Andererseits soll der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und seinem Umzug nach ________ [Ort 2], in der Zeit vom 28. März 2015 bis zum 25. April 2015, erneut einem Kind, nämlich dem unter 16-jährigen G.________ alkoholische Getränke und Zigaretten zum Konsum zur Verfügung gestellt haben. Er soll G.________ darüber hinaus an Backe, Nase und Oberschenkel berührt und ihn mehrmals aufgefordert haben, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen.