5.2 Nicht angefochten sind folglich zusammengefasst - die Teileinstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Konsum- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (inkl. Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Entschädigung) (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - der Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von 18 pornografischen Aufnahmen an unter 16-jährige (Anklageschrift Ziff. I./2.2, 1. Teil) (Ziff.