Unangefochten blieb (seitens von Rechtsanwalt B.________ auf dem Beschwerdeweg) auch die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren. Darauf ist nur zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 5.3 In den restlichen, angefochtenen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).