[Ort 1]“ gilt es demnach nachfolgend zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen es in der Wohnung des Beschuldigten zu den angeklagten sexuellen Handlungen (Oralverkehr mit C.________, Masturbation vor unter 16-Jährigen) gekommen ist und was der Beschuldigte diesbezüglich gegebenenfalls wusste und wollte (insbesondere betreffend das Alter von C.________ und die Anwesenheit der Jugendlichen beim Masturbieren). Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten das wissentliche und willentliche Abspeichern von Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen nachgewiesen werden kann.