Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 13 Fax +41 31 635 48 15 SK 17 14 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juli 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Ober- richter Kiener Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, Pornografie, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder etc. so- wie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. September 2016 (PEN 2015 1034 / PEN 2016 483) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil 1.1 Mit Urteil vom 20. September 2016 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) was folgt (pag. 889 ff.): «I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimm- ten Menge Marihuana, angeblich begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 20.09.2013 in ________ [Ort 1] und evtl. andernorts (Anklageschrift Ziff. 4); wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach bzw. als Versuch begangen 1.1. ca. im Januar 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil von C.________, D.________, E.________, F.________ und evtl. weiterer in der Wohnung anwesenden noch nicht 16-jähriger Jugendlicher (Anklageschrift Ziff. I./1.2); 1.2. in der Zeit von ca. 28.03.2015 bis 25.04.2015 in ________ [Ort 2] zum Nachteil des G.________ (Versuch, Anklageschrift Ziff. I./1.3); 2. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 08.05.2014 in ________ [Ort 1] 2.1. durch Abspeichern und Besitz von 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Anklageschrift Ziff. I./2.1); 2.2. durch Zugänglichmachen der unter Ziff. 2.1 erwähnten pornografischen 18 Aufnah- men an unter 16-jährige (Anklageschrift Ziff. I./2.2, 1. Teil); ohne Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ und unter Auferlegung der Hälfte der Verfah- renskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘200.00 und Auslagen von CHF 3‘462.80, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘662.80, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die anteilmässige Gebühr um CHF 750.00. Die anteilmässigen reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 12‘912.80. 2 III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen anfangs 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil des C.________ (Anklageschrift Ziff. I./1.1); 2. der Pornografie, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 08.05.2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen an unter 16- Jährige (Anklageschrift Ziff. I./2.2, 2. Teil); 3. der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 08.05.2014 in ________ [Ort 1] (Anklageschrift Ziff. I./3.1); 4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach begangen in der Zeit zwischen 21.09.2013 und 08.05.2014 in ________ [Ort 1] und evtl. andernorts sowie in der Zeit zwischen 28.03.2015 und 25.04.2015 in ________ [Ort 2] und evtl. andernorts durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana (Anklageschrift Ziff. I.4); 5. der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Reisen ohne gül- tigen Fahrausweis, mehrfach begangen 5.1. am 21.10.2014 auf der Strecke Bern – ________ [Ort 1] (Anklageschrift Ziff. I./5.1); 5.2. am 31.01.2015 auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern (Ergänzung Anklageschrift in der Hauptverhandlung); 5.3. am 10.04.2015 auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern (Anklageschrift Ziff. I./5.2); 5.4. am 05.06.2015 auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern (Anklageschrift Ziff. I./5.3); 5.5. am 14.07.2015 auf der Strecke Bern – ________ [Ort 2] (vereinigtes Verfahren BM 15 43044); 6. der Widerhandlungen gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche, begangen in der Zeit zwischen 28.03.2015 und 25.04.2015 in ________ [Ort 2] (Anklageschrift Ziff. I./3.2); und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 19 Abs. 2, 37, 47, 49 Abs. 1, 51, 107, 136, 187 Ziff. 1 und 197 Ziff. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 Abs. 2 lit. b aPBG; Art. 13 Abs. 1 und 2 KStrG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden. Die Untersuchungshaft vom 08.05.2014 bis 03.07.2014 (57 Tage) wird im Umfang von 228 Stunden auf die gemeinnützige Arbeit angerechnet. 2. Zu gemeinnütziger Arbeit von 48 Stunden. Für den Fall der Nichtleistung der ge- meinnützigen Arbeit beträgt die Busse CHF 1‘150.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage. 3. Zur Bezahlung der Hälfte der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘200.00 und Auslagen von CHF 3‘462.80, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘662.80. 3 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die anteilmässige Gebühr um CHF 750.00. Die anteilmässigen reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 12‘912.80. IV. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird separat bestimmt. V. 1. Der A.________ mit Strafbefehl BM 11 15402 vom 12.10.2011 für eine Geldstrafe von 7 Ta- gessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Festplatte des beschlagnahmten Laptops Toshiba schwarz (Aufbewahrungsort: KAPO/EL-Fall) wird eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). 2. Der beschlagnahmte Laptop Toshiba schwarz (ohne Festplatte) ist A.________ nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzugeben. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und ________) vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft): - der Koordinationsstelle Strafregister und DNA, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB; Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a VOSTRA-Verordnung) - der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug, Gerechtigkeitsgasse 36, Postfach, 3000 Bern 8 (Art. 23 Abs. 1 SMVG)» 1.2 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (pag. 988 ff.) bestimmte das Regionalgericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wie folgt: «1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: 4 Stunden Satz amtliche Entschädigung 120.00 200.00 CHF 24'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 4'230.80 Mehrwertsteuer8.0% auf CHF 28'230.80 CHF 2'258.50 Auslagen ohne MWST CHF 5.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 30'494.60 abzüglich Vorschuss gem. Verfügung vom 20.08.2015 CHF -20'000.00 Total, vom Kanton Bern noch auszubezahlen CHF 10'494.60 2. A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 15‘247.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).» 2. Berufung Gegen das Urteil vom 20. September 2016 meldeten sowohl A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) als auch die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Be- rufung an (pag. 954/963, pag. 956). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 5. Januar 2017 (pag. 896 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 11. Januar 2017 form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 1002 ff.). Die ebenfalls form- und fristgerechte Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 3. Februar 2017 (pag. 1015/1016). Die Parteien machten keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung der jeweiligen Gegenpartei geltend (pag. 1028 f.) bzw. verwiesen auf die ihrer Ansicht nach ex officio vorzunehmende Prüfung (pag. 1031). Anschlussberufung(en) wurden nicht erklärt, resp. den Parteien wurde aufgrund der Berufungen keine entsprechende Frist gesetzt. Die Berufungsverhandlung fand vom 12. bis 13. Juli 2017 statt (pag. 1090 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung vom 3. Februar 2017, es sei C.________ als Zeuge bzw. Auskunftsperson einzuvernehmen und es sei ein forensisch-psychiatrisches Ober- bzw. Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter Dr. med. Franz ________ als sachverständiger Zeuge einzuverneh- men. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2017 auf Abweisung der Beweisanträge (pag. 1028 f.). Mit Beschluss vom 18. April 2017 (pag. 1036 ff.) wies die Kammer die Beweisan- träge des Beschuldigten ab. 5 3.2 Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz hingegen praxisgemäss ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1088) sowie ein aktueller Leumundsbericht (pag. 1061 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. 3.3 Weiter wurde der Beschuldigte gestützt auf die jüngste bundesgerichtliche Recht- sprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2015 vom 26. April 2017) an der Be- rufungsverhandlung erneut kurz einvernommen (pag. 1093/1095). 3.4 Schliesslich wurde an der Berufungsverhandlung die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 179bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 212.0) aus den Akten entfernte DVD mit der Kopie einer Videoaufnahme wieder zu den Akten genommen (pag. 1092). Bei dieser Videodatei handelt es sich um eine Aufnahme eines verhörsähnlichen Gesprächs zwischen H.________ und dem Beschuldigten, welches die angeklag- ten sexuelle Handlungen zwischen dem Beschuldigten und C.________ betrifft. Nach der übereinstimmenden Darstellung des Beschuldigten und von H.________ (pag. 140 Z. 479) wurde diese Aufnahme heimlich, ohne Wissen bzw. zumindest ohne Einwilligung des Beschuldigten erstellt. Falls dies zuträfe, würde es sich um ein i.S.v. Art. 179ter StGB unbefugt aufgenommenes Gespräch handeln. Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Videodatei im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwertet werden darf. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3 und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2). Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Inwieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen, Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des 6 Bundesgerichts 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; jüngst auch Urteil 6B_ 1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2.). Bei von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln gilt mithin kein prinzipielles Verwertungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2, m.w.H.). Der fraglichen Aufnahme kann ein Gespräch zwischen H.________ und dem Beschuldigten entnommen werden. Der Beschuldigte beantwortet die Fragen H.________s, was mit C.________ geschehen sei. Er wird von H.________ zwar durchaus ein wenig impertinent befragt, von einer eigentlichen Drucksituation kann indessen keine Rede sein. Ebenso erscheint fraglich, ob die Aufnahme tatsächlich ohne Wissen und ohne die Einwilligung des Beschuldigten erfolgte. Die Frage, ob H.________ bei der Aufzeichnung des Gesprächs rechtswidrig handelte, kann indes letztlich offen bleiben. Als die Videoaufnahme aufgezeichnet wurde, hatte der fragliche Vorfall bereits stattgefunden. Wäre die Anzeige wegen der sexuellen Übergriffe früher erfolgt, wären die Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs (vgl. ähnlich im Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1) aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO zur betreffenden Überwachungsmassnahme befugt gewesen, zumal der Subsidiaritätsgrundsatz nach Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO nicht geprüft werden muss. Betreffend die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden das fragliche Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erfordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1). Auch die geforderte Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung aus. Dieses Interesse überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises umso eher, je schwerer die zu beurteilende Straftat ist (BGE 131 I 272 E. 4). In der fraglichen Aufnahme gibt der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit C.________ zu. Es geht um schwerwiegende Übergriffe (Oralverkehr) gegenüber einem Kind. Die Aufnahme lässt allgemeine Schlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu und untermauert – jedenfalls teilweise – die Aussagen von C.________. Die Aufnahme ist für die Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Vorwürfe mithin von erheblicher Wichtigkeit, insbesondere weil der Beschuldigte nunmehr geltend macht, er sei durch Gewaltanwendung von Seiten von C.________ zur sexuellen Handlung gezwungen worden. Mit dem Tatvorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern steht ein sehr schwerwiegender Verdacht im Raum, weshalb das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung jenes des Beschuldigten an einer Unverwertbarkeit deutlich überwiegt (ähnlich im Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2). Die Videoaufnahme bliebe damit selbst im Fall seiner rechtswidrigen Beschaffung verwertbar. 7 4. Anträge der Parteien 4.1 Die Generalsstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende An- träge (pag. 1102 ff.) «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 20.09.2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, angeblich begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 20.09.2013 in ________ [Ort 1] und evtl. anderswo; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Pornographie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 08.05.2013 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichma- chen von 18 pornographischen Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen an unter 16-Jährige; 3. der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 21.09.2013 und 08.05.2014 in ________ [Ort 1] sowie in der Zeit zwischen 28.03.2015 und 25.04.2015 in ________ [Ort 2] durch Konsum einer unbe- stimmten Menge Marihuana und wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförde- rungsgesetzes durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis; 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung und Vernichtung der Festplatte des be- schlagnahmten Laptops Toshiba sowie der Herausgabe des beschlagnahmten Laptops Toshiba an A.________. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuchs dazu, mehrfach begangen a) anfangs 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil von C.________, b) ca. im Januar 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil von C.________, D.________, E.________, F.________ und evtl. weiterer in der Wohnung anwesender noch nicht 16-jähriger Jugendlicher, c) in der Zeit von ca. 28.03.2015 bis 25.04.2015 in ________ [Ort 2] zum Nachteil von G.________ (Versuch), 2. der Pornographie, mehrfach begangen von ca. Januar 2013 bis 08.05.2014 in ________ [Ort 1] durch Abspeichern und Besitz von 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuel- len Handlungen mit Minderjährigen und durch Zugänglichmachen von pornographischen Aufnahmen an unter 16-Jährige. 3. der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 08.05.2014 in ________ [Ort 1] sowie in der Zeit zwischen 28.03.2015 und 25.04.2015 in ________ [Ort 2]. 8 III. A.________ sei in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, 19 Abs. 2, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 136, 187 Ziff. 1 und 197 Abs. 1 StGB; Art. 197 Ziff. 3 und 3bis aStGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 Abs. 2 PBG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Unter- suchungshaft von 57 Tagen; 2. zu einer Busse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemes- senen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.10.2011 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 30.00 sei zu vollziehen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten).» 4.2 Der Beschuldigte beantragte an der der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 1105 ff.): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. September 2016 (PEN 15 1034 und PEN 17 483) insofern in Rechtskraft er- wachsen ist, als a) das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, angeblich begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 20. September 2013 in ________ [Ort 1] und eventuell andernorts ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt worden ist (Dispositiv- ziffer I.); b) A.________ freigesprochen worden ist, von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 8. Mai 2015 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen der unter Dispositivziffer II./2.1 9 erwähnten pornografischen 18 Aufnahmen an unter 16-Jährige (Dispositivziffer II./2.2); c) A.________ schuldig erklärt wurde (1) der Pornografie, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von pornografi- schen Aufnahmen an unter 16-Jährige (Dispositivziffer III./2.); (2) der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, began- gen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] (Disposi-tivziffer III./3.); (3) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 21. September 2013 und 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] und evtl. andernorts sowie in der Zeit zwischen 28. März 2015 und 25. April 2015 in ________ [Ort 2] und evtl. andernorts durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana (Dispositivziffer III./4.); (4) der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis, mehrfach begangen am 21. Oktober 2014 auf der Strecke Bern – ________ [Ort 1], am 31. Januar auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern, am 10. April 2015 auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern, am 5. Juni 2015 auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern und am 14. Juli 2015 auf der Strecke Bern – ________ [Ort 2] (Dis- positivziffer III./5.); 2. A.________ sei freizusprechen: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehr- fach bzw. als Versuch begangen (1) ca. im Januar 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil von C.________, D.________, E.________, F.________ und evtl. weiterer in der Wohnung anwesenden noch nicht 16-jähriger Jugendlicher (Dispositivziffer II./1.1); (2) in der Zeit von ca. 28. März 2015 bis 25. April 2015 in ________ [Ort 2] zum Nachteil des G.________ (Versuch; Dispositivziffer II./1.2); 2. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen von ca. Ja- nuar 2013 bis am 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Abspeichern und Besitz von 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Dispositivziffer II./2.1); 3. A.________ sei hingegen schuldig zu erklären: (1) der sexuellen Handlungen mit Kindern, fährlässig begangen anfangs 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil des C.________ (Dispositivziffer III./1.); (2) der Widerhandlungen gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche, begangen in der Zeit zwischen 28. März 2015 und 25. April 2015 in ________ [Ort 2] (Disposi- tivziffer III./6.); 10 und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 19 Abs. 2, 37, 47, 49 Abs. 1, 51, 107, 136, 187 Ziff. 4 StGB und Art. 197 Ziff. 1 aStGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 57 Abs. 2 lit. b aPBG, Art. 13 Abs. 1 und 2 KStrG, Art. 426 und 428 StPO zu verurteilen 1. Zu gemeinnütziger Arbeit von 400 Stunden. Die Untersuchungshaft vom 8. Mai 2014 bis 3. Juli 2014 (57 Tage) sei im Umfang von 228 Stunden auf die Sanktion anzurechnen. 2. Zu gemeinnütziger Arbeit von 48 Stunden. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützi- gen Arbeit sei die Busse auf CHF 1‘150.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage festzu- legen. 3. Der A.________ mit Strafbefehl BM 11 15402 vom 12. Oktober 2011 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen (vgl. Dispositivziffer V./1.). 4. A.________ sei zu verwarnen (vgl. Dispositivziffer V./2.). 5. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung nach Einreichung der Kostennote gerichtlich festzulegen. 6. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 7. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST-Zuschlag.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Beide Parteien haben ihre Berufung bereits in ihrer jeweiligen Berufungserklärung beschränkt. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf die Freisprüche gemäss Ziff. II./1.1. und 1.2. sowie Ziff. II/2.1 des Urteilsdispositivs, den Schuldspruch we- gen Widerhandlungen gegen Art. 13 KStrG gemäss Ziff. III./6. des Urteilsdisposi- tivs, auf die Strafzumessung, den Kostenpunkt und auf den Nicht-Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2011 für eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Strafvollzugs (Ziff. V. des Urteilsdispositivs) beschränkt. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung in der Berufungserklärung auf die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, Verabrei- chens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Widerhandlungen gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Abgabe von Suchtmitteln an Jugendli- che (Ziff. III./1. bis 3. und III./6. des Urteilsdispositivs), auf die Strafzumessung und auf den Kostenpunkt. Gemäss seinen an der Berufungsverhandlung gestellten Anträgen akzeptiert der Beschuldigte zudem auch die Schuldsprüche wegen Pornografie durch Zugäng- lichmachen von pornografischen Aufnahmen an unter 16-Jährige (Ziff. III./2. des Urteilsdispositivs) und wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an 11 Kinder (Begehungsort ________ [Ort 1], Ziff. III./3. des Urteilsdispositivs). Insofern muss seine Berufung als zurückgezogen gelten. 5.2 Nicht angefochten sind folglich zusammengefasst - die Teileinstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Konsum- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (inkl. Verzicht auf Aus- scheidung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Entschädigung) (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - der Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von 18 pornografischen Aufnahmen an unter 16-jährige (Anklageschrift Ziff. I./2.2, 1. Teil) (Ziff. II./.2.2. des Urteilsdispositivs); - der Schuldspruch wegen Pornografie, begangen in der Zeit zwischen ca. Ja- nuar 2013 und 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen (auf Internetportalen wie Chatroulette sowie Por- nofilme) an unter 16-Jährige (Ziff. III./2. des Urteilsdispositivs); - der Schuldspruch wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] (Ziff. III./3. des Urteilsdispositivs); - der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Marihuana (Ziff. III./4. des Ur- teilsdispositivs); - der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Personen- beförderungsgesetz durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis (Ziff. III./5. des Urteilsdispositivs); - die verfügte Vernichtungseinziehung der beschlagnahmten Festplatte (Ziff. VI./1. des Urteilsdispositivs); - die verfügte Rückgabe des beschlagnahmten Laptops (ohne Festplatte) an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft (Ziff. VI./2. des Urteilsdispositivs). Es kann festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. September 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Unangefochten blieb (seitens von Rechtsanwalt B.________ auf dem Beschwer- deweg) auch die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren. Darauf ist nur zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhalt- barer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 5.3 In den restlichen, angefochtenen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 12 Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft ist die Kammer dabei nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Das angefochtene Ur- teil kann auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Namentlich ist eine strengere Bestrafung möglich. 6. Anklagegrundsatz Der Beschuldigte rügt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlun- gen mit Kindern z.N. von G.________ eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Auf diesen formellen Einwand wird bei der Behandlung des konkreten Vorwurfs eingegangen (nachstehend E. II.13.2). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Ausgangslage / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 7.1 Soweit vorliegend noch von Interesse, werden dem Beschuldigten grob zusam- mengefasst zwei Sachverhaltskomplexe vorgeworfen: Einerseits soll er in der Zeit von ca. Januar 2013 bis zu seiner Festnahme am 8. Mai 2014 in seiner Wohnung in ________ [Ort 1] Kindern unter 16 Jahren alko- holische Getränke sowie Raucherwaren zum Konsum zur Verfügung gestellt ha- ben. Weiter soll der Beschuldigte den unter 16-Jährigen (via Laptop) pornografi- sche Inhalte zugänglich gemacht haben, darunter auch 18 kinderpornografische Bilder. Sodann soll er im Januar 2013 vor den Augen mehrerer noch nicht 16- jähriger Jugendlicher masturbiert haben. Schliesslich soll der Beschuldigte anfangs 2013 den damals noch nicht 16-jährigen C.