13 KStrG gemäss Ziff. III./6. des Urteilsdispositivs, auf die Strafzumessung, den Kostenpunkt und auf den Nicht-Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2011 für eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Strafvollzugs (Ziff. V. des Urteilsdispositivs) beschränkt.