__ Zigaretten und kleine Mengen Alkohol zur Verfügung gestellt zu haben. Er behauptet aber, von diesem über sein Alter getäuscht worden und deshalb davon ausgegangen zu sein, dass dieser bereits 16-jährig gewesen sei. Die Verteidigung macht geltend, angesichts der geringen Menge an Alkohol, des kurzen Zeitraums sowie unter Berücksichtigung, dass G.________ bereits Raucher gewesen sei, könne nicht von einer potentiellen Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden, wie sie der Tatbestand von Art. 136 StGB verlange.