________ an den Genitalien angefasst und dessen Penis in den Mund genommen haben. Andererseits soll der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft und seinem Umzug nach ________ [Ort 2], in der Zeit vom 28. März 2015 bis zum 25. April 2015, erneut einem Kind, nämlich dem unter 16-jährigen G.________ alkoholische Getränke und Zigaretten zum Konsum zur Verfügung gestellt haben. Er soll G.________ darüber hinaus an Backe, Nase und Oberschenkel berührt und ihn mehrmals aufgefordert haben, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen. 7.2 Hinsichtlich des "Sachverhaltskomplexes ________ [Ort 1]" ist erstellt und soweit ersichtlich auch nicht (mehr) bestritten, dass sich über einen längeren Zeitraum von ca. Januar 2013 bis Mai 2014 zahlreiche, zum Teil noch schulpflichtige Jugendliche in der Wohnung des Beschuldigten zum «Abhängen» und «Chillen» trafen. Es ent- wickelte sich eine Art "zweiter Jugendtreff in ________ [Ort 1]". Der Beschuldigte gewährte den Jugendlichen in seiner Wohnung einen grossen Freiraum, gewis- sermassen eine "ewig sturmfreie Bude", in welcher die Jugendlichen weitgehend tun und lassen konnten, was sie wollten. So wurden in der Wohnung des Beschuldigten – auch vom Beschuldigten selbst – Alkohol konsumiert, Zigaretten und Wasserpfeife (Shisha) geraucht und gekifft. 13 Der Beschuldigte hat die diesbezüglichen Schuldsprüche wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und wegen des (eigenen) Marihuana- Konsums akzeptiert. Der Beschuldigte sah in den Jugendlichen eine Art Familienersatz (pag. 418 Z. 347). Er diskutierte mit ihnen über jegliche Themen, auch über seine eigene se- xuelle Ausrichtung als Homosexueller (pag. 419 Z. 382 ff.). Angesprochen auf den Altersunterschied führte er anlässlich einer Einvernahme u.a. aus, dieser spiele für ihn keine Rolle, er sei nur äusserlich alt, innerlich fühle er sich zwischen 18- und 25-jährig (pag. 419 Z. 390 ff.). Es wird vom Beschuldigten auch nicht mehr bestritten, dass er den teilweise unter 16-jährigen Jugendlichen auf seinem Laptop bzw. über seinen Internetzugang por- nografische Aufnahmen auf Internetportalen wie Chatroulette sowie Pornofilme zugänglich machte. Den diesbezüglichen Schuldspruch wegen Pornografie hat der Beschuldigte ebenfalls akzeptiert. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, auf seinem Laptop, wissentlich und willentlich kinderpornografische Aufnahmen (18 Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen) abgespeichert zu haben. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, es seien zwar derartige Bilder auf dem Laptop des Beschul- digten sichergestellt worden. Diese könnten aber einerseits auch von den Jugendli- chen abgespeichert worden sein, welche den Laptop hätten benützen dürfen. An- dererseits habe der Beschuldigte keine Kenntnisse über das Löschen des Cache gehabt. Es könne ihm deshalb weder ein Herstellen noch der Besitz verbotener Pornografie vorgeworfen werden. Ebenfalls bestritten wird vom Beschuldigten, im Januar 2013 bewusst vor unter 16- jährigen masturbiert zu haben. Er macht geltend, es sei ihm an jenem Abend sehr schlecht gegangen, er wisse nicht mehr, was passiert sei. Falls er masturbiert ha- ben sollte, habe er jedenfalls nicht bemerkt, dass ihm Jugendliche zugesehen hät- ten, zumal diese in seinem Schlafzimmer nichts verloren gehabt hätten. Die Vertei- digung bringt diesbezüglich vor, der Beschuldigte sei am besagten Abend nicht gut «zwäg», wie «in Trance», gewesen und habe allein sein wollen. Zudem hätten sich die Jugendlichen generell nicht im Schlafzimmer aufhalten dürfen. Es sei fraglich, ob objektiv überhaupt von einem Einbeziehen von Kindern in sexuelle Handlungen i.S. Art. 187 Ziff. 1 StGB gesprochen werden könne. Der Beschuldigte habe jeden- falls weder den direkten Vorsatz gehabt noch in Kauf genommen, Jugendliche zu Zuschauern zu machen. Aufgrund seines damaligen Zustandes entfalle auch ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Begehung i.S.v. Art. 187 Ziff. 4 StGB. Nachdem der Beschuldigte anfänglich jeglichen intimen Kontakt zu C.________ verneint hatte, bestreitet er inzwischen nicht mehr, dass er dessen Penis im Mund hatte. Er will gemäss seinen letzten Aussagen jedoch von C.________ unter An- wendung von Gewalt dazu genötigt worden sein. Ausserdem will der Beschuldigte geglaubt haben, dass C.________ bereits über 16 Jahre alt war. Die Verteidigung macht in Bezug auf diesen Vorwurf geltend, der Beschuldigte sei davon ausgegan- gen, dass C.________ das Schutzalter bereits überschritten gehabt habe. Er habe sich in einem – allerdings vermeidbaren – Irrtum über dessen wahres Alter befun- 14 den und sei folglich der fahrlässigen sexuellen Handlung mit Kind schuldig zu er- klären. Im Zusammenhang mit dem „Sachverhaltskomplex ________ [Ort 1]“ gilt es dem- nach nachfolgend zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen es in der Wohnung des Beschuldigten zu den angeklagten sexuellen Handlungen (Oralverkehr mit C.________, Masturbation vor unter 16-Jährigen) gekommen ist und was der Beschuldigte diesbezüglich gegebenenfalls wusste und wollte (insbe- sondere betreffend das Alter von C.________ und die Anwesenheit der Jugendli- chen beim Masturbieren). Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten das wissent- liche und willentliche Abspeichern von Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen nachgewiesen werden kann. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den bereits rechtskräftig beurteilten Vorwür- fen des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und der Porno- grafie durch Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen an unter 16- Jährige erfolgen. Auch im Hinblick auf die Strafzumessung ist nachfolgend in der gebotenen Kürze noch einmal auf diese Sachverhalte einzugehen. 7.3 In Bezug auf den "Sachverhaltskomplex ________ [Ort 2]" wird vom Beschuldigten nicht bestritten, kurz nach seinem Umzug erneut in Kontakt mit zwei Jugendlichen, nämlich G.________ und I.________, gekommen zu sein. Er warb diese zunächst als Hundesitter an und lud sie in der Folge wiederholt in sein Domizil ein und ver- brachte auch einen «Brätli-Abend» mit ihnen. Der Beschuldigte bestreitet inzwischen auch nicht mehr, G.________ Zigaretten und kleine Mengen Alkohol zur Verfügung gestellt zu haben. Er behauptet aber, von diesem über sein Alter getäuscht worden und deshalb davon ausgegangen zu sein, dass dieser bereits 16-jährig gewesen sei. Die Verteidigung macht geltend, angesichts der geringen Menge an Alkohol, des kurzen Zeitraums sowie unter Berücksichtigung, dass G.________ bereits Raucher gewesen sei, könne nicht von einer potentiellen Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden, wie sie der Tat- bestand von Art. 136 StGB verlange. Indessen habe ein Schuldspruch wegen Wi- derhandlungen gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche (Art. 13 KStrG) zu ergehen. Den Vorwurf der versuchten sexuellen Handlung mit Kind z.N. von G.________ bestreitet der Beschuldigte. Weder habe er diesen berührt, noch ihm Oralverkehr angeboten. Überhaupt sei er in sexueller Hinsicht nicht an G.________ interessiert gewesen. Ausserdem habe dieser ihm angegeben und schriftlich bestätigt, 16 Jah- re alt zu sein. Die Verteidigung rügt in Bezug auf diesen Vorwurf eine Verletzung des Anklageprinzips. Aus der Anklage gehe in zeitlicher Hinsicht ungenügend her- vor, wann der Beschuldigte welche Handlung vorgenommen haben soll. In materi- eller Hinsicht macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe kein Interesse an G.________ gehabt. Er habe die Jugendlichen nicht in sexueller Absicht berührt und seine Aussagen zum «Hose abelah» seien nicht in sexuellem Zusammenhang erfolgt. Falls überhaupt, habe es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen um blosse Vorbereitungshandlungen gehandelt. Jedenfalls sei der 15 Point of no return noch nicht erreicht gewesen, die Versuchs-Schwelle nicht über- schritten worden. In Bezug auf den "Sachverhaltskomplex ________ [Ort 2]" gilt es deshalb nachfol- gend zu prüfen, ob der Beschuldigte um das wahre Alter von G.________ wusste bzw. ob er allenfalls in Kauf nahm, dass dieser noch nicht 16-jährig war, und wel- che Mengen Alkohol und Zigaretten er diesem zur Verfügung stellte. Weiter ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Handlungen der Beschuldigte in sexueller Absicht mit/an G.________ vornahm und ob er allfällige Aufforderungen, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen ernst meinte. 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.1.a ihrer Erwägungen) verwiesen. 9. Sexuelle Handlungen mit Kindern z.N. von C.________ (Berührung an den Genitalien und Oralverkehr) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I./1.1 der Anklageschrift vorgeworfen, er sei C.________ anfangs 2013 gefolgt, als dieser sich in der Wohnung des Beschuldig- ten auf die Toilette begeben habe. Als der angetrunkene C.________ vor dem Pis- soir/WC gestanden habe, um seine Notdurft zu verrichten, habe sich der Beschul- digte neben ihn auf den Badewannenrand gesetzt, habe ihn an den Genitalien an- gefasst, seinen Penis in den Mund genommen. 9.2 Beweismittel 9.2.1 Aussagen von C.________ C.________ wurde erstmals am 8. Mai 2014 delegiert polizeilich zu Protokoll be- fragt (pag. 114 ff.). Er gab an, der Kontakt zum Beschuldigten sei via andere Ju- gendliche entstanden. So habe er den Beschuldigten vor ca. 1-2 Jahren kennen gelernt. Es sei Winter gewesen und kalt. Er sei mit seinen Kollegen dorthin gegan- gen (pag. 116, Z. 59 ff.). Zu sexuellen Handlungen ihn selber betreffend enthält das Befragungsprotokoll keine Angaben, diesbezüglich bestand zu jenem Zeitpunkt noch kein Tatverdacht. Nachdem der Polizei im Rahmen der Befragung der weiteren Jugendlichen sodann mehrfach berichtet worden war, es sei zwischen dem Beschuldigten und C.________ zu Oralverkehr gekommen, wurde C.________ am 27. Juni 2014 durch einen polizeilichen Spezialisten videobefragt. Die DVD mit der Aufzeich- nung der Befragung findet sich auf pag. 127. Die Aussagen der befragten Person sind zudem im Rapport auf pag. 122 ff. zusammengefasst. C.________ erzählte zunächst frei zu seiner Person und seinen Hobbys (DVD, Zei- tindex 08:45). Unter anderem gab er an, in die neunte Klasse zu gehen. Sodann bestätigte er seine Aussagen vom 8. Mai 2014 (08:47). 16 Auf Frage, ob er wisse, weshalb er nochmals aussagen müsse, gab C.________ sodann an, es sei wohl wegen H.________ Dieser habe ihn mit einem Video zu «erpressen» versucht. H.________ habe ihm auf WhatsApp geschrieben, er [C.________] habe ihn «verpetzt». Er habe gesagt, er [C.________] habe eine «Affäre» mit dem Beschuldigten gehabt. H.________ habe ihm mit dem Video ge- droht, auf welchem der Beschuldigte «so Sachen» sage. Er habe ihm gedroht, er werde die Lehrstelle verlieren und solche Sachen (ab 08:47:37). Gefragt nach dem Inhalt des Videos, sagte C.________ aus, H.________ habe dem Beschuldigten gesagt, dass dieser ihm [C.________] «eine het blast». Die Frage, ob dies zutreffe, verneinte C.________ umgehend, die Frage war kaum zu Ende gestellt worden (ab 08:49:00). In der Folge wurde C.________ die der Polizei vorliegende Videoaufnahme vorge- spielt (ab 08:49:40). Er bestätigte, dass es sich dabei um das besagte Video hand- le. Darauf angesprochen, was an jenem Tag vorgefallen sei, gab C.________ an, er sei im WC gewesen und der Beschuldigte sei einfach mitgekommen. Sie seien aber nicht auf «sexuelle Kontakte» gekommen (ab 08:51:30). Auf entsprechende Frage gab er an, er könne den Vorfall zeitlich nicht mehr ein- ordnen. Es sei «vor einem Jahr oder so» gewesen, «sicher nicht dieses Jahr» [2014], denn dieses Jahr sei er nicht mehr zum Beschuldigten gegangen. Auf Fra- ge, ob er noch wisse, wie alt er damals gewesen sei, antwortete C.________ «äbe, letztes Jahr», er sei damals «in der 8. Klasse oder so» gewesen. Auf erneute Fra- ge, wie alt er damals gewesen sei, meinte C.________, «ja, letztes Jahr», er sei «16...15 gloub» gewesen. Auf erneute Nachfrage meinte er, «15 oder 16 Jahre» (ab 08:52:04). Es seien damals J.________ und K.________ in der Wohnung anwesend gewe- sen. Sonst sei ausser ihm und dem Beschuldigten niemand dort gewesen. Es sei Abend gewesen. Sie hätten Alkohol getrunken gehabt. Es habe sicher eine Flasche Whiskey und eventuell auch noch anderen Alkohol dort gehabt. Er selbst habe Whiskey getrunken. Der Beschuldigte habe glaublich auch getrunken gehabt. Auf Frage nach seinem damaligen Zustand, gab C.________ an, ihm sei es «noch gut gegangen». K.________ sei «ein bisschen drauf» gewesen, sie habe ihn gefragt, ob er sie nach Hause begleiten könne, und er sei dann mit ihr heimgegangen. Der Beschuldigte sei glaublich auch «druf gsi» (ab 08:52:44). Angesprochen auf den Videoinhalt betonte C.________, L.________ sei damals sicher nicht [mehr] anwesend gewesen. Dieser sei zwar dort gewesen, aber dann mit E.________ nach draussen gegangen. Er wisse nicht, wo die beiden hingegan- gen seien (ab 08:55:30). Angesprochen auf die Sache mit dem WC, meinte C.________, er sei in das WC gegangen, dann habe J.________ den Beschuldig- ten «inegrüeft». Der Beschuldigte habe «irgendwie komisch ta», aber er habe ihn «nid aglängt oder so». Sie seien halt ein bisschen lange im WC geblieben, aber sie hätten «nüt Sexuells» gemacht. Als sie rausgekommen seien, habe J.________ nichts gesagt. Dann seien die anderen hinter seinem Rücken «so öppis ga ver- zeuä» (ab 08:57:49). 17 Von sich aus schilderte C.________ anschliessend, es habe auch mal einen ande- ren Vorfall gegeben, als der Beschuldigte vor ihnen allen masturbiert habe (die diesbezüglichen Aussagen werden nachstehend unter E. II.10.2.1 im Detail wider- gegeben). Erneut auf den Inhalt des vorgespielten Videos angesprochen, sagte C.________ aus, dass es nicht stimme, dass der Beschuldigte ihm „eins geblasen“ habe. Es handle sich dabei um ein von H.________ in die Welt gesetztes Gerücht (ab 09:04:07). Auf Frage, was er und der Beschuldigte denn nun in dem WC gemacht hätten, meinte C.________, «nichts», er habe nach Hause gewollt. Da er «chli druf» gewesen sei, habe er sich im Spiegel angeschaut, um zu sehen, ob man ihm anmerke, dass er getrunken gehabt habe. Der Beschuldigte sei glaublich hinzuge- kommen, weil J.________ ihn «ineta» habe. Ihm [C.________] sei es zu diesem Zeitpunkt egal gewesen, er habe sich nicht «darum gesorgt». L.________ sei zu diesem Zeitpunkt ganz sicher nicht anwesend, sondern mit E.________ ausserhalb der Wohnung gewesen (ab 09:05:28). Wieso der Beschuldigte im Video sage, er [C.________] habe eine Latte gehabt, wisse er nicht, der Beschuldigte habe halt immer alles mitgemacht (ab 09:07:24). Nachdem er vom befragenden Polizisten darauf hingewiesen worden war, dass es wichtig sei, dass er die Wahrheit sage, antwortete C.________ auf die direkt ge- stellte Frage, ob ihm der Beschuldigte „einen geblasen“ habe, wie folgt: «Nei [kurze Pause] auso ig säge‘s eifach so: das wo ni säge, wärde das mini Eltere mitbecho?» (ab 09:09:32). Nach erneuter Ermahnung zur Wahrheit wollte C.________ wissen, was denn mit ihm passiere werde. Natürlich habe er Angst und er wolle wissen, was mit ihm passieren werde, ob er vor Gericht müsse (ab 09:09:52). Nachdem ihm versichert worden war, dass seine Eltern nicht im Detail über die Befragung in- formiert werden würden und dass die Sache nach dieser Befragung aller Voraus- sicht nach für ihn erledigt sein würde, sagte C.________ schliesslich aus: «Ja, mou, ig gibe‘s zue, dr A.________ het mer eine blase gha» (ab 09:11:08). Sie hät- ten Alkohol getrunken gehabt. L.________ sei wirklich nicht dabei gewesen, nur J.________ und K.________. Er sei ins WC gegangen und dann habe J.________ den Beschuldigten gerufen. Er [C.________] sei «druf gsi». Er habe seine Hose runter gelassen und habe urinieren wollen. Dann habe der Beschuldigten «mi Geni- tale afa alänge und so». So sei das gewesen. Er erzähle das nicht so gerne. Sie seien beide «druf» gewesen, damit meine er angetrunken. Auf Frage, ob sein Pe- nis hart geworden sei, entgegnet C.________, nein, das stimme nicht. Er habe es «grusig» gefunden. Er sei nicht schwul. Dann sei er hinausgegangen. K.________ habe ihn wirklich gefragt gehabt, ob er sie nach Hause begleite. Er wisse nicht mehr genau, wie lange der Vorfall gedauert habe, er sei damals «druf» gewesen, aber es sei nicht lange gegangen. Seither sei er nie mehr beim Beschuldigten ge- wesen (ab 09:11:20). Auf Nachfrage schilderte C.________ nochmals, er sei im WC gewesen. J.________ habe den Beschuldigten «äuä» ins WC «ta» oder «inegrüeft». Er sel- ber habe gestanden und urinieren wollen. Der Beschuldigte habe auf dem Bade- wannenrand gesessen und begonnen, ihn an seinen Genitalien zu berühren, damit meine er seinen Penis. Auf entsprechende Frage bejahte C.________, dass der 18 Beschuldigte auch seine Hoden berührt habe. Er wisse nicht mehr, wie lange die- ses Anfassen gegangen sei, nicht lange. Die Frage des Polizisten, ob der Beschul- digte «es» in den Mund genommen habe, bejahte C.________ mit «jawohl», kaum war die Frage zu Ende gestellt. Auf Frage, wie lange der Beschuldigte «es» in den Mund genommen habe, meinte er «i weiss nümm, i weiss nümm, i weiss würklech nümm» (ab 09:14:03). Vom Polizisten darauf hingewiesen, dass es ihm nicht pein- lich sein müsse, widersprach C.________ mit «sicher isch es piinlech!» (09:15:30). Auf entsprechende Frage verneinte er, dass der Beschuldigte etwas an sich selber gemacht habe. Der Beschuldigte habe auch nichts gesagt. Er wisse nicht, wieso der Beschuldigte im Video sage, er (C.________) erzähle «Schissdräck» (ab 09:15:52). Es habe niemand zugeschaut. Die Türe sei während des Vorfalls zu ge- wesen. Es stimme nicht, dass er – wie vom Beschuldigten im Video behauptet – eine «Latte» gehabt habe (ab 09:16:40). Auf Aufforderung des Polizisten, er solle nochmals versuchen, sich zu erinnern, wann es zu diesem Vorfall gekommen sei, meinte C.________, er spreche nicht so gern darüber. Er wisse es wirklich nicht, «öppe so vor 2 Jahr oder so, 2 Jahr, 1 Jahr oder so... [kurze Pause] nei, 2 isch gloub, wüu 1...». Auf Frage, ob er damals schon 16 Jahre alt gewesen sei, antwortete C.________, es sei glaublich im Winter gewesen, «nicht Winter Dezember, sondern Winter so Januar». Nach kurzem Überlegen fügte er an: «Nei, i bi den no nid 16ni gsi...nei, i bi no 15ni gsi». Es sei nicht anfangs 2014, sondern anfangs 2013 gewesen (ab 09:17:25). Wie H.________ vom Ganzen mitbekommen habe, wisse er nicht. Er [C.________] habe es niemandem erzählt. K.________ auch nicht, die wisse nichts davon. Es sei wohl J.________ gewesen. Dieser habe es wohl gewusst, weil er [C.________] [damals] komisch getan habe und gleich rausgegangen sei (ab 09:19:13). Auf Frage, weshalb der Beschuldigte aufgehört habe, als er seinen Penis im Mund gehabt habe, antwortete C.________, er habe «nein» gesagt und sei gegangen. Er habe das ja nicht gewollt. Er sei zwar vom Beschuldigten nicht gezwungen worden, habe das aber eben nicht gewollt. Das Ganze sei nur kurz gegangen. Gefragt, was «kurz» für ihn bedeute gab er an, es habe vielleicht sechs bis sieben Sekunden gedauert, aber sicher nicht eine halbe Minute (ab 09:20:47). Zu anderen derartigen Vorfällen zwischen ihm und dem Beschuldigten sei es nicht gekommen. Er sei danach nicht mehr zu diesem gegangen, weil er Mühe gehabt habe. Was der Beschuldigte gemacht habe, sei «ein bisschen pädophil» gewesen. Er [C.________] sei damals «chli druf» gewesen und habe sich ausgenützt gefühlt. Es sei «grusig» gewesen und er habe nie mehr zum Beschuldigten gewollt. Aus seiner Sicht sei es eine «pädophilische Tat» des Beschuldigten gewesen und zu einem Pädophilen habe er nicht mehr gehen wollen (ab 09:21:40). Auf Frage, ob unter den Jugendlichen über den Vorfall gesprochen worden sei, er- klärte C.________, es gebe unter ihnen zwei Gruppen. Eine Gruppe bestehe aus N.________ und M.________, U.________, S.________, ihm selbst [C.________], Q.________, O.________, P.________ und vielleicht noch W.________ sowie B.A.________. Zur anderen Gruppe gehörten J.________, H.________, L.________, E.________, R.________ und X.________. Diese Gruppe sei gegen 19 seine Gruppe. Zum Beispiel habe J.________ ihm gesagt, er werde alles tun, damit die Mutter von T.________ bestraft werde, weil sie den Beschuldigten zu Unrecht als pädophil bezeichnet habe. Die andere Gruppe kenne den Beschuldigten auch länger und deren Mitglieder würden versuchen, durch Drohungen Einfluss auf die Mitglieder seiner Gruppe zu nehmen. Diejenigen von der anderen Gruppe würden sagen, der Beschuldigte sei nicht pädophil, obwohl sie wüssten, dass er pädophil sei. Dies wüssten sie, weil sie diesen immer Sachen fragen würden wie, ob er mit jemandem von ihnen Geschlechtsverkehr haben würde, und auch weil der Be- schuldigte beispielsweise H.________ einmal geschrieben habe, dieser wäre sein grösstes Geschenk. Sie hätten Mitleid mit dem Beschuldigten, weil dieser keine Familie habe und so. Als Verräter würden sie ihn [C.________] deshalb bezeich- nen, weil herausgekommen sei, dass beim Beschuldigten gekifft worden sei. Sie hätten auch gewollt, dass er [C.________] nur die Namen von Jugendlichen nenne, welche sie nicht gerne hätten. So habe etwa N.________ ihm gegenüber erwähnt, aus Angst nur die Namen der eigenen Gruppe angeben zu wollen. E.________ sei ein Lieber, aber H.________ habe so seine «Methoden». Es werde gedroht, auch mit Schlägen. Es sei so dargestellt worden, als sei er [C.________] an allem Schuld. Er sei von H.________ ziemlich bedroht worden. Nun habe er mit allen Streit, weil sie das Gefühl hätten, er sei ein Verräter (ab 09:23:00). Auf Frage, ob es stimme, dass er sich einmal vor dem Beschuldigten versteckt ha- be, meinte C.________, «versteckt» sei etwas übertrieben, aber es stimme, dass er den Beschuldigten nicht habe sehen wollen. Er sei dem Beschuldigten ausgewi- chen, weil es ein «Fehler» gewesen sei, was er [C.________] damals gemacht ha- be. Was passiert sei, komme ihm jedes Mal wieder in den Sinn wenn er etwas da- mit zu tun habe so wie jetzt das hier [die Befragung] oder wenn er den Beschuldig- ten sehe (ab 09:31:37). Auf entsprechende Nachfrage gab C.________ weiter an, der Beschuldigte habe im WC keine konkreten Handlungen von ihm verlangt oder erwartet (ab 09:32:23). Auf Frage, ob er noch etwas ergänzen wolle, meinte C.________, L.________ ha- be ihm erzählt, am nächsten Tag seien alle zum Beschuldigten gegangen. L.________ und E.________ seien auch dabei gewesen, er selber aber nicht. Gemäss L.________ soll J.________ «Blowjob, Blowjob» zum Beschuldigten ge- sagt haben, worauf dieser still und ruhig geworden sei. Der Beschuldigte sei am darauf folgenden Tag gekommen und habe gesagt, er wolle sich selber anzeigen. Das habe er aber dann doch nicht gemacht (ab 09:32.56). Wann das ihm vorgeführte Video gemacht worden sei, wisse er nicht. H.________ habe ihm das Video geschickt, worauf er selbst es an A.T.________ weitergeleitet habe und diese es dann wohl an die Polizei (ab 09:33:53). Auf entsprechende Nachfrage führte C.________ aus, ein Pädophiler sei für ihn ei- ner, der etwas mit Minderjährigen habe und auch bereit sei, mit Minderjährigen Sex zu haben. Y.________ und N.________ hätten den Beschuldigten aus Spass ge- fragt, ob er mal mit ihnen Geschlechtsverkehr haben wolle und dieser habe geant- wortet, von ihm aus könne man das schon. Später habe der Beschuldigte einen der 20 beiden über Facebook gefragt, wann denn nun die Zeit dafür komme. Sie hätten den Beschuldigten verarscht, aber dieser habe es ernst genommen (ab 09:36:30). Auf Nachfrage, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte zu ihm ins WC gekommen sei, antwortete C.________, J.________ habe ihn «ineta». Auf Frage, wie das für ihn gewesen sein, gab er an, er sei damals «druf gsi», er habe es nicht so «gecheckt». Mit «druf gsi» meine er damit, dass er getrunken gehabt habe. Er sei angetrunken gewesen. Auf Frage, ob er noch gewusst habe, was so geht, ant- wortete er: «Nein, nicht so richtig». Der Beschuldigte sei glaublich auch «drufe gsi», aber nicht so richtig besoffen, sondern auch angetrunken. Der Beschuldigte habe noch normal gewirkt und habe auch noch normal gehen können (ab 09:56:31). Auf Frage, ob er gesagt habe, dass er dies nicht wolle, als der Beschuldigte seinen Penis in den Mund genommen habe, antwortete C.