2.1. durch Abspeichern und Besitz von 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Anklageschrift Ziff. I./2.1); 2.2. durch Zugänglichmachen der unter Ziff. 2.1 erwähnten pornografischen 18 Aufnahmen an unter 16-jährige (Anklageschrift Ziff. I./2.2, 1. Teil); ohne Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ und unter Auferlegung der Hälfte der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘200.00 und Auslagen von CHF 3‘462.80, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘662.80, an den Kanton Bern.