V. des Urteilsdispositivs) beschränkt. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung in der Berufungserklärung auf die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Widerhandlungen gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche (Ziff. III./1. bis 3. und III./6. des Urteilsdispositivs), auf die Strafzumessung und auf den Kostenpunkt.