2. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen von ca. Januar 2013 bis am 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Abspeichern und Besitz von 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Dispositivziffer II./2.1); 3. A.________ sei hingegen schuldig zu erklären: (1) der sexuellen Handlungen mit Kindern, fährlässig begangen anfangs 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil des C.________ (Dispositivziffer III./1.);