________, nein, er habe nichts gesagt, er sei «druf» gewesen und habe nichts «gecheckt» gehabt. Er habe schon gemerkt, was passiert, aber er sei so... er wisse es wirklich nicht, er rede nicht ger- ne darüber. Er habe ein bisschen länger gebraucht, bis er es gecheckt habe. Dann sei er einfach weggegangen und habe K.________ nach Hause begleitet (ab 09:58:10). Anschliessend wurden C.________ ergänzende Fragen zum Vorfall, als der Be- schuldigte masturbiert habe, gestellt (dazu nachstehend E. II.10.2.1). Auf Vorhalt, dass im Video gesagt werde und es auch Aussagen gebe, wonach er [C.________] gewollt habe, dass der Beschuldigte mit auf das WC kommt, äusser- te C.________, «nein», das habe er «eigentlich direkt nicht gewollt». J.________ habe zu ihm gesagt, er solle dem Beschuldigten sagen, dieser solle ihm „einen bla- sen“. Er habe erwidert: «Jaja, jaja». Dem Beschuldigten habe er aber nicht gesagt, dass er mit ihm kommen oder ihm „einen blasen“ solle. Dann sei er auf das WC gegangen und habe urinieren wollen. Dann habe J.________ den Beschuldigten «ineta». «Jaja» habe er zuvor aus Spass gesagt gehabt und sie hätten noch ge- lacht gehabt. Dann sei aus dem Spass irgendwie Ernst geworden. Ob der Beschul- digte das auch gehört habe, wisse er nicht. Die Konversation zwischen J.________ und ihm habe im Gang stattgefunden. Er habe die Türe hinter sich zugemacht, als er auf das WC gegangen sei. Danach sei der Beschuldigte herein gekommen. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er «es» wolle, wie dieser im Video behaupte (ab 10:03:34). Er [C.________] habe sich danach «grusig» gefühlt und sei gegangen. Nun wolle er mit dem Ganzen nichts mehr zu tun haben, das sei Vergangenheit. Es sei für ihn unangenehm, «aber richtig» [unangenehm] (ab 10:06:19). 9.2.2 Videoaufnahme Auf der besagten Videoaufnahme (pag. 89) ist folgendes Gespräch zwischen H.________ und dem – zum Ende des Videos hin klar erkennbaren – Beschuldig- ten festgehalten: H.________: «Aber de stimmt‘s würk, das mit em C.________, dass du ihm eine hesch blase?» 21 Beschuldigter: «Ja eine blase [eher fragend]...öppe e haubi Minute, när het dä Schiss becho.» H.________: «Hesch eifach si Schwanz i ds Muu gno?» «Het er aber e Latte gha?» Beschuldigter: «Ja logisch.» H.________: «U när hesch ihm...när het er nachere haube Minute...» Beschuldigter: «I bi vou gsi und är isch vou gsi oder i weiss nid was är im Hirni gha het.» H.________: «Aber när hesch ihm steihert...sit dr alleini gsi, hie?» Beschuldigter: «Nei, dr L.________ isch ja da gsi.» H.________: «Nur är?» Beschuldigter: «So viu i weiss, scho.» H.________: «U när, nächär hesch am C.________ eine blaset im WC?» Beschuldigter: «Är het wöue, dass ig ihm eis blase u när het är mi da i das WC ichedrückt.» H.________: «U när, auso het är di zwängt?...Du wosch’s ja säuber o, du bisch ja schwul, du heschs säuber o wöue.» Beschuldigter: «I ha ne drü Mau gfragt, ob är‘s wöu, und är het’s ums Ver- recke wöue. U när het är z’mittst... nach ere haube Minute uf- ghört, isch use...irgendöppis mit em L.________ ga...ga pa- lavere, i weiss nid was es isch gsi. U i bi ou wider use...i ha nid gwüsst, wieso dass är use geit.» H.________: «Aber hesch ihm....glich hesch ihm eine blase?» Beschuldigter: «U när isch är wider cho und het mi no mau ids WC iche- gschleipft. U när...i ha ne drü Mau gfragt... [imi- tiert offenbar eine Stimme].... U när geit är so Schissdräck ga verzeue.» Das Video wurde offensichtlich in der Wohnung des Beschuldigten aufgenommen (vgl. diesbezüglich auch die Aussage von L.________, pag. 364 Z. 351 ff.). Der Beschuldigte macht auf der Aufnahme nicht den Eindruck, übermässig betrun- ken zu sein. Seine Antworten sind sprachlich klar verständlich, auch wenn sie je- weils mit einer gewissen Latenz erfolgen (vgl. zum Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der fraglichen Videoaufnahme zudem etwa die Aussage von H.________, pag. 137 Z. 295 ff.). 9.2.3 Aussagen weiterer Jugendlicher Mehrere der befragten Jugendlichen hatten in der einen oder anderen Weise gehört, dass es zu Oralverkehr zwischen dem Beschuldigten und C.________ ge- kommen sei: 22 J.________ gab am 26. Mai 2014 gegenüber der Polizei an, in der Wohnung seien der Beschuldigte, C.________, L.________ und er selber gewesen, als C.________ und der Beschuldigte für etwa eine halbe Minute ins WC verschwun- den seien. Ein paar Tage später sei das Gerücht herum gegangen, der Beschuldig- te habe C.________ „einen geblasen“, aber danach gefragt, habe C.________ dies abgestritten. Der Beschuldigte habe bestätigt, dass es dazu gekommen sei, aber er sei von C.________ darum «gebeten» worden (pag. 280 Z. 266 ff.). Der Beschul- digte habe dies erzählt, als sie ihn gefragt hätten, weshalb C.________ nicht mehr zu ihm komme. Tatsächlich sei C.________ seither nie mehr in der Wohnung des Beschuldigten gewesen (pag. 280 Z. 272 ff.). Sie würden denken, dass es C.________ wohl einfach peinlich sei, da dieser damals betrunken gewesen sei. Da C.________ nicht habe glauben wollen, dass der Beschuldigte das herumer- zähle, habe H.________ die Aussage mit dem Handy gefilmt. Der Beschuldigte sa- ge darauf sinngemäss: «C.________ zog mich ins WC und bat mich ihm „einen zu blasen“. Daraufhin fragte ich zwei drei Male nach, ob er dies wirklich wolle und C.________ sagte ja. Daher habe ich dies gemacht.» (pag. 280 Z. 288 ff.). L.________, welcher gemäss J.________ und den Äusserungen des Beschuldig- ten auf der Videoaufnahme am Abend des Vorfalls ebenfalls zugegen gewesen sein soll, gab an der polizeilichen Befragung vom 30. Mai 2014 zu Protokoll, er ha- be lediglich von dem angeblichen Oralverkehr gehört. Der Beschuldigte und C.________ sollen in das WC gegangen sein. Er habe auch gehört, dass er eben- falls dabei gewesen sein solle. Daran könne er sich allerdings nicht erinnern. Es sei alles schon eine Zeit her. Er habe dies alles vor ca. 3-4 Wochen von H.________ erfahren. Er könne sich auch nicht daran erinnern, mit C.________ über den Vorfall gesprochen zu haben, wie im Video behauptet werde (pag. 362 f. Z. 279 ff.). Es könne schon sein, dass er damals vor Ort gewesen sei, er könne sich jedoch nicht daran erinnern, dass die beiden mehrmals ins WC gegangen sein sollen und C.________ anschliessend mit ihm darüber gesprochen haben solle (pag. 364 Z. 358 ff.). K.________, die gemäss C.________ während des Vorfalls in der Wohnung anwe- sende Schwester von T.________ und damalige Freundin von E.________ (vgl. pag. 350 Z. 34; pag. 209 Z. 144 f.), wurde zu diesem Sachverhalt nicht befragt. Sie bestätigte aber in anderem Zusammenhang, sich im Jahr 2013 und zuletzt im März/Februar 2014 beim Beschuldigten aufgehalten zu haben (pag. 350 Z. 40 ff.). E.________, welcher gemäss C.________ die Wohnung an jenem Abend bereits vor dem Vorfall verlassen haben soll, sagte am 8. Juli 2015 aus, er habe von ande- ren [Jugendlichen] vom Vorfall zwischen dem Beschuldigten und C.________ gehört, nämlich dass er ihm „einen geblasen“ habe oder so. Er habe es aber nicht selber miterlebt und könne nicht sagen, was die Wahrheit sei (pag. 219.2 Z. 50 ff.). W.________ gab bei seiner Einvernahme vom 14. Mai 2014 als einer der ersten befragten Jugendlichen – ohne entsprechenden Vorhalt – an, er habe gehört, dass der Beschuldigte C.________ „einen geblasen“ habe. Der Beschuldigte habe da- von erzählt als er ungefähr im Januar oder Februar 2014 (pag. 284 Z. 31) – das erste Mal bei diesem daheim gewesen sei. Demnach sei C.________ betrunken gewesen und habe den Beschuldigten «gezwungen», ihm „einen zu blasen“. Der 23 Beschuldigte habe dies dann gemacht. Der Vorfall habe sich «letztes Jahr», schon bevor er erstmals beim Beschuldigten zu Besuch gewesen sei, zugetragen (pag. 288 Z. 231 ff.). Kollegen hätten ihm schon vorher davon erzählt gehabt. Sie hätten es aber nicht glauben können und deshalb den Beschuldigten dann selbst gefragt. Dieser habe das sofort bestätigt. Über das angebliche «Zwingen» habe er nichts weiter gehört (pag. 290 Z. 335 ff.). H.________ gab am 27. Mai 2014 zu Protokoll, der Beschuldigte habe weder ihm noch anderen gegenüber sexuelle Kontakt angeboten, jedenfalls nicht mit seinem Willen. Auf Frage, ob es denn gegen den Willen des Beschuldigten dazu gekom- men sei, antwortete H.________: «Ja das mit C.________». Angeblich habe es das gegeben. Er habe gehört, dass C.________ den Beschuldigten «gedrängt» haben solle, ihm „einen zu blasen“. Er wisse nicht, wann und von wem er dieses Gerücht gehört habe. Er habe C.________ darauf angesprochen und dieser habe gesagt, dass es nicht stimme und eine Lüge sei. Er habe auch den Beschuldigten darauf angesprochen. Dieser habe nie etwas sagen wollen. Aber einmal, als er et- was mehr getrunken gehabt habe, habe der Beschuldigte es zugegeben und die Geschichte mit dem „Blasen“ erzählt. Demnach habe C.________ ihn «aufgefor- dert», ihm „eins zu blasen“. Der Beschuldigte habe Nein gesagt und dann nachge- fragt, ob er [C.________] das wirklich wolle. C.________ habe den Beschuldigten dann ins WC gedrückt. Nach einer halben Minute sei er [C.________] aus dem WC gegangen. C.________ sei dann wieder zurück ins WC zum Beschuldigten gegan- gen und dort sei es weiter gegangen, der Beschuldigte habe dem C.________ wie schon beim ersten Mal «eins geblast». Als C.________ aus dem WC gekommen sei, habe dieser mit jemandem gesprochen, mit wem wisse er nicht, es sei ja be- reits J.________ befragt worden. Er wolle nicht sagen, ob J.________ an jenem Abend beim Beschuldigten zu Hause gewesen sei, er vermute es, es werde so er- zählt (pag. 135 f. Z. 216 ff.). Er [H.________] sei es gewesen, der den Beschuldig- ten über den Vorfall befragt und das Video gedreht habe, dies vermutlich im Febru- ar 2014. Der Beschuldigte sei etwas betrunken gewesen, aber habe selbstver- ständlich noch gewusst, was er gesagt habe (pag. 137 Z. 295 ff.). Es sei sicherlich kein Spass gewesen, der Beschuldigte habe keinen Witz gemacht (pag. 140 Z. 468 f.). Er [H.________] habe das Video C.________ geschickt, nachdem er von der Polizei angerufen worden sei. Er habe C.________ gesagt, dass sie nun zur Polizei müssten und er [C.________] an allem schuld sei. Dieser habe den Beschuldigten schliesslich zu den sexuellen Handlungen «gedrängt». Aus diesem Grund sei C.________ jetzt auch nicht mehr beim Beschuldigten anzutreffen. Weil die ande- ren Jugendlichen aber noch beim Beschuldigten gewesen seien, habe C.________ der Mutter von T.________ Lügen erzählt (pag. 137 Z. 305 ff.). P.________ gab am 22. Mai 2014 zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihnen ge- sagt, dass er C.________ „eins geblasen“ habe. Er sei selbst dabei gewesen, als andere ihn gefragt hätten und der Beschuldigte das im Wohnzimmer erzählt habe. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte dies nur zum Spass gesagt habe. Seine Kollegen hätten ihn konkret gefragt und der Beschuldigte habe ernst geantwortet. Er selbst [P.________] habe dann auch noch gefragt, ob das wirklich wahr sei. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er C.________ im Badezimmer „eins gebla- 24 sen“ habe. Dass er von C.________ bedroht worden sei, habe der Beschuldigte hingegen nicht gesagt (pag. 400 Z. 291 ff.). O.________ gab am 4. Juni 2014 zu Protokoll, er habe den Beschuldigten im Win- ter 2013/2014 kennengelernt (pag. 105 Z. 33). Er erinnere sich, dass der Beschul- digte ihm einmal gesagt habe, es sei nicht gut gewesen, dass jemand etwas gefilmt hätte. Das sei am Geburtstag des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, er müsse deswegen zur Polizei gehen. Der Beschuldigte habe Gefühle für C.________ gehabt. Er habe zu ihnen (ihm und vermutlich P.________) gesagt, dass er C.________ heiraten würde. Der Beschuldigte habe weiter gesagt, dass er mit C.________ im Toilettenraum seiner Wohnung gewesen sei. Er habe C.________ drei Mal gefragt, ob er ihn befriedigen wolle [recte: solle], ihn gefragt: «Wosch es würklech, bisch würklech drbi». Gemäss dem Beschuldigten sei C.________ abgehauen, bevor er fertig gewesen sei (pag. 109 Z. 236 ff.). Bei dem Vorfall sei er selbst [O.________] nicht anwesend gewesen, nur als der Beschul- digte sich später darüber geäussert habe. Der Beschuldigte habe dies, was er be- züglich C.________ geäussert habe, nicht aus Spass gesagt. Er habe sich viel- mehr verärgert geäussert, weil es ihn aufgeregt habe, wenn C.________ danach vor ihm ausgewichen sei (pag. 111 Z. 340 ff.). C.________ habe ihm später ge- sagt, die Geschichte mit dem Oralverkehr, welche vermutlich herumerzählt würde, stimme nicht. Er selbst wisse nicht, welche Version stimme. Vermutlich habe der Beschuldigte Recht. C.________ habe gegenüber A.T.________ schlecht über den Beschuldigten gesprochen und diesen als pädophil dargestellt. Auch habe sich C.________ vor dem Beschuldigten versteckt bzw. einen anderen Weg genom- men. Das habe er (O.________) selbst erlebt, es sei gewesen, bevor er selbst den Beschuldigten persönlich kennengelernt habe (pag. 111 f. Z. 358 ff.). S.________ sagte am 23. Mai 2014 aus, es sei herumerzählt worden, dass der Be- schuldigte Oralverkehr mit C.________ gehabt habe. Er habe gehört, dass C.________ den Beschuldigten glaublich «aufgefordert» habe, ihm „eins zu bla- sen“. C.________ sei nie mit ihm zum Beschuldigten gekommen, wohl wegen die- ser Sache (pag. 380 Z. 214 ff.). Der Beschuldigte selbst habe ihm gegenüber ein- mal bestätigt, dass er C.________ „einen geblasen“ habe. Irgendjemand habe ihn dies gefragt gehabt. Weshalb es soweit gekommen sei, habe der Beschuldigte nicht gesagt (pag. 382 Z. 306 ff.). B.C.________ sagte am 27. Mai 2014 aus, es sei erzählt worden, dass der Be- schuldigte mit C.________ ins WC gegangen sei und diesem „einen geblasen“ ha- be. Das habe glaublich der Beschuldigte selbst erzählt, als er betrunken gewesen sei. Dabei habe er auch erwähnt, dass C.________ einen kleinen Schwanz habe (pag. 180 Z. 193 ff.). X.________ sagte am 26. Mai 2014 aus, er habe vor kurzem gehört – von wem wisse er nicht mehr –, dass C.________ besoffen gewesen sei und den Beschul- digten «gefragt» habe, ob er ihm „einen blase“. Von einem Handyfilm wisse er nichts (pag. 154 Z. 194 ff.). N.________ gab am 23. Mai 2014 an, C.________ sei früher oft beim Beschuldig- ten gewesen. Nun gehe er nicht mehr hin, sondern warte meistens draussen. 25 Wenn der Beschuldigte nach draussen gegangen sei, habe sich C.________ hinter einem Container versteckt. Einmal als der Beschuldigte betrunken gewesen sei, habe er erzählt, dass er C.________ „einen geblasen“ habe. Der Beschuldigte ha- be gesagt, dass der C.________ ihn ins Badezimmer «gedrängt» und ihn «aufge- fordert» habe, ihm „einen zu blasen“. Der Beschuldigte habe C.________ mehr- mals gefragt, ob er das wirklich wolle und C.________ habe dies bestätigt. Der Be- schuldigte habe C.________ dann „eines geblasen“, jedoch habe letzterer seine Meinung plötzlich geändert und dies nicht mehr gewollt. Nach dem Vorfall sei C.________ nicht mehr zum Beschuldigten gegangen. Er habe der Mutter von T.________ erzählt, dass beim Beschuldigten geraucht und gekifft werde und dass der Beschuldigte sie belästige. Dies habe C.________ wohl gemacht, damit T.________ nicht mehr dorthin gehen dürfe und er (C.________) nicht mehr alleine sei (pag. 249 Z. 76 ff., vgl. auch pag. 258 Z. 497 ff.). Sein Bruder, M.________ gab am 6. Juni 2014 zu Protokoll, C.________ könne man nicht glauben, dieser habe unzählige Male gelogen. Offenbar habe dieser den Beschuldigten «gedrängt», ihn oral zu befriedigen. Er habe dies vom Beschuldigten selbst gehört, dieser habe es allen Anwesenden mitgeteilt. Der Beschuldigte habe C.________ gefragt, ob er dies wirklich wolle. Es sei im Badezimmer geschehen. Beide seien betrunken gewesen. Es habe ca. 20 Sekunden bis eine Minute gedau- ert. Das wisse er vom Beschuldigten. Dieser habe ihm auch gesagt, dass es «gru- sig» und der Penis von C.________ klein gewesen sei. Er habe nichts mehr von ihm wissen wollen. Wenn sie dann später mit C.________ draussen gewesen sei- en, habe sich dieser merkwürdig verhalten und sich vor dem Beschuldigten ver- steckt, wenn er diesen getroffen habe (pag. 244 Z. 212 ff.). Y.________ gab am 12. Juni 2014 an, es werde herumgesprochen, dass der Be- schuldigte C.________ einmal „einen geblasen“ habe. Ganz ________ [Ort 1] sage das. Er selbst wisse es vom Beschuldigten selber. Dieser habe ihm und verschie- denen Kollegen gegenüber vor ca. einem halben Jahr die Geschichte bestätigt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er von C.________ ins WC gedrängt worden sei und ihm „einen geblasen“ habe. Er [Y.________] denke, dass der C.________ ein- fach «spitz» gewesen sei. Er denke wegen dieses Ereignisses auch, dass C.________ schwul sei. C.________ werde von den anderen gemieden, aber das habe andere Gründe, dieser lästere oft über andere. Vielleicht habe es aber doch ein bisschen mit dem „Blasen“ zu tun (pag. 200 Z. 169 ff.). D.________ gab am 16. Juni 2014 zu Protokoll, er habe Kenntnis von einem Gerücht betreffend C.________. Viele hätten erzählt, dass dieser den Beschuldig- ten «ins WC gezogen» und ihn «gezwungen» habe, ihm „eins zu blasen“. Er [D.________] habe C.________ einmal darauf angesprochen und dieser habe ihm gesagt, es sei nur ein Gerücht und stimme nicht. Er habe nicht das Gefühl, dass der Beschuldigte etwas Sexuelles mit Knaben mache, das traue er ihm nicht zu (pag. 168 Z. 232 ff.). Z.________ sagte am 6. Juni 2014 aus, C.________ habe angeblich gewollt, dass der Beschuldigte ihm „einen blase“. Er habe gehört, dass C.________ den Be- schuldigten ins WC «gezogen» habe, damit er es mache. Er [Z.________] denke, dass es gegen den Willen des Beschuldigten geschehen sei. Der Beschuldigte ha- 26 be allen gesagt, dass er dies nicht gewollt habe, weil er sexuell nicht befriedigt worden sei. Er denke, dass der Vorfall länger als 1 Jahr her sei. Man habe unter den Besuchern darüber gesprochen (pag. 228 f. Z. 392 ff.). V.________ gab am 23. Mai 2016 an, er habe von der Sache gehört. Der Beschul- digte habe ihm gesagt, dass er von C.________ «gefragt» worden sei, ob er ihm „einen blase“. Der Beschuldigte habe auch bestätigt, dass sie dann zusammen auf der Toilette gewesen seien und er das es gemacht habe. Er habe das wahrschein- lich eher aus Spass gesagt, er habe dabei gelacht. C.________ sei ein komischer Typ, ihm könne man nicht trauen (pag. 323 f. Z. 340 ff.). Q.________ gab am 4. Juni 2016 zu Protokoll, er habe gehört, dass C.________ den Beschuldigten «gedrängt» habe, so dass dieser ihm „einen geblasen“ habe. Der Beschuldigte selbst habe die Situation vor ungefähr 2 bis 3 Monaten erklärt. Demnach habe C.________ den Beschuldigten mehrfach gefragt und ihn dann in die Toilette gedrängt, wo sie kurz Oralverkehr gehabt hätten. Dann sei C.________ wieder raus. Seiner [Q.________s] Ansicht nach, habe der Beschuldigte das gar nicht gewollt. Sowohl dieser wie auch C.________ seien besoffen gewesen. Dann habe C.________ gesagt, jetzt machen wir es richtig, und sei wieder in die Toilette. Gleichzeitig habe der Beschuldigte immer wieder gefragt, ob C.________ das wirk- lich wolle (pag. 270 Z. 156 ff.). Und B.A.________ sagte am 13. Juni 2014 aus, er habe von den Gebrüdern M.________ und weiteren Personen gehört, dass C.________ den Beschuldigten angeblich in die Toilette «gezerrt» habe und dieser C.________ einen «gelutscht» habe (pag. 371 Z. 157 ff.). 9.2.4 Aussagen des Beschuldigten In der delegierten polizeilichen Befragung vom 8. Mai 2014, welche in Abwesen- heit des Verteidigers, aber nach vorgängiger telefonischer Konsultation desselben durch den Beschuldigten, stattfand, gab der Beschuldigte auf Vorhalt der in seinem Mobiltelefon gespeicherten Kontakte zum Eintrag «C.________» an, dieser komme seit mindestens 1½ Jahren nicht mehr zu ihm. Nun habe er erfahren, dass ausge- rechnet C.________ der Mutter von T.________ «Scheissdreck» erzählt habe. Niemand gebe sich mehr mit C.________ ab, weil er überall lüge (pag. 415 Z. 179 ff.). Auf Frage nach seiner sexuellen Orientierung meinte der Beschuldigte, er sei schwul, nicht mehr und nicht weniger. Er «stehe auf junge Leute ab 18 Jah- ren». Diese müssten aber auch eine geistige Reife haben. Sein Traumpartner müsste die RS absolviert haben und dürfte höchstens 28 Jahre alt sein. Es gebe bei den Jungs schon einige, die er besser möge als andere, das sei aber nur Intui- tion und gefühlsmässig. Um das Ausleben seiner sexuellen Neigungen stehe es «schitter bis bewölkt». Seit dem Tod seines Partners im Jahr 2001 habe er keinen Sex mehr gehabt. Er habe keine Gefühle gegenüber diesen Jungs, sexuell schon gar nicht. Innerlich fühle er sich zwischen 18 und 25 Jahre alt. Er sei bei diesem Al- ter stehen geblieben. Mit Jüngeren sei er immer besser ausgekommen als mit Älte- ren (pag. 419 Z. 356 ff.). Zwischen ihm und den Jugendlichen sei es zu keinen se- xuellen Kontakten gekommen (pag. 419 Z. 398). Er habe kein solches Verlangen. Sein Anstand verbiete ihm das. Nach seiner damaligen Affäre mit dem 15-Jährigen 27 habe er die Schnauze voll. Er glaube nicht, dass er pädosexuell bzw. pädophil – darunter verstehe er eine Person, welche Kinder im Alter von 1-15 Jahren für Sex suche – sei (pag. 420 Z. 401 ff.). Konkrete Angaben zum angeklagten Vorfall sind in dieser Befragung keine enthalten. Anlässlich der Hafteröffnung vom 9. Mai 2014 bestritt der Beschuldigte erneut, dass er vor oder mit den jugendlichen Männern sexuelle Handlungen vorgenom- men habe (pag. 430 Z. 115). Zu C.________ meinte er, dass dieser oft lüge. Es handle sich aus seiner Sicht um einen Rachefeldzug, er habe C.________ auch schon aus der Wohnung geworfen (pag. 431 Z. 126 ff.). Am 27. Mai 2014 wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers er- neut delegiert durch die Polizei befragt (pag. 433 ff.). Auf Vorhalt, dass Aussagen vorlägen, wonach es zwischen ihm und C.________ zum Oralsex gekommen sei, bestritt er dies (pag. 438 Z. 228 ff.). Es gebe ein solches Gerücht, aber der Vorwurf stimme nicht. Es könne nicht sein, dass er gegenüber den Jugendlichen bestätigt habe, dass er C.________ „einen geblasen“ habe. Auf Vorhalt der entsprechenden Videoaufnahme wollte der Beschuldigte darauf zunächst weder sich selber noch sonst jemanden anhand von Bild oder Ton erkennen können (pag. 438 Z. 232 ff.) und wollte auch nicht wissen, ob das Video in seiner Wohnung aufgezeichnet wor- den sei (pag. 439 Z. 264). Er habe nie sexuellen Kontakt mit C.________ gehabt. Weder habe er diesem sexuelle Handlungen angeboten, noch könne er sich erin- nern, dass dieser ihm solche angeboten hätte (pag. 439 Z. 267 ff.). Er habe mit Si- cherheit auch niemals einen Jugendlichen gefragt, ob er mit ihm ins Bett gehen möchte (pag. 439 Z. 283). Auf Fragen seines Verteidigers, ob es sich – angenom- men er hätte die Aussagen im Video gemacht – um einen «Jux» gehandelt haben könnte und er damit allenfalls habe bluffen wollen, bestätigte der Beschuldigte, diesfalls hätte er es aus «Jux» gesagt, weil der ganze Tag ein «Gschtürm» gewe- sen sei und die Jugendlichen ihm «Löcher in den Kopf» gefragt hätten. Er habe es einfach gesagt, damit er seine Ruhe gehabt habe, aber es sei jedenfalls nicht wahr. Das «Gschtürm» sei ihm peinlich gewesen und habe ihn genervt (pag. 440 Z. 314 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. Juli 2014 (pag. 442 ff.) gab der Beschuldigten in Anwesenheit seines Verteidigers auf erneuten Vorhalt des Oral- verkehrs mit C.________ an, dazu sage er nur, dass er [der Beschuldigte] das Op- fer sei. Seine wehrlose Situation sei mit Gewalt und Arglist ausgenützt worden. C.________ habe ihn dazu genötigt. Er sei ansonsten immer der erste gewesen, der nach Hause gegangen sei. An jenem Tag sei er aber der Letzte gewesen. Alle anderen seien bereits gegangen gewesen (pag. 445, Z. 130 ff.). Er wisse nicht mehr genau, wann es passiert sei, er glaube, es habe jemand Geburtstag gehabt. Sie hätten getrunken – nicht so schlimm wie an seinem Geburtstag – und er habe auch von einem Joint genommen. Er habe sich ins Wohnzimmer gesetzt, fernge- sehen und sei eingeschlafen. Später sei er von C.________ «mit aller Teufelsge- walt» aufgeweckt worden. C.________ habe ihm gesagt, er müsse ins Badezim- mer kommen, es sei etwas passiert, es gebe ein Problem. Eher auf den Knien als laufend sei er ins Badezimmer gegangen. C.________ habe die Türe geöffnet. Er habe diesen mehrmals gefragt, was los sei, und dieser habe immer wieder geant- 28 wortet, dass er kommen solle, weil es ein Problem gebe. Als er auf der Höhe der Badezimmertüre gewesen sei, sei er von C.________ ins Badezimmer hinein ge- schubst worden. Er habe sich am Lavabo und am Badewannenrand gehalten, um nicht hinzufallen. C.________ sei auch ins Badezimmer gekommen, habe die Türe hinter sich geschlossen und irgendetwas «gliiret». C.________ sei dann über ihn gestiegen und habe ihn an den Schultern zu Boden gedrückt. Dann habe C.________ seine Hose herunter gelassen und er habe kaum etwas sagen kön- nen, da habe ihm C.________ seinen Penis schon in den Mund geschoben. Es habe ihn «gruset». Es sei vielleicht 10 – 15 Sekunden gegangen. C.________ ha- be seine Hose ruckartig hoch gezogen, die Türe geöffnet und die Wohnung verlas- sen. Er sei ganz perplex gewesen. Die Schultern hätten ihm wehgetan. Ausserdem sehe er heute noch das Bild des «verkrüppelten» Penis‘ von C.________ vor sich (pag. 445 Z. 140 ff.). Wer damals alles in der Wohnung gewesen sei, wisse er nicht mehr. Ausser C.________ habe er niemanden mehr gesehen (pag. 446 Z. 161 ff.). C.________ habe einen «Steifen» gehabt. ________ Auf Frage, ob er sich gewehrt habe, meinte der Beschuldigte, er habe geglaubt, dass er dies getan habe, aber er habe ja kaum ins Bad gekonnt. C.________ habe dies unbedingt gewollt. Er habe sich weder geistig noch sonstwie zur Wehr setzen können. C.________ habe ihn ja an den Schultern zu Boden gedrückt (pag. 446 Z. 175 ff.). Am nächsten Tag habe er Anrufe von Jugendlichen erhalten, wonach C.________ im ganzen Dorf herum erzähle, er [der Beschuldigte] habe ihn [C.________] genötigt. Er sei beinahe durchgedreht. Er habe nicht gewusst, ob er zur Polizei ge- hen und sich selber anzeigen, oder einen Anwalt beiziehen solle. Für den Anwalt habe ihm das Geld gefehlt, weshalb er den Leuten gesagt habe, sie sollten schau- en, dass «C.________ still ist» (pag. 446 Z. 183 ff.). Die anderen hätten ihm er- zählt, dass C.________ ihn mit Gewalt dazu gebracht habe, ihm „eins zu blasen“. Auf Nachfrage korrigierte sich der Beschuldigte, es sei andersrum gewesen: Er sol- le C.________ gezwungen haben. Er denke, dass C.________ heimtückisch aus- genutzt habe, dass er besoffen und bekifft gewesen sei (pag. 446 Z. 194 ff.). Seiner Meinung nach habe C.________ aufgrund seines Penis‘ Minderwertigkeits- komplexe. Weil C.________ vermutlich sonst niemanden bekommen habe, habe er ihn [den Beschuldigten] genommen, weil er schwul sei (pag. 446 Z. 189 ff.). Die anders lautenden Aussagen von C.________ bestritt der Beschuldigte und meinte, das sei «typisch C.________», dieser erzähle nur Scheissdreck (pag. 447 Z. 202 ff.). Erneut angesprochen auf die Videoaufnahme gab der Beschuldigte ent- gegen seinen Angaben in der vorherigen Befragung nun an, er nehme an, dass er das sei auf dem Video. Danach gefragt, weshalb er im Video bestätige, dass er C.________ mehrmals gefragt habe, ob dieser das wirklich wolle, antwortete der Beschuldigte, er wisse nicht mehr, weshalb er das so gesagt habe. Die anderen hätten ihn zu dieser Antwort gedrängt. Ob er C.________ wirklich gefragt habe, wisse er nicht mehr, aber wenn, dann nur bezogen auf die Situation, welche er nicht gewollt habe, und nicht in Bezug auf etwas Sexuelles/das Sexuelle (pag. 447 Z. 214 ff.; pag. 449 Z. 346 ff.). Danach sei C.________ nie mehr bei ihm gewesen (pag. 447, Z. 227). 29 Auf die teilsuggestiv formulierten Fragen seines Verteidigers bestätigte der Be- schuldigte, er habe sich genötigt und gezwungen gefühlt, C.________ „eins zu bla- sen“. Angst habe er keine gehabt, als er ins Bad gezerrt worden sei, er sei einfach erstaunt gewesen, weil ihm C.________ immer wieder gesagt habe, er solle jetzt kommen. Er habe danach nicht gewusst, was er hätte tun sollen, schliesslich habe er nicht einen «Goof» anzeigen wollen. Ausserdem hätte das ein «Geschnurr» im Dorf gegeben. Auf entsprechende Frage seines Verteidigers bestätigte er, dass er nun eine Anzeige machen wolle, denn was dieses «pubertierende Arschloch» ge- macht habe, gehe zu weit (pag. 449, Z. 303 ff.). Anlässlich der Haftentlassung vom 3. Juli 2014, bei welcher sein Verteidiger nicht mehr teilnahm, bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen gegenüber der Polizei als wahr (pag. 451, Z. 13 ff.). Er habe die Sache mit C.________ erst jetzt erzählt, weil er sich geschämt habe und es ihm peinlich gewesen sei. Der Anwalt und er seien sich nicht einig gewesen, ob er es in diesem Ausmass erzählen solle oder nicht. Er habe es eher früher erzählen wollen (pag. 452 Z. 22 ff.). Am 21. April 2015 wurde der Beschuldigte im Hinblick auf ein abgekürztes Verfah- ren erneut durch die Staatsanwältin in Anwesenheit seines Verteidigers befragt (pag. 454 ff.). Er gab zu Protokoll, ganz genau könne er nicht sagen, was damals passiert sei, da er ja betrunken gewesen sei. Nachdem C.________ ihn aus dem Wohnzimmer ins Badezimmer «gelockt» habe und so lange gestürmt habe, bis er «mit Ach und Krach» aufgestanden sei und sich dorthin begeben habe, sei er von diesem plötzlich gegen die Badewanne gestossen worden und hingefallen. Er sei am Boden mit dem Rücken gegen die Badewanne, halbwegs unter dem Lavabo gelegen (pag. 455 Z. 29 ff.). C.________ habe ihn mit seinen Händen am Kopf «wie in einem Schraubstock» gehalten und gegen den Badewannenrand gedrückt. Ob C.________ die Hosen bereits offen gehabt habe, wisse er nicht mehr, aber auf jeden Fall habe C.________ gewollt, dass er [der Beschuldigte] ihm „einen blase“. Er habe verneint, sich jedoch nur noch verbal, aber sicher nicht kräftemässig, weh- ren können. Er habe C.________ zwei, drei Mal mit einem vorwurfsvollen Ton ge- fragt gehabt, ob er [C.________] das gefragt habe. Während «er» [sic!, d.h. C.________] das gesagt habe, habe C.________ ihm den Penis schon in den Mund gesteckt gehabt. Er wisse nicht, wie lange es gedauert habe, vielleicht 5 bis 10 Sekunden, sicher nicht länger. Dann habe C.________ die Hose hochgezogen und sei «wie der Blitz zur Hütte raus» (pag. 455 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt, dass sich der Vorfall gemäss C.________ anfangs 2013 zugetragen haben müsste, meinte der Beschuldigte aus, das könne schon sein. Er wisse noch, dass ursprünglich viele Jugendliche bei ihm gewesen seien und man irgendetwas gefeiert habe. Ob es sein eigener oder ein anderer Geburtstag gewesen sei, wisse er nicht mehr. Alle anderen ausser C.________ seien dann schon weg gewesen (pag. 455 Z. 47 ff). Auf Vorhalt, dass C.________ anfangs 2013 noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, das wisse er nicht. C.________ habe ihm nie gesagt, wie alt er sei. Ob er diesen nach seinem Alter gefragt habe, wisse er nicht mehr (pag. 456 Z. 56 ff.). 30 Auf die Vorhalte, C.________ habe den Vorfall anders beschrieben, blieb der Be- schuldigte bei seiner Version und entgegnete, C.________ sei im Dorf als Lügner bekannt. Er habe nie etwas von C.________ gewollt, er habe ihn gar nicht gekannt und er stehe nicht auf diese «Altersklasse». Er sei mit Gewalt dazu gedrängt wor- den und habe sich nicht wehren können. Er sei «voll bekifft und besoffen» gewesen (pag. 456 Z. 62 ff.). Als er den Mund geöffnet habe, habe C.________ ihm «ihn» schon reingeschoben. Er habe das nicht gewollt. Deshalb könne er sich ja noch er- innern, dass er ihn gefragt habe, ob er das wirklich wolle (pag. 456 Z. 90 ff.). Wes- halb C.________ dazu komme, so etwas zu tun, wisse er nicht. Er kenne C.________ nicht, dieser sei vorher vielleicht 2 bis 3 Mal vorbei gekommen. C.________ sei immer still in der Ecke gewesen (pag. 457 Z. 94 ff.). Auf Frage, weshalb er seine Version erstmals nach zweimonatiger Untersuchungs- haft erzählt habe, entgegnete der Beschuldigte, das spiele doch keine Rolle. Er müsse doch nicht etwas zugeben, was er nicht gemacht habe. Auf nochmalige Frage stellte er die Gegenfrage, weshalb er etwas hätte aussagen sollen – C.________ habe ja auch nichts gesagt. Auf Frage seines Verteidigers bestätigte er dann, natürlich sei es ihm peinlich. Es sei das Allerletzte, vor einer Frau über sein Sexualleben sprechen zu müssen (pag. 457 Z. 98 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. September 2016 konnte oder wollte sich der Beschuldigte auf entsprechende Fragen an nahezu keine Details mehr er- innern (pag. 862-865). Zeitlich wollte er den Vorfall mit C.________ nicht mehr ein- ordnen können (pag. 683 Z. 82) und konnte oder wollte auch nicht wissen, wie viel Zeit zwischen dem Vorfall und der Aufnahme des Videos vergangen war (pag. 864 Z. 105 ff.). Von dieser Aufnahme bzw. dem Gespräch wusste er angeblich auch nichts mehr (pag. 864 f. Z. 139 ff.) Auf Vorhalt des in der Anklageschrift umschrie- benen Vorwurfs (Ziff. 1) verzichtete er darauf, von sich aus noch etwas zu ergän- zen (pag. 865 Z. 156 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 11. August 2017 wollte der Beschuldigte zunächst ebenfalls keine Aussagen mehr machen (pag. 1093). Auf Frage seines Verteidigers gab er dann an, er sei davon ausgegangen, dass C.________ anfangs 2013 bereits 16 Jahre alt gewesen sei. Dies deshalb, weil dieser – übertrieben ge- sagt – fast doppelt so gross wie alle anderen gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass C.________ noch in die Schule gegangen sei, C.________ habe nie etwas gesagt und er habe ihn auch nicht gefragt. C.________ sei zunächst immer nachträglich reingeschlichen und still in der Ecke gesessen. Er sei auch immer als erster gegangen und habe sich nie verabschiedet. Er habe nie ein Wort mit C.________ wechseln können. Er sage erst jetzt, dass er nicht gewusst habe, wel- ches Alter C.________ gehabt habe, weil er zuvor nie danach gefragt worden sei. Die Fragen, ob er alle Jugendlichen, welche zu ihm nach ________ [Ort 1] ge- kommen waren, nach dem Alter gefragt habe, und ob ihn das Alter überhaupt in- teressierte, wollte der Beschuldigte dann wiederum nicht mehr beantworten (pag. 1095). 9.3 Beweiswürdigung 9.3.1 31 Nach anfänglich anderslautenden Aussagen ist inzwischen unbestritten, dass der Beschuldigte in der Toilette seiner Wohnung in ________ [Ort 1] den Penis von C.________ für kurze Zeit im Mund hatte. Übereinstimmung besteht weiter in Be- zug darauf, dass C.________ nach diesem Vorfall nie mehr in der Wohnung des Beschuldigten war. 9.3.2 Soweit ersichtlich unbestritten ist auch, dass sich der Vorfall anfangs 2013 zutrug. C.________ konnte diesen zwar anlässlich seiner Videobefragung vom 27. Juni 2014 zunächst zeitlich nicht mehr mit Sicherheit einordnen, sagte aber schon von Anfang an aus, es sei «letztes» Jahr gewesen. Nach genauerer Überlegung war sich C.________ schliesslich auch sicher, dass er damals noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Diese zeitliche Einordnung deckt sich mit den Angaben von W.________, welcher anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Mai 2014 ebenfalls vom «letzten» Jahr sprach, weil Kollegen ihm schon vor seinem ersten Besuch beim Beschuldigten im Januar oder Februar 2014 von dem Gerücht des Oralver- kehrs erzählt hätten. Auch Z.________ gab am 6. Juni 2014 an, er denke der Vor- fall sei länger her als ein Jahr. Schliesslich decken sich diese Angaben mit der Aussage des Beschuldigten vom 8. Mai 2014, wonach er C.________ seit mindes- tens eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen habe. Entsprechend führte er denn am 21. April 2015 auch aus, es könne sein, dass sich der Vorfall im Jahr 2013 zuge- tragen habe. Damit ist erstellt, dass C.________, geb. ________1997, im Zeitpunkt des Vorfalls erst 15 Jahre alt war, mithin das Schutzalter noch nicht überschritten hatte. 9.3.3 Umstritten blieb hingegen bis zuletzt, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte den Penis von C.________ im Mund hatte. C.________ machte geltend, der Beschul- digte sei ohne sein Zutun ins Badezimmer gekommen, habe sich auf den Bade- wannenrand gesetzt, ihn gegen seinen Willen an den Genitalien angefasst und an- schliessend seinen Penis in den Mund genommen. Der Beschuldigte behauptete hingegen zuletzt, er sei unter einem Vorwand zum Badezimmer gelockt, hineinge- schubst und anschliessend von C.________ mit Gewaltanwendung zu Boden ge- drückt worden, wobei C.________ ihm den Penis in den Mund geschoben habe. Der Beschuldigte hatte allerdings anfänglich jegliche sexuelle Handlungen mit C.________ bestritten. Erst nach knapp zweimonatiger Untersuchungshaft gestand er den Vorfall ein. Zuvor hatte er sich – trotz der eindeutigen akustischen und visu- ellen Identifizierbarkeit – auf der Videoaufnahme mit seinen gegenteiligen Äusse- rungen nicht erkennen wollen. Auf suggestive Frage seines Verteidigers meinte er, dass es sich bei diesen Äusserungen um einen «Jux» gehandelt haben könnte. Als der Beschuldigte dann den sexuellen Kontakt doch zugegeben hatte, griff er sogleich zum Mittel des Gegenangriffs, indem er angab, von C.________ dazu ge- zwungen worden zu sein. Den konkreten Ablauf der Geschehnisse schilderte der Beschuldigte allerdings in der Folge wiederum widersprüchlich und im Verlauf deutlich aggravierend: In der 32 Befragung vom 3. Juli 2014 hatte er noch eine Situation beschrieben, in welcher er überrascht und überrumpelt worden sei und gar nichts habe sagen können, bevor ihm C.________ den Penis in den Mund gesteckt habe. Ein ¾ Jahr später be- schrieb er bei der Staatsanwältin eine eigentliche Gewaltszene, bei welcher C.________ ihn im Badezimmer zu Boden gestossen und mit den Händen «wie in einem Schraubstock» gehalten und gegen den Badewannenrand gedrückt haben soll. Ausserdem gab der Beschuldigte – wohl um einen Widerspruch zu seinen An- gaben im Video auszuräumen – nun an, C.________ vorher noch mehrmals ge- fragt zu haben, ob er das wirklich wolle, nur um wenig später in der Befragung wie- der zu behaupten, kaum habe er den Mund geöffnet gehabt, habe ihm C.________ seinen Penis in den Mund geschoben. Bereits bei der Befragung vom 3. Juli 2014 hatte er die diesbezüglich bestehenden Widersprüche zu seinen Äusserungen im Video nicht nachvollziehbar erklären können. In jenem Video hatte der Beschuldig- te abgesehen vom Umstand, dass C.________ ihn in das Badezimmer gedrückt habe keine derartige Gewaltanwendung von Seiten C.________s erwähnt. Es fällt weiter auf, dass der Beschuldigte C.________ in seinen Aussagen schlecht machte, wo er nur konnte. So attestierte er diesem Minderwertigkeitskomplexe auf- grund seines angeblich dünnen, «verkrüppelten» Penis‘, bezeichnete ihn als noto- rischen, dorfbekannten Lügner und als «pubertierendes Arschloch». Die Aussagen des Beschuldigten weisen zudem deutliche Übertreibungstendenzen auf, wenn er etwa behauptet, C.________ habe ihn «mit aller Teufelsgewalt» zum Badezimmer gelockt, er habe nur mit «Ach und Krach» aufstehen können und er sei mehr «auf Knien als laufend» dorthin gegangen. Auch eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb er den Vorfall nicht schon früher geschildert hatte, konnte der Beschuldigte letztlich nicht nennen. Es ist zwar denk- bar, dass es sich dabei um eine Verteidigungsstrategie handelte. Dies erklärt aber weder die erwähnten Widersprüche, noch seine unsinnige Begründung, C.________ habe ja zuvor auch nichts gesagt. Die Aussagen des Beschuldigten sind deshalb schon für sich allein betrachtet nicht glaubhaft. Die Kammer teilt die Einschätzung des Sachverständigen Dr. ________ (pag. 528.80), wonach sich das Aussageverhalten des Beschuldigten durch ständi- ges Verdrehen, Zurechtbiegen, ins Gegenteil-Verkehren und Abstreiten von Fakten auszeichne, was ein teilweises groteskes Ausmass annehme. Die Aussagen des Beschuldigten widersprechen sodann teilweise auch den Anga- ben der anderen Jugendlichen. Wenn er etwa angibt, es habe sich damals nie- mand anderes mehr in der Wohnung befunden, widerspricht dies den Aussagen des ihn tendenziell eher schützenden J.________s (und zudem seinen eigenen Äusserungen im Video, wonach L.________ dort gewesen sein soll, woran sich wiederum dieser nicht erinnern konnte). Seine Aussagen, er habe nie etwas von C.________ gewollt, widerspricht weiter den Angaben O.________s, wonach der Beschuldigte Gefühle für C.________ gehegt und einmal gesagt habe, dass er die- sen heiraten würde. In Bezug auf die angeblich von C.________ ausgeübte Gewalt ist zudem bezeich- nend, dass viele Jugendliche – darunter sogar J.________ – angaben, der Be- 33 schuldigte habe ihnen gesagt bzw. sie hätten gehört, dass er von diesem «gebe- ten» oder «gefragt» bzw. «aufgefordert» worden sei, ihm „eines zu blasen“. Andere Jugendliche sprachen zwar von «gedrängt» oder gar «gezwungen». Einerseits handelt es sich dabei aber ohnehin lediglich um Zeugnisse vom Hörensagen und andererseits hatte der Beschuldigte offenbar auch diesen Jugendlichen nichts wei- ter über den angeblichen Zwang berichtet. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann deshalb nicht abgestellt werden. C.________ hat einen Vorfall zwar anfänglich ebenfalls bestritten. Bereits seine an- fänglichen Aussagen deuteten jedoch darauf hin, dass etwas Aussergewöhnliches geschehen war, als der Beschuldigte «irgendwie komisch» getan habe und sie wohl etwas lange im Badezimmer geblieben seien, nachdem der Beschuldigte durch J.________ «ineta» bzw. «inegrüeft» worden sei. Erst als ihm dann versi- chert worden war, dass seine Eltern keine Details erfahren würden, war C.________ bereit, Angaben zu machen. Das Thema war ihm offenkundig – was er später auch betonte – sichtlich unangenehm. Er war verunsichert und hatte offen- bar grosse Angst vor repressiven Nachteilen. Als sich C.________ dann durchgerungen hatte, Aussagen zu machen, schilderte er einen nachvollziehbaren, stimmigen Ablauf der Ereignisse. Demnach habe ihn J.________ aufgefordert, den Beschuldigten zu fragen, ob er ihm „einen blase“. Zum Spass habe er «jaja» gesagt. Ob der Beschuldigte diese Konversation, wel- che im Gang stattgefunden habe, habe mitverfolgen können, wusste C.________ nicht. Als er sich ins Badezimmer begeben habe, um im Spiegel zu prüfen, ob man ihm den Alkoholkonsum ansah, und um zu urinieren, sei ihm der Beschuldigte – wohl auf Veranlassung von J.________ – gefolgt. Er sei durch die zuvor geschlos- sene Tür hereingekommen, habe diese wieder geschlossen und sich auf den Ba- dewannenrand gesetzt. Er [C.________] habe die Hose heruntergelassen gehabt und urinieren wollen, da habe der Beschuldigte ihn ohne zu Fragen am Penis und an den Hoden berührt und seinen Penis in den Mund genommen. Er [C.________] habe nicht gleich begriffen, was passiert und zunächst nichts gesagt. Es habe aber nicht lange gedauert, da habe er das Badezimmer verlassen. Dann habe er – wie abgemacht – K.________ nach Hause begleitet. Dazu – insbesondere auch zur Rolle von J.________ – passt, dass C.________ angab vom Hörensagen zu wissen, dass J.________ am nächsten Tag «Blowjob, Blowjob» zum Beschuldigten gesagt habe, worauf dieser ruhig geworden sei und in Aussicht gestellt habe, sich selbst anzuzeigen. Abgesehen von der weitestgehenden Widerspruchslosigkeit der Schilderung fällt auf, dass C.________ nicht aggraviert und den Beschuldigten nicht übermässig be- lastet. So verneinte er – trotz potentiell suggestiver dahingehender Fragen – expli- zit, dass der Beschuldigte von ihm konkreten Handlungen verlangt, an sich selbst manipuliert oder ihn (mit Gewalt) gezwungen habe. Es ist zudem offensichtlich, dass es C.________ peinlich war, über den Vorfall, den er gemäss seinen Angaben zu verdrängen versuchte, zu reden. Dass er sich quasi selber die Schuld in die Schuhe schob und den erlittenen Missbrauch «zugab» stellt ebenso typisches Opferverhalten dar, wie der Umstand, dass er dem Be- 34 schuldigten gemäss der übereinstimmenden Darstellung aller Beteiligten nach dem Vorfall aus dem Weg ging. Opfertypisch ist auch, dass er sich selbst «grusig» fand, obwohl er sich ja vom Beschuldigten ausgenutzt fühlte. Die Schilderung solchen Emotionen stellt zudem ein weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal dar. Ferner sprechen die Gestik und das Verhalten von C.________ während seiner Einvernahme für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Kammer hat keinen Grund, an diesen zu zweifeln. Die Aussagen C.________s werden zudem durch die Aussage von J.________ gestützt, wonach der Beschuldigte – zunächst ohne dass dies auf Video aufge- nommen worden wäre – bestätigt habe, dass er C.________ „eins geblasen“ habe. Weil letzterer aber das Gegenteil behauptete wurde schliesslich – wohl ca. im Fe- bruar 2014 (vgl. Aussagen H.________) – das besagte Video aufgenommen. Dass J.________ seinen "Beitrag" beim Zustandekommen des Vorfalls verschwieg, er- scheint hingegen nicht weiter erstaunlich und vermag die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von C.________ nicht zu erschüttern. Dass C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belastete, um – wie einige Ju- gendliche vermuteten – zu bewirken, dass die anderen Jugendlichen nicht mehr zu diesem würden gehen können, erscheint zwar theoretisch möglich, aber äussert unwahrscheinlich. Gerade diesfalls wäre er ja als der „Verräter“ da gestanden, der er nicht sein wollte. Ausserdem wollte C.________ um jeden Preis vermeiden, dass der Vorfall bekannt wird und äusserte deshalb mehreren anderen Jugendlichen ge- genüber, es handle sich bloss um ein Gerücht. Schliesslich ist es – selbst unter Berücksichtigung eines gewissen Alkoholeinflus- ses – äusserst unwahrscheinlich, dass ein 15-jähriger Acht-Klässler Interesse dar- an haben könnte, sich von einem einen 40 Jahre älteren, eher ungepflegten, or- dinären und angetrunkenen Mann „eins blasen“ zu lassen. Noch unwahrscheinli- cher ist, dass der – auch vom Beschuldigten – als scheu und zurückhaltend be- schriebene C.________ – massive Gewalt anwandte, um sich bei gleichzeitiger Anwesenheit weiterer Jugendlicher in der Wohnung von diesem Mann oral befrie- digen zu lassen. Dagegen erweist sich die Schilderung von C.________ vor dem Hintergrund des in mehrfacher Hinsicht sexuell beladenen Umgangs des Beschuldigten mit den Ju- gendlichen (vgl. dazu auch nachstehend E. II.10 zum Vorwurf des Masturbierens vor unter 16-Jährigen sowie E. II.11. zum Vorwurf des Zugänglichmachens von pornografischen Inhalten an unter 16-Jährige) als durchaus plausibel. In Bezug auf den Hergang des Vorfalls ist nach dem Gesagten auf die glaubhaften Aussagen von C.________ abzustellen. 9.3.4 Soweit der Beschuldigte schliesslich an der Berufungsverhandlung neu – nota be- ne erst auf entsprechende Frage seines Verteidigers – geltend machte, er habe geglaubt, C.________ sei bereits 16 Jahre oder älter gewesen, erscheint dies als nachgeschobene Schutzbehauptung. 35 Der Beschuldigte weiss aufgrund einer früheren Verurteilung und auch gemäss seinen Aussagen (vgl. die von ihm angeblich bei G.________ und I.________ ge- troffenen Abklärungen) sehr genau, dass das Schutzalter bei 16 Jahren liegt. Er wusste auch, dass es sich bei den sich bei ihm aufhaltenden Jugendlichen gröss- tenteils noch um Schüler der 8. und 9. Klasse handelte (pag. 412 Z. 40), bei man- chen vermutete er sogar, sie seien erst in der 7. Klasse (pag. 416 Z. 210). Einige Jugendliche gaben zu Protokoll, dass sie dem Beschuldigten ihr Alter gesagt hätten (F.________, pag. 233 Z. 125), oder dass sie dort ihren 14. Geburtstag gefeiert hätten (B.D.________, pag. 93 Z. 135 ff.). Der Beschuldigte selbst gab im Zusam- menhang mit dem Vorwurf des zur Verfügung Stellens von Alkohol und Tabakwa- ren an, er habe die Jugendlichen gefragt, wie alt sie seien (pag. 436 Z. 148). Der Beschuldigte bestätigte denn auch, dass die Jugendlichen teilweise unter 16 Jahre alt gewesen seien (pag. 430 Z. 95). Allein aufgrund der Erscheinung von C.________ konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass dieser zu den über 16-Jährigen gehörte. Wäre er tatsächlich davon ausgegangen, so wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass er dies – wie in Bezug auf G.