7.3 In Bezug auf den "Sachverhaltskomplex ________ [Ort 2]" wird vom Beschuldigten nicht bestritten, kurz nach seinem Umzug erneut in Kontakt mit zwei Jugendlichen, nämlich G.________ und I.________, gekommen zu sein. Er warb diese zunächst als Hundesitter an und lud sie in der Folge wiederholt in sein Domizil ein und verbrachte auch einen «Brätli-Abend» mit ihnen. Der Beschuldigte bestreitet inzwischen auch nicht mehr, G.________ Zigaretten und kleine Mengen Alkohol zur Verfügung gestellt zu haben.