Der Beschuldigte habe jedenfalls weder den direkten Vorsatz gehabt noch in Kauf genommen, Jugendliche zu Zuschauern zu machen. Aufgrund seines damaligen Zustandes entfalle auch ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Begehung i.S.v. Art. 187 Ziff. 4 StGB. Nachdem der Beschuldigte anfänglich jeglichen intimen Kontakt zu C.________ verneint hatte, bestreitet er inzwischen nicht mehr, dass er dessen Penis im Mund hatte. Er will gemäss seinen letzten Aussagen jedoch von C.________ unter Anwendung von Gewalt dazu genötigt worden sein. Ausserdem will der Beschuldigte geglaubt haben, dass C.________ bereits über 16 Jahre alt war.