________ (vgl. nachstehend E. II.13.3.4) – bereits früher im Verfah- ren geltend gemacht hätte. Entgegen seinen Behauptungen wurde der Beschuldig- te denn auch nicht erst an der Berufungsverhandlung, sondern bereits bei zwei früheren Einvernahmen zum Alter von C.________ befragt (vgl. pag. 430 Z. 117; pag. 456 Z. 55 ff.). Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte wusste, dass C.________ im Tatzeitpunkt möglicherweise noch nicht 16-jährig war und er dies in Kauf nahm, als er diesen an den Genitalien anfasste und dessen Penis in den Mund nahm. Das Alter von C.________ war ihm in diesem Zeitpunkt schlicht egal. 9.4 Erwiesener Sachverhalt Es ist erstellt, dass sich der damals unter 16-jährige C.________ an einem Abend anfangs 2013 in der Wohnung des Beschuldigten in das Badezimmer begab, um sich im Spiegel anzuschauen und zu urinieren. Der Beschuldigte folgte C.________, indem er die Tür zum Badezimmer öffnete, sich hinein begab und die Tür wider schloss, und setzte sich neben diesen auf den Badewannenrand. Als der angetrunkene C.________ mit heruntergelassener Hose dastand, um zu urinieren, berührte der Beschuldigte ohne vorher zu fragen den Penis und die Hoden von C.________ und nahm dessen Penis in den Mund. Nach einigen Sekunden ver- liess C.________ das Badezimmer und anschliessend auch die Wohnung. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt zwar angetrunken und hatte zuvor Marihuana konsumiert. Er war jedoch nicht derart alkoholisiert und bekifft, dass er überhaupt nicht mehr gewusst hätte, was er tat. Der Beschuldigte wusste, dass C.________ möglicherweise das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte. Es war ihm egal. 10. Sexuelle Handlungen mit Kindern z.N. diverser Jugendlicher (Masturbieren vor unter 16-Jährigen) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift 36 Dem Beschuldigten wird in Ziff. I./1.2 der Anklageschrift vorgeworfen, während sich viele weitere Jugendliche in seiner Wohnung aufgehalten hätten, habe er vor den Augen von C.________, D.________, E.________ und F.________ sowie eventu- ell weiterer noch nicht 16-jähriger Jugendlicher masturbiert. 10.2 Beweismittel 10.2.1 Aussagen Jugendliche C.________ sagte am 8. Mai 2014 bei der Polizei auf nicht näher konkretisierte Frage, was sich im Schlafzimmer ereignet habe, aus, er sei einmal dabei gewesen, als der Beschuldigte bekifft gewesen sei und zu zittern begonnen habe. Sie hätten Angst gehabt, dass ihm etwas passiert sei, da er sich komisch verhalten und wirres Zeug geredet habe und sie ihn nicht hätten verstehen können. Der Beschuldigte sei dann ins Schlafzimmer gegangen und habe sich die Hose ausgezogen. Schliess- lich habe der Beschuldigte nackt auf dem Bett gelegen und sich befriedigt. Alle hät- ten das gesehen und seien geschockt gewesen. Das hätten E.________, er selber und möglicherweise auch L.________ gesehen. Alle Besucher hätten die Selbstbe- friedigung des Beschuldigten verfolgt. Als der Beschuldigte mit der Befriedigung fertig gewesen sei, sei er gekommen und habe so getan, als wäre nichts passiert. Der Beschuldigte habe sich wieder angezogen [gehabt]. Der Vorfall sei etwa vor 1 bis 1½ Jahren passiert (pag. 118, Z. 168 ff.). Anlässlich der Videobefragung vom 27. Juni 2014 (DVD, pag. 127) bestätigte C.________ diesen Vorfall, ohne speziell danach gefragt worden zu sein. Er schil- derte, es habe einmal einen Vorfall gegeben, als der Beschuldigte vor ihnen allen masturbiert habe. F.________ habe dem Beschuldigten eine Taschenlampe «häre- ta», worauf der Beschuldigte gedacht habe, L.________ halte ihm den Penis an den Mund. Auf Nachfrage sagte C.________ aus, der Beschuldigte habe sich «ei- ne abeghout, vor üs aune». F.________ habe dem Beschuldigten dann eine Ta- schenlampe in den Mund getan. Der Beschuldigte habe irgendwie «die Behaup- tung gehabt», dass L.________ ihm den Penis hingetan habe. Damals seien er selbst, F.________, glaublich auch J.________ und E.________ sowie L.________ dabei gewesen. C.________ bestätigte auf entsprechende Frage, dass der Be- schuldigte es vor ihnen allen gemacht habe, dies in seinem Schlafzimmer. Die Fra- ge, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass sie alle zugeschaut hätten, bejahte C.________. J.________ habe ihm zwar gesagt, er solle sagen ...[kurze Pause] al- so dieser habe A.T.________, Mutter von T.________ und K.________] gesagt, der Beschuldigte habe es in einem geschlossenen Raum, d.h. hinter zugemachter Tür, gemacht. Das stimme aber nicht, der Beschuldigte habe es vor allen gemacht. Er sei sich «fast 100% sicher», dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie da- bei gewesen seien. Es seien ja alle dort gewesen, als der Beschuldigte ins Schlaf- zimmer gegangen sei und die Türe einfach offen gelassen habe. Er habe auch nicht aufgehört, als sie geschaut hätten. Die Taschenlampe habe er dabei zunächst noch nicht im Mund gehabt. F.________ habe diese erst später genommen und sie dem Beschuldigten in den Mund getan. Es habe sich um eine «riesige» Taschen- lampe gehandelt [C.________ zeigte dabei mit seinen Händen zunächst etwa die Breite des vor im befindlichen Salontischs]. Vielleicht übertreibe er etwas, aber sie sei richtig gross gewesen [nun zeigte er etwa die Breite seiner Schultern], es habe 37 sich nicht um eine normale, kleine Taschenlampe gehandelt. Der Beschuldigte ha- be später «behauptet», dass L.________ ihm den Penis in den Mund getan hätte. Auf Frage, wieso der Beschuldigte dies behaupte, führte C.________ aus, die an- dern, J.________ und so, würden dem Beschuldigten gegenüber häufig Sachen sagen wie, ob er noch wisse, wie er mit dem L.________ Geschlechtsverkehr ge- habt habe. Der Beschuldigte spiele jeweils voll mit und sage «mou, mou», obwohl es nicht stimme (Zeitindex: ab 08:57:27). Auf Frage, wie F.________ dem Be- schuldigte die Taschenlampe hingehalten habe, antwortete C.________, der Be- schuldigte sei am Liegen gewesen – dabei stellte er den Beschuldigten mit ge- schlossenen Augen dar – und habe sich einen runtergeholt. C.________ unter- brach an dieser Stelle die weitere Schilderung, fragte, ob er «es zeigen» könne, und stellte hierauf die Situation nach. Demnach habe F.________ mit beiden Hän- den die sich beim Türrahmen zum Schlafzimmer befindliche Taschenlampe ge- nommen, sie dem Beschuldigten in den Mund gesteckt und wieder herausgenom- men. Dann habe F.________ auch mit der Taschenlampe geleuchtet. Nach dem Masturbieren sei der Beschuldigte dann ohne gross etwas zu sagen gekommen und habe gefragt, ob ihn jemand fotografiert habe. Dies habe er aufgrund des Lichts der Taschenlampe gedacht. Es habe aber niemand Fotos gemacht gehabt (ab 09:01:20). Auf entsprechende Frage führte C.________ aus, wie lange das Masturbieren gegangen sei wisse er nicht, er sei sich nicht sicher. Er wisse auch nicht, wieso der Beschuldigte dann damit aufgehört habe. Er [C.________] sei ge- gangen, weil er es «grusig» gefunden habe. Zunächst hätten sie es noch lustig ge- funden, sie seien etwas bekifft gewesen. Ob der Beschuldigte ejakuliert habe, kön- ne er nicht sagen, da er dann gegangen sei. Auch die anderen seien gegangen. Es habe glaublich niemand weiter zugeschaut (ab 09:02:17). Der Beschuldigte sei damals bekifft gewesen. Das Ganze habe sich «vielleicht auch so vor 2 Jah- ren» zugetragen, er wisse es nicht mehr genau, vielleicht auch vor einem Jahr. Sie seien auch so 15, 16 Jahre alt gewesen (ab 09:03:20). Auf ergänzende Frage, weshalb er bei der polizeilichen Einvernahme die Taschenlampe nicht erwähnt ha- be, meinte der Beschuldigte, er wisse nicht warum, es sei ihm wohl nicht in den Sinn gekommen (ab 09:59:15). Weshalb der Beschuldigte damals ins Schlafzim- mer gegangen sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe angefangen zu zittern und sie [die Jugendlichen] hätten Angst gekriegt. Der Beschuldigte habe gesagt, «lasst mich», sei in sein Schlafzimmer gegangen und habe begonnen, sich auszu- ziehen. Sie hätten ihm dabei zugesehen. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich hinle- gen, worauf sie ihn wohl zum Bett gebracht hätten. Dort habe sich der Beschuldigte dann selber ausgezogen. Er [C.________] denke, das Zittern und so sei vom Be- schuldigten ein bisschen gespielt gewesen. Es habe ihn gedünkt, es sei ein komi- scher Zusammenhang zwischen dem Zittern und dem Ausziehen (ab 10:01:00). E.________ bestätigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2014, dass er bei dem Vorfall zugegen gewesen sei. Er gab – ohne konkreten ent- sprechenden Vorhalt – zu Protokoll, sie seien glaublich Anfang 2013 einmal in ei- ner Gruppe beim Beschuldigten gewesen. Er denke, sie seien damals zu viert ge- wesen, glaublich habe sich auch L.________ unter den Besuchern befunden (pag. 210 Z. 200 ff.). Sie hätten im Wohnzimmer gesessen, als der Beschuldigte plötzlich «komisch» gewesen sei und so getan habe, als ob er betrunken wäre. Er 38 [E.________] glaube aber, der Beschuldigte habe nur simuliert. Sie hätten dem Beschuldigten gesagt, er solle ins Schlafzimmer gehen, was dieser dann auch ge- tan habe. Einige Zeit später sei einer von ihnen aufgestanden und sei neben dem Schlafzimmer vorbeigelaufen. Plötzlich habe der Kollege sie gerufen und gesagt, mit dem Beschuldigten stimme etwas nicht. Als sie auch zur Schlafzimmertür ge- gangen seien, hätten sie gesehen, dass er Beschuldigte mit heruntergezogener Hose auf dem Rücken im Bett gelegen und gewixt, d.h. mit der Hand masturbiert habe. Sie hätten etwa 5-10 Sekunden zugeschaut, dann habe jemand die Tür ge- schlossen und sie seien wieder ins Wohnzimmer gegangen. Als sie einige Zeit später die Wohnung verlassen hätten, sei der Beschuldigte noch im Bett gelegen. Der Beschuldigte habe während des Masturbierens nichts gesagt und sie auch nicht angeschaut. Er denke aber, dass der Beschuldigte schon mitbekommen ha- be, dass sie ihn beobachtet hätten. Vielleicht zwei Tage später habe der Beschul- digte sie – ohne dass sie ihn darauf angesprochen hätten – gefragt, ob er das letz- te Mal etwas Peinliches gemacht habe. Dies habe ihm [E.________] gezeigt, dass der Beschuldigte wohl mitbekommen gehabt habe, dass sie ihn beobachtet gehabt hätten (pag. 211 Z. 204 ff.). Ferner gab E.________ aus, er sei auch schon mit sei- ner Freundin zum «Schmusen» im Schlafzimmer des Beschuldigten gewesen (pag. 209 Z. 148 f.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juli 2015 verwies E.________ generell auf seine früheren Aussagen, welche er weder ergänzen noch korrigieren wollte (pag. 219.2 Z. 21 ff.). Im Übrigen wollte er nichts mehr sagen. Auf Frage des Ver- teidigers wollte er sich auch konkret zum erwähnten Vorfall nicht mehr äussern (pag. 219.2 Z. 44 ff.). Auch J.________ bestätigte am 26. Mai 2014, an jenem Abend beim Beschuldig- ten gewesen zu sein. Auf Frage, ob der Beschuldigte in seiner Gegenwart je sexu- elle Handlungen an sich selber oder mit anderen ausgeführt habe, gab er zu Proto- koll, einmal seien die älteren Jugendlichen bei ihm gewesen. Der Beschuldigte sei betrunken gewesen. Er sei ins Schlafzimmer gegangen und habe sich dort glaub- lich selbst befriedigt. Er habe dies selbst nicht gesehen, aber einer der Kollegen habe ins Schlafzimmer geschaut und dann gesagt, dass der Beschuldigte sich selbst befriedigen würde. Die Frage, ob der Beschuldigte bemerkt habe, dass der Kollege ihm zusehen konnte, verneinte J.________. Dies glaube er deshalb nicht, weil der Beschuldigte habe die Schlafzimmertür vorgängig geschlossen gehabt ha- be und der Kollege dann die Tür wieder einen Spalt weit geöffnet habe (pag. 278 Z. 178 ff.). Auf Frage des Verteidigers meinte J.________, er wisse nicht mehr, ob er selbst gesehen habe, wie der Beschuldigte masturbiert habe, es seien viele Leute dort gewesen. Er sei sich sicher, dass niemand mit dem Beschuldigten im Schlaf- zimmer gewesen, sondern dieser allein gewesen sei. Etwa 6 bis 7 Jugendliche hät- ten sich im Wohnzimmer aufgehalten. Der Beschuldigte sei damals «angetrunken bzw. besoffen» gewesen (pag. 281 Z. 310 ff.). Weiter gab J.________ an, das Schlafzimmer des Beschuldigten sei meistens abgeschlossen gewesen. Der Be- schuldigte habe nicht gewollt, dass man sich darin aufhält (pag. 276 Z. 60 f.). Sodann bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Juli 2014 auch F.________, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte masturbiert habe. Ange- 39 sprochen auf einen allfälligen Marihuanakonsum des Beschuldigten gab er zu Pro- tokoll, dieser habe einmal zwei oder drei Züge genommen. Anschliessend sei es ihm nicht gut gegangen und er sei ins Schlafzimmer gegangen (pag. 233 Z. 144). Der Beschuldigte sei geistig ein wenig weg gewesen, habe ein bisschen gewankt und nicht mehr auf ihre Fragen reagiert. Kollegen hätten ihn dann ins Schlafzimmer gebracht. Auf Frage, wie es an jenem Abend weiter gegangen sei, meinte F.________, er habe dann noch ein bisschen TV beim Beschuldigten geschaut und sei dann nach Hause gegangen. D.________ habe ihn begleitet. An jenem Abend seien viele Jugendliche dabei gewesen. Auf Frage, ob sich an diesem Abend sonst noch etwas Spezielles ereignet habe, gab F.________ zu Protokoll, bevor er ge- gangen sei habe er gesehen, wie der Beschuldigte mit heruntergezogener Hose auf dem Bett gelegen und masturbiert habe. Als er das gesehen habe, sei er dann gegangen. Das sei ein komisches Erlebnis für ihn gewesen, welches er eigentlich vergessen möchte. Es sei so gewesen, dass er, kurz nachdem die Kollegen den Beschuldigten ins Bett gebracht gehabt hätten, zum Schlafzimmer gegangen sei und den Beschuldigten angesprochen habe, wie es ihm gehe. Auch ein Kollege sei mit zum Schlafzimmer gekommen. Sie seien im Türrahmen des Schlafzimmers ge- standen. Es habe auch noch andere Jugendliche gegeben, die immer zwischen Schlaf- und Wohnzimmer herumgelaufen seien und immer wieder nach dem Be- schuldigten geschaut hätten. Er sei also im Türbereich gestanden und habe gese- hen, wie der Beschuldigte sich ausgezogen habe. Dies, nachdem er den Beschul- digten gefragt gehabt habe, wie es ihm gehe und dieser darauf nicht geantwortet habe. Der Beschuldigte habe zuerst die Hose und die Unterhose ausgezogen. Dann habe er zu masturbieren begonnen. Dabei habe er auf dem Bett gelegen. Nach zwei oder drei Minuten habe der Beschuldigte dann auch noch sein T-Shirt ausgezogen. Am Schluss habe er nur noch die Socken getragen. Er (F.________) sei zurück in die Küche gegangen, wo auch die anderen gewesen seien. Alle hät- ten vom Masturbieren gewusst, weil sie es alle gesehen hätten. Als der Beschuldig- te damit angefangen gehabt habe, habe ein Kollege die anderen gerufen und alle hätten es gesehen. In der Küche hätten sie dann darüber diskutiert. Sie hätten ein komisches Gefühl gehabt. Er und D.________ seien dann gegangen, da es ihm zu viel geworden sei (pag. 234 Z. 148 ff.). Ob der Beschuldigte zum Orgasmus ge- kommen sei, wisse er nicht, er habe nur gesehen, wie dieser angefangen habe. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte ihn und seine Kollegen bemerkt habe, als er masturbiert habe, denn er sei geistig wie in einer anderen Welt und unansprechbar gewesen. Der Beschuldigte habe während des Masturbierens an die Wand oder an die Decke geschaut und sie nicht angesehen. Als er zugesehen habe, sei das Glied des Beschuldigten nicht steif gewesen. Er habe ein paar Minuten zuge- schaut, dann sei es ihm unheimlich geworden und er sei gegangen. Er könne sich noch erinnern, dass an jenem Abend D.________, E.________, L.________ und C.________ anwesend gewesen seien (pag. 235 Z. 199 ff.). Auf Vorhalt, wonach er dem Beschuldigten eine Taschenlampe in den Mund gehalten haben solle, vernein- te F.________ dies. Er könne sich auch nicht erinnern, dass jemand anderes so etwas getan hätte. Er sei damals bekifft gewesen. Er könne sich schon an den Abend erinnern, habe aber auch Lücken. Dies allerdings vor allem, weil er sich 40 nicht mehr daran erinnern wolle. Es sei eines der unheimlichsten Erlebnisse, die er damals erlebt habe, und er wolle es vergessen (pag. 235 Z. 237 ff.). Von den von C.________ erwähnten Personen wollte anlässlich seiner Einvernah- me 30. Mai 2014 einzig L.________ nichts von besagtem Vorfall wissen. Auf Fra- ge, ob der Beschuldigte in seiner Gegenwart je sexuelle Handlungen an sich selber oder mit anderen ausgeführt habe, gab er zu Protokoll: «Mit jemand anderes nicht. Mit sich selber... weiss ich auch nicht.» (pag. 362 Z. 269 ff.). Er habe den Beschul- digten nie nackt oder teilweise nackt gesehen (pag. 362 Z. 256). Der von F.________ erwähnte D.________ sagte am 16. Juni 2014 aus, er sei nur einmal, ganz kurz, im Schlafzimmer des Beschuldigten gewesen. Er sei einmal da- bei gewesen, als im Wohnzimmer Alkohol getrunken und Marihuana geraucht wor- den sei. Der Beschuldigte habe glaublich auch gekifft gehabt und dann sei es ihm schlecht gegangen, er habe eine Art Anfall gehabt. Sie hätten ihn dann ins Schlaf- zimmer ins Bett gebracht, damit sich der Beschuldigte habe ausruhen können. An jenem Tag seien viele [Jugendliche] dort gewesen, darunter J.________ und L.________ (pag. 164 Z. 44 ff.). Auf Frage, ob er den Beschuldigten jemals ganz oder teilweise nackt gesehen habe, gab D.________ zu Protokoll, an jenem Tag als der Beschuldigte den Anfall gehabt habe, sei er ja dann im Bett gewesen und habe sich ausgezogen. Der Beschuldigte sei «wegen dem Kiffen düre» gewesen. Die anderen hätten ihn ins Bett getan und dort habe der Beschuldigte Selbstbefrie- digung gemacht. Er [D.________] sei in der Küche gewesen, als die anderen plötz- lich gesagt hätten, dass der Beschuldigte am Wixen sei. Er sei dann auch zu der Schlafzimmertür gegangen und habe ins Zimmer geschaut. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte sich mit der Hand selbst befriedigt habe. Die anderen hätten es lustig gefunden, er dagegen peinlich. Der Beschuldigte sei «wie in Trance», «wäg vom Fänschter», gewesen. Er denke, der Beschuldigte habe selber nicht gewusst, was er gemacht habe (pag. 167 Z. 173 ff.). Auf Frage des Verteidigers meinte D.________, er habe damals vielleicht eine Minute lang zugeschaut. Der Beschul- digte sei nicht zum Orgasmus gekommen. Danach sei er [D.________] wieder ins Wohnzimmer gegangen. Etwas später hätten die anderen wieder gelacht und er sei wieder zurück zum Schlafzimmer gegangen. Ob der Beschuldigte in jenem Zeit- punkt noch am Wixen gewesen sei, könne er nicht mehr sagen (pag. 168 Z. 248 ff.). R.________ sagte am 27. Mai 2014 aus, er sei selbst nie im Schlafzimmer des Be- schuldigten gewesen. Dieser habe ihn sogar gebeten, nicht dorthin zu gehen. Ein- mal hätten sie den Beschuldigten aber ins Schlafzimmer begleitet, weil er im Wohnzimmer eingeschlafen gewesen sei (pag. 311 Z. 80 ff.). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte masturbiert haben solle, gab R.________ zu Protokoll, er sei da- mals selbst dort gewesen. Allerdings habe er sich zu diesem Zeitpunkt in der Küche aufgehalten und telefoniert. Einige Kollegen hätten den Beschuldigten etwas fragen wollen. Da dieser sich im Schlafzimmer aufgehalten habe, seien die Kolle- gen trotz geschlossener Tür in das Zimmer, wo sie den Beschuldigten beim Ma- sturbieren gesehen hätten. Er selbst habe das nicht gesehen, es sei ihm lediglich erzählt worden. Es sei im Winter 2012/2013 gewesen (pag. 314 Z. 200 ff.). 41 B.B.________ gab am 17. Juni 2014 zu Protokoll, er und seine Kollegen B.E.________, D.________ und B.F.________ seien von Winter 2012/2013 bis letztmals Frühling 2013 einige Male beim Beschuldigten gewesen (pag. 144 Z. 30 ff.). In dessen Schlafzimmer habe er ein paar Mal hineingeschaut, als andere Jugendliche sich darin aufgehalten hätten. Das Schlafzimmer habe keine richtige Tür, sondern nur einen Vorhang (pag. 145 Z. 59 ff.). D.________ habe ihm ge- genüber erwähnt, dass A.________ einmal ins Bett gegangen sei, weil es ihm nach dem Kiffen nicht gut gegangen sei. Dort hätten sie mitbekommen, dass der Be- schuldigte masturbiert habe. Er selbst habe das nicht mitbekommen (pag. 147 Z. 154 f. und 201 ff.). N.________ gab am 23. Mai 2014 auf Frage, ob er den Beschuldigten jemals nackt gesehen habe, an, er habe gehört, dass dieser vor der anderen Gruppe im Wohn- zimmer masturbiert habe. Er sei betrunken gewesen, als er dies gemacht habe. Er selber sei nicht dabei gewesen und wisse nicht mehr, wer ihm dies erzählt habe, es sei auch schon etwas länger her. Er selber habe den Beschuldigten auch einmal so gesehen. Damals seien viele Leute bei ihm zu Hause gewesen. Er und weitere Jungs hätten sich im Schlafzimmer des Beschuldigten aufgehalten. Der Beschul- digte sei plötzlich auch in das Schlafzimmer gekommen und habe die Hose und die Unterhose bis zu seinen Knien hinuntergelassen. Sie hätten ihn zuvor an jenem Abend gefragt gehabt, ob er spitz sei. Sie hätten alle gelacht und das Zimmer ver- lassen. Der Beschuldigte sei noch kurz dort zurückgeblieben und später dann auch aus dem Zimmer gekommen. Dabei habe er seine Hosen wieder angezogen ge- habt. Manipuliert habe der Beschuldigte nicht, aber er habe einen «Steifen» ge- habt. Der Beschuldigte sei betrunken gewesen. Damals seien nebst ihm noch sein M.________, U.________ und glaublich S.________ im Zimmer gewesen (pag. 254 Z. 300 ff.). M.________ gab an, einmal ca. im Dezember 2013 habe der Beschuldigte seinen Penis gezeigt. Es seien etwa 3 bis 6 Personen in der Wohnung anwesend gewe- sen. Er (M.________) habe sich in der Küche befunden und kurz ins Wohnzimmer geschaut. Dort sei der Beschuldigte vor dem Sofa gestanden, habe sein T-Shirt nach oben gehoben und sich die Hose und die Unterhose heruntergezogen. Man habe seinen Penis gesehen, der langsam hart geworden sei, ohne dass der Be- schuldigte diesen berührt hätte. Der Beschuldigte habe dazu gelacht. Das Ganze habe nur kurz, ca. 2 Sekunden, gedauert (pag. 242 Z. 122 ff.). Ähnliches berichtete auch U.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Juni 2014: Der Beschuldigte habe einmal, ca. im Dezember 2013, im Wohnzimmer sei- en Schwanz ausgepackt. Er habe die Hose geöffnet und diese sowie seine Unter- hose heruntergezogen. Manipuliert habe er nicht. Kurz darauf habe sich der Be- schuldigte wieder angezogen. Er (U.________) habe den «hängenden Schwanz» gesehen, dieser sei nicht steif gewesen. Der Beschuldigte sei damals glaublich «mittelmässig», «nicht speziell schlimm», betrunken gewesen. Was dieser damit bezweckt habe, wisse er nicht (pag. 388 Z. 189 ff., pag. 391 Z. 342 ff.). Weitere Jugendliche bestätigten vom Hörensagen, dass der Beschuldigte in An- wesenheit anderer Jugendlicher masturbiert habe solle (Q.________, pag. 271 Z. 221 ff.; T.________, pag. 341 f.; K.________ pag. 354 Z. 236 f.). 42 Viele Jugendliche bestätigten überdies, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber gewisse Bemerkungen und Andeutungen gemacht habe. So sagte etwa E.________ aus, der Beschuldigte habe sowohl in betrunkenem wie auch in nüch- ternem Zustand Sachen gesagt wie «mit dir würdi gärn mau» (pag. 211 Z. 240 ff.). Z.________ gab an, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er finde ihn schön (pag. 225 Z. 219). F.________ sagte aus, der Beschuldigte habe L.________ ge- sagt, er sei hübsch und gefalle ihm besser als glaublich D.________ (pag. 236 Z. 259 ff.). V.________ gab an, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er einen schönen Po habe. Weiter habe er ihm gesagt, er würde ihm gefallen und sei jetzt sein Freund, was er so aufgefasst habe, dass er ein Kollege sei. Ähnliches habe der Beschuldigte auch zu T.________ gesagt (pag. 320 Z. 172 ff.). Der Beschuldig- te habe ihn auch gefragt, ob er einmal mit ihm ins Bett gehen wolle, was er als Spass aufgefasst habe (pag. 321 Z. 202). Gegenüber M.________ sagte der Be- schuldigte gemäss dessen Angaben ebenfalls, er habe einen geilen Arsch (pag. 242 Z. 142 f.), was sein Bruder N.________ bestätigte (pag. 253 Z. 272). M.________ gab weiter zu Protokoll, sie hätten den Beschuldigten aus Spass ge- fragt, ob er sexuellen Kontakt mit ihnen wünsche. Der Beschuldigte habe dies unter der Bedingung bejaht, dass sie es auch wünschten (pag. 244 Z. 232 ff.). Wie er gaben zahlreiche der befragten Jugendlichen an, der Beschuldigte sei von ihnen zu derartigen Bemerkungen «animiert» bzw. «provoziert» worden (u.a. H.________, pag. 134 Z. 189 ff.; X.