wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, angeblich begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 20.09.2013 in ________ [Ort 1] und evtl. andernorts (Anklageschrift Ziff. 4); wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach bzw. als Versuch begangen