1015/1016). Die Parteien machten keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung der jeweiligen Gegenpartei geltend (pag. 1028 f.) bzw. verwiesen auf die ihrer Ansicht nach ex officio vorzunehmende Prüfung (pag. 1031). Anschlussberufung(en) wurden nicht erklärt, resp. den Parteien wurde aufgrund der Berufungen keine entsprechende Frist gesetzt. Die Berufungsverhandlung fand vom 12. bis 13. Juli 2017 statt (pag. 1090 ff.).