________, pag. 153 f. Z. 152 f.; N.________, pag. 253 Z. 272 f.; Q.________, pag. 270 Z. 174 ff.; J.________, pag. 277 Z. 141 ff.; T.________, pag. 342; S.________, pag. 379 Z. 184 ff.). 10.2.2 Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 8. Mai 2014 sagte der Beschuldigte aus, wenn er masturbiere, mache er das in seinem Schlafzimmer oder unter der Dusche. Andere könnten «in einer Runde wixen», er könne das nicht. Er wolle dabei alleine sein, das sei intim und gehe niemanden etwas an (pag. 421 Z. 461 ff., pag. 42 Z. 510 f.). Der Beschuldigte stellte in Abrede, jemals masturbiert zu haben während Jugendliche in seiner Wohnung waren. Das habe er sicher nicht getan und könne er sich nicht vorstellen. Er ergänzte, «ausser ich wäre betrunken gewesen». Dazu sei es aber nie gekommen. Das sei dasselbe wie zwei oder drei der Jugendlichen denken würden, nur weil er schwul sei, würde er ihnen „eins blasen“. Dazu sei er von älteren Jugendlichen – 9. Klasse oder älter, von wem genau, wisse er nicht mehr – aufgefordert worden. Die Jugendlichen seien zum Teil wütend geworden, als er gesagt habe, dass das nicht in Frage komme. Erstens habe es Zuschauer gehabt und zweitens habe er das auch nicht gewollt (pag. 421 Z. 471 ff.). Er wisse nicht, weshalb die Jugendlichen solche Sachen er- zählen würden, vielleicht seien sie wütend, da er sie «zum Teufel gejagt» habe. «Ja sicher» hätte er ein Problem damit, wenn Jugendliche ihn beim Masturbieren beobachten würden. Er wolle das nicht und es spiele auch keine Rolle, ob es Ju- gendliche oder Ältere seien (pag. 422 Z. 500 ff.). Es würde ihn nicht erstaunen, wenn der Vorwurf, dass er im Schlafzimmer gewixt haben solle, von denselben Personen käme, welche ihn gefragt hätten, ob er vor ihnen wixen würde. Darunter seien glaublich N.________ und M.________ gewesen, er sei sich aber nicht ganz 43 sicher (pag. 424 Z. 600 ff.). Auf ihr Aussehen habe er die Jugendlichen sicher nicht angesprochen. Diese hätten ihn gefragt, mit welchem von ihnen er Sex haben möchte und wer ihm am meisten gefalle. Er habe die Jugendlichen nur auf ihren Wunsch hin bewertet. Sachen wie sie hätten einen schönen Po habe er aber nicht geäussert. Er habe auch nicht gesagt, dass er in T.________ verliebt sei. Erstens sei dieser der Jüngste... das habe er sicher nicht getan. T.________ sehe für sein Alter sehr gut aus, besser als ein 20-Jähriger. Er sei das typische Beuteschema der Schwulen (pag. 424 Z. 621 ff.). Bei der Hafteröffnung führte der Beschuldigte am 9. Mai 2014 aus, der Vorwurf, er habe vor den Jugendlichen masturbiert, sei ihm unverständlich, das könne er sich nicht erklären (pag. 430 Z. 87 ff.). Auf entsprechende Vorhalte entgegnete er zu- sammengefasst, es handle sich um einen Rachefeldzug und er habe sowohl C.________ wie auch E.________ schon aus der Wohnung geworfen (pag. 431 Z. 125 ff.). Am 27.05.2014 gab der Beschuldigte in Anwesenheit bei der Polizei zu Protokoll, er wisse nichts von dieser «Schlafzimmergeschichte», bei welcher er gewixt haben solle. Er habe an diesem Tag sowieso eine Lücke, d.h. er wisse nichts mehr, weil er Alkohol getrunken und die Reste eines Joints geraucht habe. Dann sei er schla- fen gegangen, weil er einen komischen Kopf gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wohnung voller Jugendlicher gewesen. Er habe dann auf dem Bett gelegen. Als er wieder erwacht sei, sei die Wohnung leer gewesen. Er wisse weder, wie lan- ge er geschlafen habe, noch ob es abends oder nachmittags gewesen sei. Er den- ke, es sei irgendein besonderer Tag gewesen, möglicherweise sein eigener Ge- burtstag oder derjenige von sonst jemandem. Es treffe nicht zu, dass er in Anwe- senheit von Jugendlichen zu Hause onaniert habe (pag. 435 Z. 74 ff.). Im Rahmen einer weiteren delegierten polizeilichen Befragung vom 3. Juli 2014 sagte der Beschuldigte zunächst wiederum aus, es stimme nicht, sei sicher nicht wahr, dass er in Anwesenheit von Jugendlichen masturbiert habe. Auf Vorhalt, wo- nach er zuvor einen Anfall gehabt und gezittert haben solle, führte er aus, das sei an seinem Geburtstag gewesen, als es «total aus dem Ruder gelaufen» sei. Er ha- be eigentlich nur die älteren Jungs eingeladen gehabt, aber es seien immer mehr Leute in der Wohnung gewesen. Es sei geredet, getrunken und ein Joint herumge- reicht worden. Plötzlich sei es ihm schlecht gegangen, er habe gedacht, er müsse Sterben. Plötzlich habe er einen Anfall gehabt und gedacht, sein Schädel explodie- re. Er habe zu wenig und dann wieder zu viel Luft gehabt und sei vom Sofa ge- stürzt. Als er auf dem Boden gelegen habe, habe er das Gefühl gehabt, dass einer ihn gefickt habe. Er habe das beinahe real erlebt, aber es sei nicht real gewesen. Er habe noch realisiert, dass sie die Polizei oder die Ambulanz hätten rufen wollen. Die Jugendlichen hätten ihn dann in das Schlafzimmer gebracht und ihn auf das Bett gelegt. Dann seien alle aus dem Zimmer gegangen. Im Schlafzimmer sei es mit den Anfällen weitergegangen. Er habe heiss, dann wieder kalt gehabt. Was mit den Kleidern gewesen sei, wisse er nicht. Erst als er wieder aufgewacht sei, habe er bemerkt, dass er «füdliblut» gewesen sei (pag. 444 Z. 53 ff.). Im Zimmer sei zu diesem Zeitpunkt niemand gewesen und auch die Wohnung sei glaublich mehr oder weniger leer gewesen, er habe nicht nachgesehen. Dann sei er wieder einge- 44 schlafen. Er könne sich nicht daran erinnern, masturbiert zu haben. Auf Vorhalt, dass ihm angeblich jemand eine Taschenlampe in den Mund gestossen habe, meinte er, er habe am nächsten Tag gefragt, was passiert sei und die Jugendlichen hätten ihm geantwortet, es sei nichts Schlimmes passiert. Er habe nicht bemerkt, dass ihm jemand eine Taschenlampe in den Mund gestossen hätte. Er habe ein- fach Licht gesehen und einen Blitz. Er habe die Älteren, also die Gebrüder M.________, B.G.________ und glaublich H.________ eingeladen gehabt. Er ha- be gesagt, sie dürften Kollegen mitnehmen. Es sei möglich, dass Personen dort gewesen seien, die er gar nicht gekannt habe (pag. 445 Z. 103 ff.). In Bezug auf die weiteren Aussagen von Jugendlichen, wonach er einmal im Wohnzimmer die Hosen heruntergelassen und seinen Penis präsentiert haben solle, lachte der Be- schuldigte und meinte, es könne sein oder auch nicht, vermutlich werde es schon so gewesen sein. Wenn ja, dann sei er besoffen gewesen. Es sei schon einmal so etwas gewesen. Vermutlich habe er allen „eins blasen“ sollen. Er wisse nur noch, dass sie anschliessend zu viert ins Schlafzimmer gegangen seien. Sie hätten un- bedingt gewollt, dass er dort eins wixe. Er habe sich mit Händen und Füssen dage- gen gewehrt. Theoretisch sei es möglich, dass er im Wohnzimmer die Hosen her- untergelassen habe (pag. 443 Z. 29 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. April 2015 räumte der Beschuldigte schliesslich ein, es könne sein, dass er vor den Jugendlichen mastur- biert habe, weil er damals betrunken und gekifft gewesen sei. Er wisse es nicht, es sei ihm noch nie so hundsübel gewesen wie damals. Die Jugendlichen hätten ihm am nächsten Tag erzählt, dass sie ihn ins Bett gebracht hätten. Auf Nachfrage, ob es möglich sei, dass so etwas passiert sei, meinte er, «wenn sie es sagen, wird es ja wohl so passiert sein» (pag. 457 Z. 119 ff.). Betreffend zeitliche Einordnung gab er auf Vorhalt der Aussagen der Jugendlichen an, es könne schon sein, dass es im Januar 2013 gewesen sei. In diesem Fall müsse es an seinem Geburtstag gewe- sen sein, denn ein anderes Fest habe es damals nicht gegeben (pag. 458 Z. 130 ff.). Auf Vorhalt, dass C.________, F.________, D.________ und E.________ zu diesem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen seien, meinte der Beschuldigte: «Abgesehen davon, was haben die in meinem Schlafzimmer zu suchen? Wenn mich die einen dort rein bringen, sollen die anderen gefälligst draussen bleiben.» Davon, dass ihm einer die Taschenlampe in den Mund gestos- sen und ihm in die Augen gezündet habe, wisse er nichts. Auf erneuten Vorhalt, führte der Beschuldigte aus, es stimme nicht, dass er gewusst habe, dass sich vie- le Jugendliche, darunter unter 16-Jährige in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Wenn man gefragt habe, ob alle 16-jährig seien, habe niemand eine Antwort gege- ben. Es habe auch keiner eine Handynummer gegeben. Sie hätten ihn von Beginn an angelogen. Er wüsste nicht, wen er hätte fragen sollen, wie alt sie sind (pag. 458 Z. 141 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19. September 2016 konnte der Beschul- digte den Vorfall zeitlich nicht mehr einordnen (pag. 863 Z. 65 ff.). Zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift wiederholte er, er sei «zu» bzw. «voll» gewe- sen. Ausser dass sie ihn ins Schlafzimmer gebracht hätten, hätten die Jugendli- chen dort nichts zu suchen gehabt. Er wisse nicht mehr, was vorgefallen sei (pag. 865 Z. 160 ff.). 45 In oberer Instanz wurde der Beschuldigte zum Vorwurf des Masturbierens vor Kindern nicht mehr befragt. 10.3 Beweiswürdigung 10.3.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte anlässlich seines Geburtstagsfestes Alkohol und Marihuana konsumiert hatte und von anwesenden Jugendlichen in sein Schlafzimmer gebracht worden war. 10.3.2 Nicht weniger als vier Jugendliche (C.________, E.________, F.________ und D.________) bestätigten, dass sie gesehen hätten, wie der Beschuldigte in der Folge mit herunter- bzw. ausgezogener Hose auf dem Bett gelegen und mastur- biert habe. Zwei weitere Jugendliche (J.________ und R.________) gaben an, sich zu dem Zeitpunkt ebenfalls in der Wohnung aufgehalten und von Kollegen mitbe- kommen zu haben, dass der Beschuldigte am Masturbieren gewesen sei. Mindes- tens vier weitere Jugendlich (B.B.________, Q.________, T.________ und K.________) sagten zudem aus, zwar nicht anwesend gewesen zu sein, aber vom Hörensagen zu wissen, dass der Beschuldigte in Anwesenheit anderer Jugendli- cher masturbiert haben solle. Einzig L.________ wollte sich nicht an einen solchen Vorfall erinnern können, obwohl er gemäss den Aussagen anderer Jugendlicher auch dort gewesen sein soll. Angesichts von dessen offenkundigen Bemühungen, den Beschuldigten nicht zu sehr zu belasten, ergeben sich hieraus aber keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte an jenem Abend auf dem Bett lag und ma- sturbierte. Auch der Beschuldigte schloss zuletzt nicht mehr aus, dass er damals tatsächlich onaniert haben könnte. Es ist deshalb erstellt, dass sich der Beschuldigte in seinem Schlafzimmer selbst befriedigte, während ihm mindestens die erwähnten vier Jugendlichen zusahen. 10.3.3 In zeitlicher Hinsicht muss sich der Vorfall ca. im Januar 2013 zugetragen haben. Der Beschuldigte hat am 25. Januar Geburtstag. C.________ gab im Früh- ling/Sommer 2014 zu Protokoll, das Ganze sei vor etwa 1 bis 1 ½ Jahren bzw. «so vor 2 Jahren, vielleicht auch vor 1 Jahr» passiert. E.________ meinte, dass es glaublich Anfang 2013 gewesen sei, und R.________ sprach von Winter 2012/2013. Der Beschuldigte selbst gab an, es könne sein, dass es um seinen Ge- burtstag im Januar 2013 gehe. Damit ist erstellt, dass die vier Jugendlichen, welche das Masturbieren persönlich beobachteten, zu diesem Zeitpunkt allesamt das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hatten. 10.3.4 Zu klären bleibt, ob der Beschuldigte wusste bzw. zumindest in Kauf nahm, dass er beim Masturbieren von unter 16-Jährigen beobachtet wurde. Er macht geltend, er sei derart schlecht «zwäg» gewesen, dass er nicht mehr wisse, was passiert sei. 46 Alle damals anwesenden Jugendlichen gaben diesbezüglich übereinstimmend an, dass sich der Beschuldigte nach dem Konsum von Alkohol und Marihuana plötzlich komisch verhalten und zu Zittern angefangen habe. Er habe gewankt, wirres Zeug geredet und nicht mehr auf ihre Fragen reagiert, worauf er von ihnen ins Schlaf- zimmer gebracht worden sei. Während einige Jugendliche (D.________, F.________) aussagten, sie seien davon ausgegangen, dass der Beschuldigte nicht mitbekommen habe, dass er beobachtet worden sei, weil er dermassen «geistig weg» bzw. «in Trance» gewesen sei, waren andere (C.________, E.________) der Auffassung, der Beschuldigte habe dies nur simuliert. Wie C.________ zu Recht bemerkte, ist zunächst festzuhalten, dass es merkwür- dig erscheint, wenn jemand, dem es «hundeübel» ist und der aufgrund dieses Zu- standes von Gästen ins Bett gebracht werden muss, sich als erstes nackt auszieht. Umso erstaunlicher ist, wenn jemand in diesem Zustand und bei weiterhin in der Wohnung anwesenden Gästen auch noch masturbiert. Es erscheint schon allein deshalb sehr unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte tatsächlich in einem derart miserablen Zustand befand, wie er behauptet. Sodann gaben sowohl C.________ wie auch F.________ zu Protokoll, sie seien im Schlafzimmer bzw. im Türbereich anwesend gewesen und hätten gesehen, wie der Beschuldigte sich ausgezogen habe. C.________ sagte aus, der Beschuldigte ha- be die Tür einfach offen gelassen. Es stimme nicht, wenn J.________ behaupte, diese sei zu gewesen. F.________ gab zudem an, er habe den Beschuldigten un- mittelbar zuvor etwas gefragt gehabt, dieser habe jedoch nicht darauf reagiert, sondern sich stattdessen die Hose und die Unterhose ausgezogen und begonnen, zu masturbieren. Später habe er sich auch noch das T-Shirt ausgezogen und nur noch Socken getragen. Derartige Komplikationen im Handlungsablauf wären bei einer erfundenen Aussage nicht zu erwarten und es ist auch nicht ersichtlich, wes- halb F.________ und C.________ diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollten. Auf die anderslautenden Aussagen von J.________ und R.________, wonach der Beschuldigte die Tür geschlossen und diese von einem Jugendlichen wieder auf- gemacht worden sei, kann hingegen nicht abgestellt werden. Einerseits berichten dies beide nur vom Hörensagen, andererseits sind insbesondere die Aussagen von J.________ mit Vorsicht zu geniessen, nachdem dieser gemäss der glaubhaften Schilderung von C.________ den Beschuldigten zu schützen und offenbar andere potentielle Zeugen zu beeinflussen versucht hatte. Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass sich der Beschuldigte in Anwe- senheit von mindestens zwei unter 16-Jährigen auszog, bis sein Genital völlig ent- blösst war, und anfing, zu onanieren. Gemäss C.________ wurde dem Beschuldigten in der Folge von F.________ eine grosse Taschenlampe in den Mund gesteckt, wobei der Beschuldigte nicht zu ma- sturbieren aufgehört habe. Der Beschuldigte dann behauptet bzw. dieser habe ge- dacht, dass L.________ ihm den Penis in den Mund gehalten hätte. F.________ habe auch mit der Taschenlampe geleuchtet, weshalb der Beschuldigte später ge- fragt habe, ob ihn jemand fotografiert habe. Diese – nota bene ohne konkreten Vorhalt erfolgte – Schilderung ist an Originalität kaum zu übertreffen und kaum zu erfinden. Es erscheint zwar ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Taschen- 47 lampe tatsächlich für einen Penis hielt. Doch zeigt dies gerade, dass er seinen Zu- stand nur simulierte und bewusst "mitspielte". Er hatte eben – in den Worten C.________s – nur «die Behauptung», es handle sich um den Penis von L.________. Im Übrigen hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, dass er – wenn auch im Wohnzimmer – das Gefühl gehabt habe, «gefickt» zu werden. Und ange- sprochen auf die Taschenlampe bestätigte er – ohne dass ihm vorgehalten worden wäre er habe gemäss C.________ später gefragt, ob er fotografiert worden sei – , er habe Licht und einen Blitz gesehen. Dass die anderen Jugendlichen, insbeson- dere F.________ selbst, die Episode mit der Taschenlampe nicht erwähnten, ist nicht weiter erstaunlich. Gerade F.________ sagte bezeichnenderweise aus, er wolle das Erlebnis eher vergessen, als dass er tatsächlich Erinnerungslücken habe. Auch dass C.________ diesen Teil des Ablaufs anlässlich seiner ersten Einver- nahme nicht erwähnte, ist nachvollziehbar. Dass dieser schliesslich mit der Grösse der Taschenlampe etwas übertrieben haben dürfte – wie er im Übrigen selbst fest- hielt –, schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Die Kammer erachtet es mithin als erstellt, dass der Beschuldigte auch nicht auf- hörte zu masturbieren, als ihm von einem Jugendlich – wohl in Simulation von Ora- lverkehr – eine grosse Taschenlampe in den Mund gesteckt wurde. Dies alles spricht ebenso gegen ein unbewusstes Onanieren, wie die glaubhafte Schilderung von E.________, wonach der Beschuldigte einige Tage später gefragt habe, ob er bei ihrem letzten Besuch etwas Peinliches gemacht habe. Kommt hinzu, dass sowohl C.________, als auch F.________ und D.________ aussagten, sie hätten dem Beschuldigten nicht nur wenige Sekunden, sondern län- gere Zeit (Minuten) beim Masturbieren zugesehen. Gemäss übereinstimmender Aussage aller damals in der Wohnung des Beschuldigten anwesenden Jugendli- chen, wurden die sich in der Küche und Wohnzimmer befindlichen Kollegen eben- falls informiert. Die Jugendlichen seien zwischen den Zimmern hin und her gelau- fen, hätten es lustig gefunden und gelacht, was durchaus realistisch erscheint. Sie beobachteten den Beschuldigten mithin nicht etwa nur verschämt durch einen Tür- spalt. Es ist kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte dies alles nicht mitbekommen haben soll. Im Übrigen war das Schlafzimmer für die Jugendlichen keineswegs die absolute Tabuzone, als welche der Beschuldigte dieses heute darstellt. Gemäss den Aussa- gen zahlreicher Jugendlicher, durften sie sich jedenfalls von Zeit zu Zeit ebenfalls dort aufhalten. Schliesslich hat der Beschuldigte offenbar auch bei anderen Gelegenheiten bereits sein Glied vor Jugendlichen entblösst, wie aus den Aussagen von M.________ und N.________ sowie U.________ hervorgeht. Dass diese ihn aufgefordert hätten, sich vor ihnen selbst zu befriedigen, erscheint ebenso unglaubhaft, wie die Schilde- rung des Beschuldigten, dass sie regelrecht darauf bestanden hätten und er sich mit Händen und Füssen dagegen habe wehren müssen. Und selbst wenn die Initia- tive hierzu von den Jugendlichen gekommen wäre, so änderte dies nichts an der Feststellung, dass der Beschuldigte offenkundig nicht abgeneigt war, dies zu tun. Des Weiteren ist erstellt, dass der Beschuldigte im selben Zeitraum sexuelle Hand- 48 lungen mit C.________ vornahm. In der Wohnung des Beschuldigten herrschte generell ein sexualisiertes Klima (Chatroulette, anzügliche Bemerkungen etc.). Es ist schliesslich offensichtlich, dass sich der Beschuldigte – entgegen seinen Be- hauptungen – in sexueller Hinsicht von den Jugendlichen angezogen fühlte, was sich unschwer seinen eigenen Aussagen, etwa in Bezug auf T.________, entneh- men lässt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Hergangs des konkreten Vorfalls hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur bewusst vor den Jugendlichen masturbierte, sondern sich seine Befriedigung geradezu dar- aus ergab, dass diese ihn beobachteten. Auf die anderslautenden Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt wer- den. Nur nach und nach gab er zu, dass er allenfalls doch masturbiert haben könn- te, wollte aber gerade bezüglich dieses Abends Erinnerungslücken haben, nach- dem er sich den Vorwurf anfänglich noch überhaupt nicht hatte erklären können. Er lieferte schliesslich etwa auch fadenscheinige Erklärungen, weshalb er sich seiner Kleider entledigte und nackt im Bett lag. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. 10.3.5 Es wurde bereits festgehalten (vorstehend E. II.9.3.4), dass der Beschuldigte wuss- te, dass sich unter den ihm bekannten Jugendlichen auch Schüler befanden, wel- che das Schutzalter noch nicht überschritten hatten. Er sagte zudem selbst aus, er habe an jenem Abend keinen Überblick mehr gehabt, wer alles in der Wohnung gewesen sei. Die Kammer erachtet es deshalb als erwiesen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass es sich bei den ihm beim Masturbieren zuschauenden Jugendli- chen um unter 16-Jährige handeln könnte. 10.4 Erwiesener Sachverhalt Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte ca. im Januar 2013 in seiner Wohnung bewusst vor den Augen der unter 16-jährigen C.________, D.________, E.________ und F.________ masturbierte. Er onanierte gerade deshalb, weil ihm die Jugendlichen zusahen und nahm in Kauf, dass diese möglicherweise noch nicht 16 Jahre alt waren. 11. Pornografie 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird bzw. wurde in Ziff. I./2. der Anklageschrift vorgeworfen, er habe in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] 1) auf seinem Laptop 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen abgespeichert; und 2) a) diese [kinderpornografischen] Aufnahmen sowie b) weitere pornografische Aufnahmen auf Internetportalen wie „Chatroulet- te“ sowie Pornofilme 49 an unter 16-Jährige, namentlich an O.________, D.________, Y.________, Z.________ und N.________, zugänglich gemacht, bzw. gezeigt, bzw. mit ihnen zusammen angeschaut. 11.2 Rechtskräftige Schuld- und Freisprüche / verbliebener Verfahrensgegenstand In Bezug auf das Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen auf Internet- portalen sowie von Pornofilmen an unter 16-Jährige (Punkt 2b) wurde der Beschul- digte wegen Pornografie verurteilt. Hingegen wurde er von der Anschuldigung der Pornografie durch Zugänglichma- chen von 18 Aufnahmen mit verbotener Kinderpornografie an unter 16-Jährige (Punkt 2a) freigesprochen. Sowohl der erwähnte Schuldspruch wie auch dieser Freispruch sind in Rechtskraft erwachsen. Zu beurteilen bleibt grundsätzlich lediglich noch der Vorwurf des Abspeicherns von 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Punkt 1). Mit Blick auf die Strafzumessung ist allerdings auch noch einmal darauf einzuge- hen, was der Beschuldigte betreffend das zur Verfügung Stellen der pornografi- schen Inhalte (Punkt 2b) wusste und wollte. 11.3 Beweismittel 11.3.1 Objektive Beweismittel Auf dem anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Mai 2014 sichergestellte Laptop des Beschuldigten (pag. 468 f.; 474) wurden 18 Aufnahmen mit angeblich tatsäch- lichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen entdeckt und von der Polizei auf einen Datenträger (pag. 497) übertragen. Die entsprechende Fotodokumentation findet sich auf pag. 498 ff. Auf dem Datenträger sind fünf der Bilder unter dem Dateipfad «\Users\User\AppData\Local\Google\Chrome\UserData\Default\Cache\data_3» ab- gespeichert. Weitere Bilder sind unter dem «\Pfad unbekannt\Aus Sektoren ausge- gliedert» abgespeichert. Ein detaillierter Bericht zu den Pfadangaben auf dem Lap- top bzw. darüber, ob ein Teil der Bilder allenfalls gelöscht war und wiederherge- stellt wurde, existiert nicht. Von den auf dem Datenträger gespeicherten Bilddateien ist keine grösser als 15 KB. 11.3.2 Aussagen Jugendliche Die meisten der befragten Jugendlichen sagten zusammengefasst aus, sie hätten den Laptop des Beschuldigten und seinen Internetzugang benutzen dürfen. Eine Vielzahl dieser Jugendlichen gab auch an, auf dem Laptop seien Pornos ange- schaut und Internetportale mit pornografischen Inhalten wie «Chatroulette» besucht worden. Die Websites hätten sie im Browserverlauf gefunden oder auch selbst auf- gerufen. Der Beschuldigte sei manchmal, aber nicht immer, dabei gewesen (vgl. zum Ganzen Aussagen B.D.________, pag. 95 Z. 234 f.; B.F.________, pag. 101 50 Z. 198; O.________, pag. 110 Z. 270 ff. und pag. 112 Z. 375 ff.; C.________, pag. 120 Z. 284 ff.; H.________, pag. 137 Z. 137 und pag. 138 Z. 356; B.B.________, pag. 148 Z. 221 ff.; D.________, pag. 167 Z. 201 ff.; B.C.________, pag. 181 Z. 208; Y.________, pag. 201 f. Z. 244 ff.; Z.________, pag. 226 f. Z. 275 ff. und pag. 228 Z. 373; F.________, pag. 237 Z. 296 ff.; M.________, pag. 224 Z. 239 ff.; N.________, pag. 251 Z. 166 ff. und pag. 254 Z. 331 ff.; Q.________, pag. 271 Z. 227 ff.; J.________, pag. 278 f. Z. 200 ff. und pag. 280 Z. 259; W.________, pag. 289 Z. 264 ff.; B.E.________, pag. 304 Z. 176 ff.; R.________, pag. 218; V.________, pag. 321 Z. 225 f.; B.A.________, pag. 372 Z. 218 ff.; S.________, pag. 381 Z. 245 ff.; U.________, pag. 389 Z. 225 ff.; P.________, pag. 399 Z. 205 ff.). 