Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten das wissentliche und willentliche Abspeichern von Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen nachgewiesen werden kann. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den bereits rechtskräftig beurteilten Vorwürfen des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und der Pornografie durch Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen an unter 16- Jährige erfolgen. Auch im Hinblick auf die Strafzumessung ist nachfolgend in der gebotenen Kürze noch einmal auf diese Sachverhalte einzugehen.