2. zu einer Busse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.10.2011 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 30.00 sei zu vollziehen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: