Diskussion stehenden Vorwürfe mithin von erheblicher Wichtigkeit, insbesondere weil der Beschuldigte nunmehr geltend macht, er sei durch Gewaltanwendung von Seiten von C.________ zur sexuellen Handlung gezwungen worden. Mit dem Tatvorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern steht ein sehr schwerwiegender Verdacht im Raum, weshalb das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung jenes des Beschuldigten an einer Unverwertbarkeit deutlich überwiegt (ähnlich im Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2). Die Videoaufnahme bliebe damit selbst im Fall seiner rechtswidrigen Beschaffung verwertbar.