3. Der A.________ mit Strafbefehl BM 11 15402 vom 12. Oktober 2011 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen (vgl. Dispositivziffer V./1.). 4. A.________ sei zu verwarnen (vgl. Dispositivziffer V./2.). 5. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung nach Einreichung der Kostennote gerichtlich festzulegen. 6. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 7. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen.