StPO nicht geprüft werden muss. Betreffend die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden das fragliche Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erfordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1). Auch die geforderte Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung aus.