3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung vom 3. Februar 2017, es sei C.________ als Zeuge bzw. Auskunftsperson einzuvernehmen und es sei ein forensisch-psychiatrisches Ober- bzw. Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter Dr. med. Franz ________ als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2017 auf Abweisung der Beweisanträge (pag. 1028 f.). Mit Beschluss vom 18. April 2017 (pag. 1036 ff.) wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten ab.