136 StGB verlange. Indessen habe ein Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche (Art. 13 KStrG) zu ergehen. Den Vorwurf der versuchten sexuellen Handlung mit Kind z.N. von G.________ bestreitet der Beschuldigte. Weder habe er diesen berührt, noch ihm Oralverkehr angeboten. Überhaupt sei er in sexueller Hinsicht nicht an G.________ interessiert gewesen. Ausserdem habe dieser ihm angegeben und schriftlich bestätigt, 16 Jahre alt zu sein. Die Verteidigung rügt in Bezug auf diesen Vorwurf eine Verletzung des Anklageprinzips.