Falls er masturbiert haben sollte, habe er jedenfalls nicht bemerkt, dass ihm Jugendliche zugesehen hätten, zumal diese in seinem Schlafzimmer nichts verloren gehabt hätten. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, der Beschuldigte sei am besagten Abend nicht gut «zwäg», wie «in Trance», gewesen und habe allein sein wollen. Zudem hätten sich die Jugendlichen generell nicht im Schlafzimmer aufhalten dürfen. Es sei fraglich, ob objektiv überhaupt von einem Einbeziehen von Kindern in sexuelle Handlungen i.S. Art. 187 Ziff. 1 StGB gesprochen werden könne. Der Beschuldigte habe jedenfalls weder den direkten Vorsatz gehabt noch in Kauf genommen, Jugendliche zu Zuschauern zu machen.