Die Verteidigung rügt in Bezug auf diesen Vorwurf eine Verletzung des Anklageprinzips. Aus der Anklage gehe in zeitlicher Hinsicht ungenügend hervor, wann der Beschuldigte welche Handlung vorgenommen haben soll. In materieller Hinsicht macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe kein Interesse an G.________ gehabt. Er habe die Jugendlichen nicht in sexueller Absicht berührt und seine Aussagen zum «Hose abelah» seien nicht in sexuellem Zusammenhang erfolgt. Falls überhaupt, habe es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen um blosse Vorbereitungshandlungen gehandelt. Jedenfalls sei der