Weiter ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Handlungen der Beschuldigte in sexueller Absicht mit/an G.________ vornahm und ob er allfällige Aufforderungen, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen ernst meinte. 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.1.a ihrer Erwägungen) verwiesen.