8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST-Zuschlag.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Beide Parteien haben ihre Berufung bereits in ihrer jeweiligen Berufungserklärung beschränkt. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf die Freisprüche gemäss Ziff. II./1.1. und 1.2. sowie Ziff. II/2.1 des Urteilsdispositivs, den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen Art. 13 KStrG gemäss Ziff.