Auch die geforderte Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung aus. Dieses Interesse überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises umso eher, je schwerer die zu beurteilende Straftat ist (BGE 131 I 272 E. 4). In der fraglichen Aufnahme gibt der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit C.________ zu. Es geht um schwerwiegende Übergriffe (Oralverkehr) gegenüber einem Kind. Die Aufnahme lässt allgemeine Schlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu und untermauert – jedenfalls teilweise – die Aussagen von C.________. Die Aufnahme ist für die Beurteilung der hier zur