11.3.3 Aussagen des Beschuldigten Zusammengefasst bestritt der Beschuldigte, dass er mit Minderjährigen pornografi- sche Inhalte konsumiert habe. Er gab zu, dass die Jugendlichen seinen Laptop be- nutzen durften, bestritt aber, davon gewusst bzw. gebilligt zu haben, dass diese sich pornografische Inhalte ansahen (pag. 439 Z. 287 ff.; pag. 448 Z. 279 ff.; pag. 459 f. Z. 200 ff.; pag. 866 Z. 216 ff.). Bezüglich seines eigenen Pornokonsums gab der Beschuldigte am 8. Mai 2014 zu Protokoll, er suche über Google nach «xnxx». Wenn sich die Seite öffne, sehe man alle Arten und Abarten von Sex. Man könne dort durch Anklicken eines entspre- chenden Bildes homosexuelle Pornos gratis anschauen. Er glaube, «abnormale» Pornografie, d.h. mit Sado-Maso, menschlichen Ausscheidungen und Tieren oder verbotene Pornografie, dazu gehöre Sex mit Minderjährigen, habe er nicht konsu- miert. Er habe höchstens schon mal «Frequenzen» [gemeint: Sequenzen] gese- hen, in welchen auf jemanden uriniert worden sei (pag. 420 f. Z. 416 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung vom 9. Mai 2014, meinte er, verbotene Pornografie habe man höchstens «sekundenlang» gesehen, wenn man solche Seiten aufgerufen haben. Nach einigen Sekunden seien die Anzeigen dann wieder weg gewesen (pag. 430 Z. 108 ff.). Auf Vorhalt der sichergestellten 18 Dateien zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2015 entsetzt («Was? Niemals.») und gab an, er wisse nicht, wie diese Bilder auf seinen Laptop gelangt seien. Die Jugendlichen hätten den Laptop in der Wohnung verwendet und einige Male für Hausaufgaben mit nach Hause genommen. Er habe den Laptop etwa fünf, sechs, sieben Mal aus- geliehen. An wen wisse er nicht mehr und es könne auch sein, dass die Jugendli- chen den Laptop untereinander weiter gegeben hätten (pag. 460 Z. 210 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage an, er wisse nicht, was man tun könne, wenn man nicht wolle, dass jemand nach- schauen könne, welche Internetseiten man besucht habe. Der Laptop sei so einge- richtet, dass er gleich laufe, wenn man in aufklappe. Er komme mit diesem nicht «z’schlag». Es gebe kein Passwort, weil das so einfacher für ihn sei (pag. 865 Z. 168 ff.). Auf Frage, ob er wisse, was es bedeute, «den Cache zu leeren» gab er an, er höre das zum ersten Mal, er habe keine Ahnung. Er habe mit seinem Laptop Emails versendet, das sei gerade noch gegangen. Und er habe ein paar einschlä- 51 gige Seiten besucht, aber jeweils damit aufgehört, sobald man sich hätte registrie- ren oder bezahlen sollen (pag. 866 Z. 188 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt gab er an, er sei fast vom Stuhl gefallen, als er das wegen den 18 Aufnahmen von sexuel- len Handlungen mit Kindern in der Befragung bei der Staatsanwältin erstmals er- fahren habe. Er habe keine Ahnung, woher diese Bilder stammten. Er wüsste gar nicht, wie man das «abespycheret» oder wie man dem sage (pag. 866 Z. 203 ff.). Auf Vorhalt, er solle die 18 Aufnahmen Jugendlichen unter 16 Jahren zugänglich gemacht haben, entgegnete er, er habe ja gar nicht gewusst, dass so Zeugs drauf gewesen sei. Wenn er es gewusst hätte, hätte er es gelöscht und dann hätte er wissen wollen, von wem das gekommen sei (pag. 866 Z. 212 ff.). 11.4 Würdigung 11.4.1 Aufgrund der polizeilichen Sicherstellung und Auswertung ist erwiesen, dass auf dem Laptop des Beschuldigten mehrere Bilddateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern vorhanden waren. Ob wirklich alle sichergestellten Bilddateien Minderjährige zeigen, erscheint frag- lich, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen gelassen wer- den. 11.4.2 Die (teilweise widersprüchlichen) Aussagen des Beschuldigten, wonach er selbst nie oder höchstens versehentlich verbotene Pornografie konsumierte, erscheinen zwar durchaus zweifelhaft. Allerdings können diese Aussagen – entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft – nicht als reine Schutzbehauptung ab- getan werden. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Jugendli- chen ist erstellt, dass diese seinen Laptop benutzen durften und dabei auch porno- grafische Inhalte konsumierten. Es ist zwar nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht gebilligt haben will, dass die Jugendlichen sich diese Inhalte anschauten. Ent- sprechend hat er inzwischen den Schuldspruch wegen Zugänglichmachens von Pornografie an unter 16-Jährige akzeptiert. Gerade deshalb ist aber durchaus denkbar, dass gerade die besagten 18 Bilddateien nicht durch ihn selbst, sondern durch die Jugendlichen aufgerufen wurden. Weiter deutet die Grösse der sichergestellten Bilddateien darauf hin, dass es sich dabei um sog. "Thumbnails", also um Vorschaubilder, handelt. Unter Mitberück- sichtigung der Dateipfade muss davon ausgegangen werden, dass diese beim Auf- rufen einer Internetseite mit pornografischem Inhalt angezeigt und automatisch im sog. "Cache" des Browsers, einem temporären Speicherverzeichnis, abgelegt wur- den. Wenngleich der Beschuldigte seine Computer- und Internetkenntnisse wohl eher schlechter darzustellen versucht, als sie tatsächlich sind, ist es plausibel, dass er nicht weiss, was der "Cache" ist und wie man diesen Zwischenspeicher leert. 52 Mit der Vorinstanz kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass ein aktives Ab- speichern der fraglichen Dateien durch den Beschuldigten bzw. ein bewusstes Be- sitzen derselben bei dieser Ausgangslage nicht nachweisbar ist. 11.5 (Nicht) erwiesener Sachverhalt 11.5.1 Es ist nicht erwiesen, dass es der Beschuldigte war, der die 18 Bilder mit (teilweise fraglich) kinderpornografischem Inhalt auf seinem Laptop abspeicherte. Auch wenn man die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt erachten wollte, wä- re nicht erwiesen, dass der Beschuldigte sich des Speichervorgangs bewusst war. Folglich wäre auch nicht erwiesen, dass sich diese Bilddateien wissentlich und wil- lentlich in seinem Besitz befanden. 11.5.2 In Bezug auf das Zugänglichmachen der weiteren pornografischen Inhalte (auf In- ternetportalen wie Chatroulette und Pornofilme) erachtet die Kammer als erwiesen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass die Jugendlichen sich solche Inhalte bei ihm bzw. auf seinem Laptop anschauten. Gemäss den glaubhaften Aussagen mehrerer Jugendlichen wurde er manchmal hinzugerufen, als diese por- nografische Websites besuchten. Er intervenierte aber nicht, sondern gab Kom- mentare ab und liess die Jugendlichen gewähren. Diesbezüglich kann auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.7.d ihrer Er- wägungen, pag. 923 f.). Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass es sich bei den Jugendlichen teilweise um noch nicht 16-Jährige handelte. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu den Vorwürfen der sexuellen Handlung z.N. von C.________ sowie des Masturbierens vor Kindern (vorstehend E. II.9.3.4 und 10.3.4) sowie auf diejenigen zum Vorwurf des Verabreichen gesundheitsgefähr- dender Stoffe an Kinder (sogleich nachstehend E. II.12.3) verwiesen werden. 12. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, evtl. Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche in ________ [Ort 1] 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I./3.1. der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] insgesamt 15 namentlich bekannten unter 16-jährigen Jugendlichen alkoholische Getränke (ins- besondere Bier und Wodka) sowie Raucherwaren (Zigaretten, Shisha) in einer ge- sundheitsgefährdenden Menge zum Konsum zur Verfügung gestellt. 12.2 Rechtskräftiger Schuldspruch / verbliebener Verfahrensgegenstand Der Beschuldigte hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder inzwischen akzeptiert. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Blick auf die Strafzumessung ist auch hier noch einmal festzuhalten, von wel- chem Sachverhalt die Kammer in objektiver und subjektiver Hinsicht ausgeht. 53 12.3 Beweiswürdigung Unbestrittenermassen gingen im angeklagten Zeitraum zahlreiche namentlich be- kannte Jugendliche beim Beschuldigten regelmässig ein und aus. Diese waren teilweise über, teilweise unter 16 Jahre alt. Aufgrund der in den wesentlichen Punkten weitgehend übereinstimmenden Aussa- gen der Jugendlichen, brachten diese zwar teilweise selber Alkoholika und Tabak- waren mit, sie wurden ihnen aber auch vom Beschuldigten offeriert. Dieser kaufte regelmässig Bier und verschiedene Arten Trojka Wodka (Likör mit 17-24 Volumen- prozenten Alkohol), von welchem sich die Jugendlichen bedienen konnten. Weiter hatte der Beschuldigte Tabak, mit welchem sich die Jugendlichen Zigaretten dre- hen konnten. Schliesslich liess er diese in seiner Wohnung auch Shishapfeife rau- chen, wobei er manchmal den dazugehörigen Tabak stellte. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er gesagt habe, nur die über 16- Jährigen dürften sich bedienen bzw. wonach die Jugendlichen genau gewusst hät- ten, dass er nicht gewollt habe, dass auch unter 16-Jährige Alkohol und Tabak konsumierten, er dies aber wohl zu wenig konsequent kontrolliert und durchgesetzt habe, ist nicht glaubhaft. Einerseits machte er im Verlauf des Verfahrens immer wieder andere Angaben da- zu, ob er den Jugendlichen überhaupt Alkohol und Tabak zur Verfügung gestellt hatte und behauptete zunächst, sie hätten ihn regelrecht bestohlen. Andererseits haben mehrere Jugendlich glaubhaft ausgesagt, der Beschuldigte habe keinen Un- terschied in Bezug auf ihr Alter gemacht (S.________, pag. 379 Z. 160; T.________, pag. 348.3 Z. 87, gemäss letzterem jedenfalls, wenn der Beschuldigte betrunken gewesen sei). Die Kammer ist überzeugt, dass der Beschuldigte den Jugendlichen die Suchtmittel gerade auch deshalb zur Verfügung stellte, damit diese (weiterhin) zu ihm kamen. So schrieb er etwa am 15. April 2014 dem damals knapp 15-jährigen Z.________ (geb. ________1999) – also einem der Jüngsten – er habe zwar [vom Sozialdienst] viel weniger Geld bekommen als erwartet, es stünden aber ein paar Bier für ihn [Z.________] bereit, ob er noch vorbeikommen wolle (pag. 490, SMS von 18:14:05). Nachdem der Beschuldigte wusste, dass sich unter seinen jugendlichen Besuchern auch zahlreiche unter 16-Jährige befanden (pag. 430 Z. 95; vgl. auch die Aussagen von B.D.________, pag. 93 Z. 135 ff., F.________, pag. 233 Z. 125, oder E.________, pag. 208 Z. 100 ff.), nahm er mindestens in Kauf, dass auch diese sich von den zur Verfügung gestellten Alkoholika und Tabakwaren bedienten. 12.4 Erstellter Sachverhalt Es ist erstellt, dass im angeklagten Zeitraum viele Schüler und Jugendliche, darun- ter etliche unter 16-Jährige, in der Wohnung des Beschuldigten regelmässig, meis- tens abends an den Wochenenden, Bier und Wodka-Likör tranken, Zigaretten und Wasserpfeifentabak rauchten und teilweise kifften. Die alkoholischen Getränke wurden einerseits von den Jugendlichen selber mitgebracht, aber auch vom Be- schuldigten zur Verfügung gestellt (z.B. Farmer-Bier aus der Landi, diverse Sorten 54 Wodka-Trojka). Der Beschuldigte war häufig selber angetrunken und intervenierte nie. Der Beschuldigte ging selber davon aus, dass ein Teil der Jugendlichen noch im schulpflichtigen Alter und unter 16 Jahre alt war, teilweise wusste er auch um das genaue Alter der Jugendlichen (B.D.________, E.________, F.________). Der Be- schuldigte machte aber beim zur Verfügung Stellen der Alkoholika und Tabakwaren regelmässig keinen Unterschied zwischen unter und über 16-Jährigen. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass sich auch unter 16-Jährige mit Suchtmitteln bedienten. 13. Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern z.N. von G.________ 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I./1.3. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er ha- be in der Zeit zwischen ca. 28. März 2015 und 25. April 2015 in ________ [Ort 2] G.________ mehrmals gesagt, er lasse ihm die Hosen runter, habe ihm mehrmals mit dem Finger über Wange, Nase und Oberschenkel gestrichen und ihn mehrmals aufgefordert, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen, wozu es aber nicht gekommen sei. Damit habe der Beschuldigte unmittelbar dazu angesetzt, mit einem unter 16- Jährigen sexuelle Handlungen vorzunehmen. 13.2 (Keine) Verletzung des Anklagegrundsatzes Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklageprinzips in zeitlicher Hinsicht. Er bringt vor, es sei unklar, wann innerhalb des grossen angeklagten Zeitraums er welche Handlung vorgenommen haben solle. Es trifft zu, dass in der Anklageschrift nicht näher ausgeführt wird, wann genau in- nerhalb des Zeitraums von ca. 28. März bis 25. April 2015 der Beschuldigte G.________ berührt haben soll, ihm gesagt haben soll, er lasse ihm die Hosen run- ter, und ihn aufgefordert haben soll, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen. Indessen sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ungenauigkei- ten in den Zeitangaben mit Blick auf die Informationsfunktion des Anklagegrundsat- zes solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist diesfalls auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. etwa jüngst Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2 m.w.H.). Vorliegend geht es um einen relativ kurzen Zeitraum von rund 4 Wochen, welcher in etwa den schulischen Frühlingsferien 2015 entspricht. Innerhalb dieses überschaubaren Zeitraums soll der Beschuldigte mit einer gewissen Regelmässigkeit mehrmals dasselbe, sachlich näher umschriebene Verhalten (Aussagen, Berührungen, Aufforderungen) an den Tag gelegt haben. Damit ist der Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklageprinzips Genüge getan. Es 55 bestehen keine Zweifel, welche Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt und der Vorwurf materiell zu prüfen. 13.3 Beweismittel 13.3.1 Anzeigerapport Dem Anzeigerapport vom 6. Mai 2015 (pag. 466.1 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Polizei am 25. April 2015 um 00:20 Uhr gemeldet wurde, dass vor der Liegen- schaft ________Strasse in ________ [Ort 2] ein Mann randaliere. Die ausgerückte Patrouille stellte fest, dass die Fassade der Liegenschaft wie auch ein sich im Unterstand befindliches Fahrrad mit Ketchup verunreinigt worden wa- ren. Es stellte sich heraus, dass ein Zusammenhang mit der am selben Domizil wohnhaften Familie G.________ bestand, weshalb die Polizei dort vorsprach. In der Wohnung befanden sich G.________, seine Mutter sowie sein Freund I.________. Laut Rapport habe in Erfahrung gebracht werden können, dass die beiden Jungs an jenem Abend mit dem Randalierer, dem Beschuldigten, unter- wegs gewesen seien. Anschliessend hätten sie diesen alleine gelassen, weil er al- koholisiert gewesen sei. Anscheinend sei der Beschuldigte deswegen zornig ge- worden, habe deshalb das Domizil von G.________ sowie das Fahrrad von I.________ mit Ketchup verunstaltet und sei dann verschwunden. Als I.________ sein Fahrrad habe reinigen wollen, habe er überdies einen Brief auf seinem Fahr- radsattel gefunden. Darin erkläre der Beschuldigte, dass er von beiden Jungs ent- täuscht sei. Weiter habe der Beschuldigte geschrieben, dass er nicht mehr leben möchte und er bitte die Jungs, auf seinen Hund aufzupassen. Als die Polizei aufgrund der Suizidäusserungen in der Folge beim Beschuldigten vorsprechen wollte, fand sie diesen laut Rapport regungslos auf dem Boden seines Zimmers im Hotel ________ liegend. Der Beschuldigte habe nur schlecht auf die Fragen der Polizei antworten können. Im Zimmer seien viele alkoholische Getränke herum gestanden. Es sei in der Folge von einem beigezogenen Arzt die fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschuldigten verfügt worden. Der Polizei wurde gemäss Rapport im Verlauf der weiteren Abklärungen von zwei betroffenen Eltern zugetragen, dass der Beschuldigte vermehrt Schülerinnen und Schüler anspreche und diese zu sich nach Hause einlade. 13.3.2 Aussagen G.________ G.________ (geb. ________ 2000) wurde am 20. Mai 2015 delegiert polizeilich einvernommen (pag. 466.12 ff.). Dabei gab er an, er kenne den Beschuldigten seit den Frühlingsferien 2015. Letzt- mals habe er ungefähr Ende der Ferien Kontakt mit diesem gehabt. Die Ferien hät- ten drei Wochen gedauert und sie seien praktisch jeden Tag oder jeden zweiten Tag, insgesamt vielleicht 12 Mal, bei ihm gewesen (pag. 466.14 Z. 59 ff.). Der Beschuldigte habe seinen Kollegen I.________ beim Bahnhof ________ [Ort 2] angesprochen. Als er hinzugekommen sei, hätten sich I.________ und der Be- 56 schuldigte über den Hund des Beschuldigten unterhalten. Der Beschuldigte habe ihnen seine Telefonnummer aufgeschrieben und gesagt, dass sie mit seinem Hund spazieren gehen könnten. Weil er das Geld habe brauchen können, hätten sie sich noch am selben Abend beim Beschuldigten gemeldet. Getroffen hätten sie sich das erste Mal eine Woche später (pag. 466.14 Z. 90 ff.). Nach dem ersten Spaziergang mit dem Hund, bei welchem sie vom Beschuldigten noch begleitet worden seien, seien sie zum Beschuldigten nach Hause, d.h. in sein Zimmer im Restaurant ________ gegangen. Der Beschuldigte habe ihnen gesagt, sie dürften jederzeit wieder kommen (pag. 466.14 Z. 78 ff.). Wenn Sie Lust gehabt hätten, seien sie dann jeweils einfach beim Beschuldigten vorbeigegangen, hätten ferngesehen und zusammen gesprochen. Daraus habe sich eine Art Kollegschaft entwickelt (pag. 466.13 f. Z. 54 ff.). Sie seien auch deshalb beim Beschuldigten vorbei gegangen, weil sie dort Alkohol und Zigaretten erhalten hätten (pag. 466.16 Z. 154 f.). Sie seien meistens am Abend, um 18 Uhr, zum Beschuldigten. Sie hätten auch vorgehabt, beim Beschuldigten zu übernachten. Er [G.________] habe jedoch «nie so richtig» dort übernachtet. Er sei meistens um 04:00 Uhr oder 05:00 Uhr nach Hause gegangen, manchmal aber auch schon um 01:00 oder 23:00 Uhr. I.________ sei zwei bis drei Mal noch geblieben und habe bis um 7 Uhr oder so beim Beschuldigten geschlafen (pag. 466.15, Z. 136 ff.). Zwei, drei Mal sei er [G.________] für zwei Stunden alleine beim Beschuldigten gewesen, beispielswei- se wenn I.________ Training gehabt habe und erst später dazugekommen sei (pag. 466.15 Z. 146 f.). Der Beschuldigte habe gewusst, wie alt er sei. Er habe ihn und I.________ bereits zu Beginn nach dem Alter gefragt. Am Anfang habe er [G.________] dem Beschul- digten gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Etwa eine bis zwei Wochen später habe er ihm dann aber gesagt, dass er erst 15 Jahre alt sei (pag. 466.16 Z. 165 ff.). Er ha- be ihn nicht mehr anlügen wollen und auch gedacht, dass er es besser sage, um nicht in Schwierigkeiten zu kommen (pag. 466.19 Z. 308 f.). Er habe bereits zuvor Alkohol beim Beschuldigten konsumiert gehabt (pag. 466.19 Z. 313). Nachdem der Beschuldigte erfahren habe, dass er noch nicht 16-jährig sei, habe sich betreffend Abgabe von Alkohol aber nichts geändert. Der Beschuldigte habe einfach gesagt, dass sie es niemandem sagen dürften (pag. 466.17 Z. 234 ff.). Einen Ausweis habe der Beschuldigte von ihm nie verlangt (pag. 466.19 Z. 316). Auf Frage, wie sich der Beschuldigte verhalte, wenn er Alkohol getrunken habe, gab G.________ zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihnen am Anfang, als sie ihn kennengelernt hätten, gesagt, dass er schwul sei. Eventuell habe er es auch nur I.________ gesagt und er [G.________] habe es mit der Zeit erfahren. Wenn der Beschuldigte betrunken gewesen sei, habe er immer über Sachen wie «Schnäbi» und dergleichen gesprochen. Er habe sie jeweils auch gefragt, ob er ihnen „einen blasen“ solle. Weiter habe der Beschuldigte gesagt, dass er ihnen «die „Hosen run- ter lasse». Er vermute, dass der Beschuldigte dies als Witz gemeint und gesagt habe, weil sie ihm nicht zugehört hätten (pag. 466.16 f. Z. 201 ff.). Auf Nachfrage präzisierte G.________, wenn der Beschuldigte betrunken gewesen sei, habe er «oft» gesagt, sie wollten ja nicht, dass er ihnen einen bläst. Er habe aber auch konkret gefragt, ob er ihnen „einen blasen“ solle. Dies habe der Beschuldigte ver- 57 mutlich schon ernst gemeint. Meistens sei er betrunken gewesen, wenn er so ge- sprochen habe. Zwei, drei Mal habe er aber auch in nüchternem Zustand gefragt, ob er ihnen „einen blasen“ solle (pag. 466.17 Z. 216 ff.). Etwas anderes als ihnen „einen zu blasen“, habe der Beschuldigte ihnen nicht angeboten (pag. 466.18 Z. 282). Auf die Frage, ob er vom Beschuldigten jemals in sexueller Absicht berührt worden sei, antwortete G.________, der Beschuldigte habe sie «immer» mit den Fingern bei der Backe und über die Nase «gestreichelt». Weiter habe er auch über den Oberschenkel gestreichelt. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn sie das nicht woll- ten, sollten sie es einfach sagen. Er [G.________] habe ihm gesagt, er solle damit aufhören, und das habe der Beschuldigte auch getan (pag. 466.18 Z. 260 ff.). Er denke, dass der Beschuldigte die Berührungen mit sexueller Absicht gemacht habe (pag. 466.19 Z. 319).Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde G.________ als Zeuge befragt (pag. 853 ff.). Dabei bestätigte er, dass er bei der Polizei die Wahr- heit gesagt habe (pag. 853 Z. 30 f.). Er schilderte keine von seinen ersten Aussa- gen in wesentlichen Teilen abweichenden Vorkommnisse: Sie seien in den Ferien eigentlich «fast immer» zum Beschuldigten gegangen, wenn sie gekonnt hätten (pag. 854 Z. 49). «Ab und zu» habe der Beschuldigte sie am Unterarm oder am Bein – oben am Oberschenkel, nicht auf der Innenseite – gestreichelt (pag. 855 Z. 126 ff.). Darauf angesprochen, da sei doch noch etwas mit „einen blasen“ gewesen, gab G.________ zu Protokoll, das habe der Beschuldigte «die ganze Zeit gesagt», wenn er angetrunken oder betrunken gewesen sei. Der Beschuldigte habe das «immer» gewollt. Sie hätten das aber nicht gewollt und abgelehnt (pag. 856 Z. 140 f.). Der Beschuldigte habe gewusst, wie alt sie gewesen seien, sie hätten es ihm am Anfang gesagt. Damals habe er [G.________] gesagt er sei 16 Jahre alt. Als dann das mit dem Alkohol angefangen habe, habe er dem Beschuldigten aber gesagt, er sei erst 15-jährig. Das sei etwa in der Mitte ihrer Bekanntschaft und glaublich beim Beschuldigten zu Hause gewesen (vgl. auch pag. 858 Z. 250 f.). Einen Ausweis habe der Beschuldigte nicht verlangt. Er [G.________] habe sein Geburtsdatum nie auf einen Zettel geschrieben. Ob I.________ das gemacht habe, wisse er nicht. Der ihm vorgehaltene Zettel (pag. 666) sagte G.________ zunächst nichts. Es sei möglich, dass der Beschuldigte diesen geschrieben habe. Das «Obere» könne al- lenfalls I.________ geschrieben haben. Bei genauerer Betrachtung könne es sein, das er selbst das «Untere» geschrieben habe, aber er sei sich nicht mehr sicher (pag. 856 Z. 147 ff.). Auf Frage, ob er sich erinnern könne, wo er das geschrieben habe, antwortete G.________, es sei glaublich beim Beschuldigten zuhause gewe- sen. Seiner Erinnerung nach sei es eher am Anfang aufgeschrieben worden, damit der Beschuldigte sie habe kontaktieren können. «Freiwillig», d.h. von sich aus, ha- be er sein Geburtsdatum jedenfalls nicht aufgeschrieben (pag. 857 Z. 185 ff.). Auf Frage des Verteidigers gab G.________ an, der Beschuldigte habe nicht gross reagiert, als er ihm gesagt habe, dass er noch nicht 16-jährig sei. Der Beschuldigte habe dies einfach zur Kenntnis genommen. Die Äusserungen betreffend „einen 58 blasen“ habe der Beschuldigte eher nachher gemacht, es könne aber auch schon vorher gewesen sein. I.________ sei dabei gewesen, als er dem Beschuldigten dann sein wahres Alter gesagt habe (pag. 858 Z. 261 ff.). 13.3.3 Aussagen I.________ I.________ wurde am 26. Mai 2015 erstmals delegiert polizeilich als Auskunfts- person befragt (pag. 466.20 ff.). Ins Gespräch gekommen sei man beim Bahnhof ________ [Ort 2], wo der Be- schuldigte ihm Geld angeboten habe, wenn er mit dem Hund spazieren gehe (pag. 466.22 Z. 59 ff.). Das sei in den letzten Frühlingsferien gewesen. Sie seien am nächsten Tag alle zusammen mit dem Hund spazieren gegangen. Dabei seien sie mit dem Beschuldigten ins Gespräch gekommen. Der Beschuldigte habe sie ge- fragt, ob sie rauchen und ob sie ein Bier trinken wollten bzw. es habe beim Be- schuldigten einfach viel Bier gehabt (pag. 466.22 f. Z. 79 ff.). Sie seien an diesem Tag dann bis vier oder fünf Uhr morgens beim Beschuldigten gewesen. Sie hätten sich nicht ganz jeden Tag, aber fast täglich beim Beschuldigten getroffen (pag. 466.23 Z. 116 ff.). Er sei ungefähr 25 Mal dort gewesen, praktisch jeden Tag (pag. 466.24 Z. 191 f.). Er habe ungefähr vier Mal auch beim Beschuldigten übernachtet. Dieser habe am Boden auf einer Matratze geschlafen. G.