Nach der übereinstimmenden Darstellung des Beschuldigten und von H.________ (pag. 140 Z. 479) wurde diese Aufnahme heimlich, ohne Wissen bzw. zumindest ohne Einwilligung des Beschuldigten erstellt. Falls dies zuträfe, würde es sich um ein i.S.v. Art. 179ter StGB unbefugt aufgenommenes Gespräch handeln. Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Videodatei im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwertet werden darf. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden.