III./5. des Urteilsdispositivs); - die verfügte Vernichtungseinziehung der beschlagnahmten Festplatte (Ziff. VI./1. des Urteilsdispositivs); - die verfügte Rückgabe des beschlagnahmten Laptops (ohne Festplatte) an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft (Ziff. VI./2. des Urteilsdispositivs). Es kann festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. September 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Unangefochten blieb (seitens von Rechtsanwalt B.____