Als die Videoaufnahme aufgezeichnet wurde, hatte der fragliche Vorfall bereits stattgefunden. Wäre die Anzeige wegen der sexuellen Übergriffe früher erfolgt, wären die Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs (vgl. ähnlich im Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1) aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO zur betreffenden Überwachungsmassnahme befugt gewesen, zumal der Subsidiaritätsgrundsatz nach Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO nicht geprüft werden muss.