________ sei jeweils nicht dabei gewesen (pag. 466.25 Z. 212 ff.). Der Beschuldigte habe gewusst, dass er 16 Jahre alt gewesen sei, er habe es ihm erzählt (pag. 466.25 Z. 244 ff.). Der Beschuldigte habe ihn aber nie nach einem Ausweis gefragt (pag. 466.28 Z. 389). Angesprochen auf die Sexualität des Beschuldigten gab I.________ an, er wisse, dass dieser schwul sei. Als sie einmal bei ihm gewesen seien, habe er ihn und G.________ im Gesicht berührt. Der Beschuldigte habe G.________ erzählt, dass er schwul sei. Als er (I.________) einmal nach dem Training hinzugekommen sei, seien der Beschuldigte und G.________ betrunken gewesen und da habe ihm letz- terer erzählt, dass der Beschuldigte schwul sei. Ausserdem habe ihm der Beschul- digte auch selber gesagt, dass er Männer möge (pag. 466.26 Z. 292 ff., pag. 466.27 Z. 305 ff.). Auf Frage, ob er vom Beschuldigten in sexueller Absicht berührt worden sei, ant- wortete I.________, er wisse es nicht. Der Beschuldigte habe ihn umarmt und am Oberschenkel, über die Wange und über die Nase «gestreichelt». Ob der Beschul- digte G.________ berührt habe, habe er selber nicht gesehen, aber G.________ habe ihm erzählt, dass er vom Beschuldigten auf die gleiche Weise «gestreichelt» worden sei. Nachdem er dem Beschuldigten gesagt habe, er wolle diese Berührungen nicht, habe dieser damit aufgehört und ihn an diesem Tag nicht mehr berührt. Auf Frage, ob es zu weiteren Berührungen gekommen sei, meinte I.________, ja, sie hätten sich beim Begrüssen gegenseitig umarmt und der Be- schuldigten habe ihn auch mehrmals über die Nase gestreichelt (pag. 466.27 Z. 300 ff.). Wenn er beim Beschuldigten übernachtet habe, habe ihn dieser am Morgen beim Erwachen umarmt und an der Nase gestreichelt. Im Genitalbereich sei er von diesem aber nie berührt worden (pag. 466.29 Z. 403 ff.). 59 Auf konkrete Frage, ob der Beschuldigte G.________ und ihn gefragt habe, ob er ihnen „einen blasen“ soll, bestätigte I.________ dies. Der Beschuldigte habe das «immer» gefragt, meistens wenn er betrunken gewesen sei, manchmal aber auch in nüchternen Zustand. Der Beschuldigte habe sie beide [ihn und G.________] ge- fragt. Ob der Beschuldigte dies ernst gemeint habe, wisse er nicht. Sie hätten es nicht gewollt und deswegen sei es auch nicht zum Oralsex gekommen. Sie hätten ihm gesagt, dass das nicht gehe und er [I.________] habe auch gesagt, dass er nicht schwul sei. Auf Frage, wie der Beschuldigte darauf reagiert habe, meinte I.________, er wisse es nicht, der Beschuldigte habe «ein wenig gespinnt», aber nicht diskutiert, sondern getrunken (pag. 466.27 Z. 317 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte I.________ als Zeuge seine bishe- rigen Aussagen bei der Polizei und machte von sich aus keine Ergänzungen (pag. 844 Z. 38 ff.). Auf einige Fragen gab er an, sich nicht mehr zu erinnern. Er bestätigte hingegen, dass der Beschuldigte immer so den Arm um G.________s Schulter gelegt und ihn mit dem Finger an der Nasenseite gestreichelt habe. Auch ihn [I.________] habe der Beschuldigte umarmen wollen, er habe das aber nicht gewollt. Ihn habe der Beschuldigte nur am Nasenrücken gestreichelt. Dass er ihm die Hosen runter las- se, habe der Beschuldigte zu ihm nicht gesagt (pag. 846 Z. 106 ff.). I.________ bestätigte auch, dass der Beschuldigte gesagt habe, er wolle ihnen „ei- nen blasen“. Damals habe er [I.________] gedacht, dass der Beschuldigte Spass mache. Das sei einmal vorgekommen (pag. 846 f. Z. 133 ff.). Der Beschuldigte habe gewusst, wie alt er sei, weil er gefragt habe und er ihm sein korrektes Alter (16 Jahre) angegeben habe. Was G.________ in Bezug auf sein Al- ter angegeben habe, wisse er nicht (pag. 847 Z. 177 ff.). Der Beschuldigte habe sie glaublich nur einmal, ganz am Anfang, nach dem Alter gefragt. Einen Ausweis ha- be er nicht verlangt (pag. 849 Z. 262 ff.). Auf Vorhalt des Zettels (pag. 666) sagte I.________ aus, den kenne er nicht. Nach eingehender Betrachtung meinte er dann, er glaube nicht, dass es G.________s Schrift sei, es könne aber seine eige- ne sein. Wann der Zettel geschrieben worden sei, wisse er nicht mehr (pag. 848 Z. 187 ff.). 13.3.4 Aussagen des Beschuldigten Am 11. Juni 2015 wurde der Beschuldigte durch die Polizei delegiert erstmals zu den Vorwürfen des "Sachverhaltskomplexes ________ [Ort 2]" befragt (pag. 466.30 ff.). Über weite Teile machte er von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch. Nach dem Alter von G.________ gefragt, antwortete er dann aber, dieser habe ihm gesagt, er sei 16 Jahre alt und habe ihm sein Geburtsdatum genannt. Wann er dies gesagt habe, wisse er nicht mehr, und er wisse das Geburtsdatum auch nicht aus- wendig (pag. 466.32 Z. 75 ff.). I.________ habe ihm ebenfalls gesagt, dass er 16- jährig sei, und habe ihm einen Ausweis gezeigt. Er habe sich die Daten aufge- schrieben, aber das interessiere ihn nicht mehr. Ob er von G.________ einen Aus- weis gesehen habe, wisse er nicht mehr (pag. 466.32 Z. 101 ff.). 60 Auf Frage, ob er G.________ oder I.________ in sexueller Absicht berührt habe, entgegnete der Beschuldigte: «Sicher nicht. Ich sage nichts mehr dazu.» Auch zum Vorhalt, er solle die beiden an Oberschenkel und Gesicht gestreichelt haben, wollte er nichts sagen. Er bestritt, dass es zwischen ihm und den beiden Jugendlichen zu sexuellen Handlungen gekommen sei und ergänzte, er sei sexuell gar nicht inter- essiert. Er habe den beiden sicher nie sexuelle Handlungen angeboten. Auf kon- kreten Vorhalt, er solle die beiden Jugendlichen mehrfach gefragt haben, ob er ih- nen „einen blasen“ solle, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (pag. 466.35 Z. 212 ff.). Auf Vorhalt, dass es hier um praktisch identische Vorwürfe wie im Jahr 2014 in ________ [Ort 1] gehe, entgegnete er: «Ich habe nichts gemacht. Ich habe nichts gekauft. Ich habe mich vergewissert, dass sie 16 Jahre alt sind. Punkt.» (pag. 466.35 Z. 236 f.). Auf Frage, weshalb er trotz Aufforderung, dies zu unterlassen, wieder Kontakt zu Jugendlichen gesucht habe, antwortete er, es habe sich so er- geben, mehr sage er dazu nicht. Er wolle nun seine Ruhe haben und werde künftig niemanden mehr einladen, egal welches Alter ihm angegeben werde. Auf Frage, weshalb er die Chance des Wohnortswechsels nicht bereits dazu genützt habe, entgegnete er: «Ja, aber diesmal habe ich nach dem Alter gefragt.» (pag. 466.36 Z. 252 ff.). Der Beschuldigte wollte dem Protokoll anfügen, im Nachhinein komme mancher «cho gaggere», warum er sich gerade mit diesen zwei Jungs von ________ [Ort 2] getroffen habe. Mancher habe nun gesagt, dass es die zwei schlimmsten Jugendli- chen im ganzen Dorf seien (pag. 466 Z. 286 ff.). Auf Frage seines Verteidigers bestätigte der Beschuldigte, die beiden Jugendlichen hätten ihr Geburtsdatum auf einen «Fresszettel» aufgeschrieben. Welcher der bei- den es aufgeschrieben habe, wisse er nicht mehr, aber sicher sei es nicht er selber gewesen (pag. 466.36 f. Z. 292 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung entgegnete der Beschuldigte auf Frage, was in ________ [Ort 2] mit G.________ passiert sei: «Nichts», dazu sage er nichts mehr. Er sei ja dauernd von den Jungs in ________ [Ort 2] angelogen worden (pag. 867 Z. 270 ff.). Auf Vorhalt von Ziff. 1.3 der Anklageschrift, meinte er, er habe gar nichts gemacht und er äussere sich nicht mehr dazu (pag. 867 Z. 270 ff.). Auf Frage, weshalb nach seinen Erfahrungen in ________ [Ort 1] auch in ________ [Ort 2] Jugendliche zu ihm hätten kommen dürfen, antwortete er: «Einfach so», zu den Gründen sage er sonst nichts. Auf jeden Fall sei es nicht sexuell motiviert gewe- sen. Als die Gerichtspräsidentin versuchte, ihm die vorgängig in der Hauptverhand- lung deponierten Zeugenaussagen vorzuhalten, unterbrach er sie und führte aus: «Hören Sie, das interessiert mich nicht, ich werde dazu nichts mehr sagen». Dies weil er die beiden auf dem Dorfplatz erwischt habe, wie sie sich vor der ersten Be- fragung abgesprochen hätten (pag. 868 Z. 298 ff.). Auf Fragen seines Verteidigers war er dann wieder bereit, Auskunft zu geben. Er führte aus, die beiden hätten ihm gesagt, sie seien 16-jährig. Das habe er von den beiden schriftlich haben wollen, weil er es ihnen nicht geglaubt habe. Der vorgehaltene Zettel (pag. 666) sei ganz am Anfang geschrieben worden. Er habe zuerst I.________ kennen gelernt. Dann sei G.________ dazu gekommen. I.________ habe ihm gesagt, dieser sei auch 16- 61 jährig. Er glaube nicht, bzw. könne sich nicht daran erinnern, dass G.________ ihm gegenüber später ein anderes Alter angegeben habe. Sie hätten später gar nicht mehr über so etwas diskutiert. Er habe G.________ nie in sexueller Absicht berührt. Er habe überhaupt keine sexuellen Interessen gehabt, an beiden nicht (pag. 871 Z. 419 ff.). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte nicht mehr zum Themen- komplex ________ [Ort 2] befragt, nachdem er von Beginn weg die Aussage ver- weigert hatte. 13.3.5 Handschriftliche Notiz («Fresszettel») Der Beschuldigte reichte in erster Instanz die erwähnte, von ihm als «Fresszettel» bezeichnete handschriftliche Notiz zu den Akten (pag. 666, Original auf pag. 876). Darauf finden sich – getrennt durch einen Strich – zwei Handynummern und dazu jeweils eine Rubrik «Vorname» («G.________» und «I.________») sowie eine Ru- brik «Geburtstag» («________ 1999» [betr. I.________] und «________1999» [be- tr. G.________]). Die beiden Vornamen, die beiden Geburtsdaten sowie eine der beiden Handynummern scheinen prima vista mit demselben Kugelschreiber (glei- che blauen Farbe) und von ein- und derselben Person (gleiche Schrift, vgl. etwa die Buchstaben «M» und «a» sowie die Zahl «1») geschrieben worden zu sein. Gemäss den sich ebenfalls auf dem Zettel befindlichen, in Bleistift gehaltenen Noti- zen des Beschuldigten sollen die jeweils sie betreffenden Angaben dagegen nicht von einer einzigen Person, sondern von G.________ und I.________ getrennt auf- geschrieben worden sein. Weiter hat der Beschuldigte auf dem Zettel vermerkt: «Wi guet, dass ig dä Zettel als einziges ufbewahrt ha – immer im Hinterkopf als Beweiss!» Das notierte Geburtsdatum von I.________ entspricht den Tatsachen (________ 1999). Dasjenige von G.________ ist dagegen falsch (richtig wäre ________ 2000). 13.3.6 Beigezogene Strafakten EO 16 8550/PEN 17 54 Gegen den Beschuldigten ist mittlerweile ein weiteres Verfahren beim Regionalge- richt Emmental-Oberaargau hängig (pag. 821 ff., pag. 1058). Dem Anzeigerapport vom 27. September 2016 (pag. 969 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich im Mai 2016 zwei von einem Heim abgängige Jugendliche beim Be- schuldigten zugezogen hätten. Die beiden Jugendlichen, darunter ein damals 15- Jähriger, bezichtigten den Beschuldigten, sie sexuell angegangen zu haben. Der Beschuldigte soll beide Jugendlichen in unangenehmer Weise über den Kleidern berührt und ihnen mehrmals Oralsex angeboten haben. Weiter habe er ihnen Can- nabis und Alkohol abgegeben. Ausserdem habe er in Anwesenheit des 15-Jährigen am TV einen Pornofilm laufen lassen. Eine weitere Auskunftsperson bestätigte laut Rapport, dass der Beschuldigte ihm drei bis vier Mal Oralverkehr angeboten habe. Der Beschuldigte selbst bestritt sämtliche Vorwürfe, und machte geltend, die Jun- gen hätten sich abgesprochen und wollten sich rächen. Ausserdem hätten sie ihm 62 glaublich gesagt, dass sie um die zwanzig seien (Einvernahme vom 4. August 2016 pag. 823 ff.). 13.4 Würdigung Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Aussagen von G.________ detailreich, in den Kernpunkten konstant und wirklichkeitsnah sind. Die belastenden Elemente (Berührungen, Aufforderung zu Oralverkehr) schilderte er in anderem Zusammenhang von sich aus, bzw. ohne konkret danach gefragt worden zu sein. Dabei hat er weder aggraviert, noch den Beschuldigten über Gebühr belastet. So gab er etwa an, er vermute, dass der Beschuldigte die Aussage, ihnen die Hosen runter zu lassen, als Witz gemeint habe. Weiter verneinte er Berührungen auf der Innenseite der Oberschenkel und andere sexuelle Angebote von Seiten des Be- schuldigten. Erinnerunglücken und Unsicherheiten deklarierte G.________ von sich aus. Eigenes Fehlverhalten, nämlich dem Beschuldigten zu Beginn wahrheitswidrig angegeben zu haben, er sei schon 16-jährig, gestand er von Anfang an ein. Hin- weise, welche an der Glaubhaftigkeit der Aussagen ernsthafte Zweifel zu erwecken vermöchten, fehlen. Motive für eine Falschbelastung sind nicht ersichtlich. Auch die Kammer hält die Aussagen von G.________ für glaubhaft. Diese werden ausserdem durch die in den wesentlichen Punkten übereinstimmen- den Angaben von I.________ gestützt. Auch dessen Aussagen sind in den Kern- punkten konstant, nachvollziehbar und anschaulich geschildert. Aggravierungsten- denzen sind auch hier keine auszumachen. Unsicherheiten und Erinnerungslücken werden kommuniziert. Auch seine Aussagen sind im Zusammenhang mit diesem Vorwurf grundsätzlich glaubhaft. Die Angaben von G.________ und I.________ sind auch deshalb glaubhaft, weil sie ein Vorgehen des Beschuldigten beschreiben, wie er es in sehr ähnlicher Weise bereits in ________ [Ort 1] an den Tag gelegt hatte. Auch dort hatte er Jugendliche zunächst mit der Möglichkeit "geködert", mit dem Hund spazieren zu gehen und sich so etwas Geld zu verdienen. Hier wie dort lud er Jugendliche in der Folge zu sich nach Hause ein, stellte ihnen Alkohol und Tabakwaren zur Verfügung und stellte so sicher, dass sie sich weiterhin bei ihm zuzogen. Im Rahmen des so ge- schaffenen Vertrauensverhältnisses schuf er ein sexualisiertes Umfeld, indem er mit den Jugendlichen über seine Homosexualität und Sachen wie «Schnäbi» sprach, «zum Spass» drohte, ihnen die Hose herunterzuziehen, und sie – objektiv betrachtet – in einer Weise berührte, welche weit über freundschaftliche Umarmun- gen oder Ähnliches hinausging. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte in ________ [Ort 1] erstelltermassen sexuelle Handlungen mit unter 16- Jährigen vorgenommen hatte. Das beschriebene Tatvergehen entspricht mithin dem bekannten Muster und es ist nicht anzunehmen, dass G.________ und I.________ dies ohne real erlebten Hintergrund derart deckungsgleich hätten erfin- den können. Nur am Rande – und ohne die neuen Vorwürfe strafrechtlich beurtei- len zu wollen – sei darauf hingewiesen, dass gegen den Beschuldigten bereits ein weiteres Strafverfahren wegen praktisch identischer Vorwürfe hängig ist, was zu- mindest zeigt, dass der Beschuldigte weiterhin die Nähe von Jugendlichen sucht. 63 Die Aussagen des Beschuldigten sind dagegen widersprüchlich. So bestreitet er einerseits sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen und überhaupt jegliches se- xuelles Interesse an den Jugendlichen, betont aber andererseits, diese nach ihrem Alter gefragt zu haben und sogar nach einem Ausweis und einer schriftlicher Bestätigung verlangt zu haben. Sodann verweigerte der Beschuldigte jegliche Aus- sage zu den ihm konkret vorgehaltenen Belastungen und ging stattdessen in den Gegenangriff über, indem er G.________ und I.________ als Lügner und «schlimmste Jugendliche im ganzen Dorf» bezeichnete und ihnen vorwarf, sich un- tereinander abgesprochen zu haben. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von G.________ und I.________ ist vielmehr erstellt, dass die beiden Jugendlichen den Beschuldigten ca. im Zeitraum ihrer Frühlingsferien, in der Zeit von ca. 28. März 2015 bis 25. April 2015, regelmässig Kontakt zum Beschuldigten hatten. Sie besuchten diesen prak- tisch jeden oder jeden zweiten Tag in seinem Zimmer im Hotel ________ und un- ternahmen auch gemeinsame Spaziergänge sowie mindestens einen Brätli-Ausflug mit diesem. Sie verbrachten jeweils ganze Abende beim Beschuldigten. Manchmal blieben sie bis in die frühen Morgenstunden. I.________ übernachtete sogar einige Male beim Beschuldigten. Meistens hielten sich die Jugendlichen gemeinsam beim Beschuldigten auf. Einige Male war G.________ auch für wenige Stunden allein bei diesem. Gemäss den ebenfalls übereinstimmenden Aussagen der beiden Jugendlichen, fragte der Beschuldigte sie zu Beginn ihrer Bekanntschaft nach ihrem Alter. Er ver- langte aber entgegen seinen Behauptungen nicht nach einem Ausweis. G.________ gab dabei zunächst wahrheitswidrig an, bereits 16 Jahre alt zu sein. Möglicherweise liess sich der Beschuldigte die Geburtsdaten von den Jugendlichen aufschreiben. Unter Berücksichtigung des einheitlichen Schriftbilds und der Aussa- gen I.________s ist es denkbar, dass dieser es war, welcher die Geburtsdaten auf dem eingereichten «Fresszettel» notierte. Die Urheberschaft dieser Notiz kann je- doch letztlich offen gelassen werden, da sie – auch gemäss dem Beschuldigten – bereits ganz am Anfang der Bekanntschaft erstellt wurde. Nach der konstanten Darstellung von G.________ nannte dieser dem Beschuldig- ten nämlich später, nach ein bis zwei Wochen bzw. etwa in der zeitlichen Mitte ihrer Bekanntschaft, sein wahres Alter. Diese Aussage erscheint auch deshalb glaub- haft, weil G.________ schildert, wie der Beschuldigte darauf nicht gross reagiert, sondern dies einfach zur Kenntnis genommen und gesagt habe, dass sie das mit dem Alkohol niemandem sagen dürften. Dass I.________ aussagte, er wisse nicht, was G.________ in Bezug auf sein Alter angegeben habe, obwohl letzterer sagte, I.________ sei dabei gewesen, als er ihm sein wahres Alter genannt habe, erstaunt hingegen nicht. Es ist nachvollziehbar, dass I.________ seinen Freund nicht der Lüge bezichtigen wollte. Es ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte mit den Jugendlichen regelmässig über sexuelle Inhalte (Sachen wie «Schnäbi», Homosexualität) sprach und zumindest G.________ gegenüber sagte, er werde ihm die Hosen runter lassen. 64 Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte G.________ (wie auch I.________) um- armte und ihn mit den Fingern an der Wange, an der Nase und am Oberschenkel berührte. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Jugendlichen («immer», «ab und zu», «mehrmals») handelte es sich dabei nicht um ein einmali- ges Vorkommnis, sondern um wiederholte, regelmässige Berührungen. Sowohl I.________ wie auch G.________ bezeichneten diese Handlungen als «Strei- cheln» und damit eindeutig als objektiv nicht mehr kollegiale, bloss freundschaftli- che Berührungen. Vielmehr erachtet es die Kammer unter Mitberücksichtigung aller übrigen Umstände als erwiesen, dass diese für den Beschuldigten durchaus sexu- ell konnotiert waren. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte sowohl G.________ als auch I.________ Oralverkehr anbot bzw. sie aufforderte, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen. Beide Jugendliche sagten aus, dies sei «immer» bzw. «oft» vorgekommen und zwar meistens, wenn der Beschuldigte angetrunken gewesen sei, jedoch «manchmal» bzw. «zwei, drei Mal» auch wenn dieser nüchtern gewesen sei. Auf- grund dieser Wortwahl erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte G.________ im Verlauf ihrer Bekanntschaft mehrfach, ja mit einer gewissen Re- gelmässigkeit fragte, ob er ihm „einen blasen“ dürfe. Die singuläre Aussage I.________s an der Hauptverhandlung, wonach dies «einmal» vorgekommen sei, lässt diesbezüglich keine Zweifel entstehen. Gestützt auf die Aussagen G.________s und unter Berücksichtigung dieser relati- ven Häufigkeit der Aufforderungen ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte G.________ auch dann noch Oralverkehr anbot, als dieser ihm bereits gesagt hat- te, dass er in Wahrheit erst 15 Jahre alt war. Die Kammer ist vor dem Hintergrund der (bekannten) Vorgehensweise des Be- schuldigten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es bereits in ________ [Ort 1] zu sexuellen Handlungen mit Kindern gekommen war, überzeugt, dass der Beschuldigte seine Aufforderung zum Oralverkehr bzw. sein Angebot ernst meinte. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte diese sexuelle Handlung mit G.________ vollziehen wollte, obwohl er wusste, dass die- ser das Schutzalter noch nicht überschritten hatte. Die Kammer erachtet es deshalb als erwiesen, dass es nach der Vorstellung des Beschuldigten tatsächlich zum Oralverkehr gekommen wäre, wenn G.________ das Angebot des Beschuldigten angenommen hätte. Möglichkeiten dazu bestan- den, hielt sich G.________ doch regelmässig in der Wohnung des Beschuldigten auf und dies manchmal auch alleine. Im Übrigen liess sich der Beschuldigte auch in der Vergangenheit nicht von der Anwesenheit weiterer Jugendlicher von sexuellen Handlungen mit Kindern abhalten. Aus dem Umstand, dass es bei den Übernach- tungen von I.________ offenbar zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist, kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Zum Oralverkehr kam es letztlich nur deshalb nicht, weil G.________ dies nicht wollte und der Beschuldigte diesen Willen respektierte. 13.5 Erwiesener Sachverhalt 65 G.________ und I.________ besuchten den Beschuldigten in der Zeit von ca. 28. März 2015 bis 25. April 2015 regelmässig, fast jeden oder jeden zweiten Tag, in seinem Zimmer im Hotel ________. Die befreundeten Jugendlichen waren meis- tens gemeinsam dort, manchmal hielt sich G.________ aber auch einige Stunden alleine beim Beschuldigten auf. Anfänglich sagten dem Beschuldigten beide Kna- ben, sie seien 16-jährig. G.________ nannte dem Beschuldigten später, spätestens in der Mitte ihrer Bekanntschaft, jedoch sein wahres Alter, nämlich, dass er erst 15- jährig sei. Der Beschuldigte sprach mit den Jugendlichen über männliche Ge- schlechtsteile und über seine Homosexualität. Zuweilen sagte er ihnen auch, er lasse ihnen die Hosen herunter. Es kam mehrfach zu sexuell konnotierten Berührungen, indem der Beschuldigte ihnen über die Wange, die Nase und die Oberschenkel streichelte. Insgesamt schuf der Beschuldigte so ein sexualisiertes Umfeld. Regelmässig, sowohl nüchtern, wie auch in betrunkenem Zustand, fragte der Beschuldigte die beiden Jugendlichen, ob er ihnen „einen blasen“ soll. Er for- derte G.________ auch noch, nachdem er dessen wahres Alter erfahren hatte, auf, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen. Der Beschuldigte meinte sein Angebot bzw. seine Aufforderung ernst. Es kam nur deshalb nicht zum Oralverkehr, weil die Ju- gendlichen dies nicht wollten und der Beschuldigte dies akzeptierte. 14. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, evtl. Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche, in ________ [Ort 2] 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziff. I./3.2 der Anklageschrift vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen dem 28. März 2015 und dem 25. April 2015 in ________ [Ort 2] dem unter 16-jährigen G.________ alkoholische Getränke, insbe- sondere Bier, Jägermeister, Wodka und Whiskey, sowie Zigaretten in gesundheits- gefährdender Menge zum Konsum zur Verfügung gestellt. 14.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es wird vom Beschuldigten inzwischen nicht mehr bestritten, G.________ (wie auch I.________) Zigaretten und Alkohol abgegeben zu haben. Bestritten wird vom Beschuldigten dagegen, dass es sich um eine rechtlich erhebli- che Mengen gehandelt habe und dass er gewusst habe, dass G.________ noch nicht 16-jährig war. 14.3 Beweismittel 14.3.1 Aussagen von G.________ G.________ gab bei der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2015 – zusätzlich zu den bereits vorstehend (E. II.13.3.2) dargestellten Aussagen – zu Protokoll, er und I.________ hätten sich auch deswegen mit dem Beschuldigten getroffen, weil er ihnen Alkohol und Zigaretten gegeben habe (pag. 466.16 Z. 154 f.). Der Beschuldigte habe praktisch jedes Mal, wenn sie bei ihm gewesen seien, Alko- hol und Zigaretten zur Verfügung gestellt. Sie hätten den Alkohol nicht selber mit- gebracht, sondern es habe diesen beim Beschuldigten gegeben. Nachdem der Be- 66 schuldigte erfahren habe, dass er noch nicht 16-jährig sei, habe sich dessen Ver- halten betreffend Abgabe von Alkohol nicht geändert. Der Beschuldigte habe bloss gesagt, sie dürften es niemandem sagen (pag. 466.17 Z. 227 ff.). Er habe auch schon vor diesem Zeitpunkt Alkohol beim Beschuldigten konsumiert gehabt (pag. 416.19 Z. 313 ff.). Betreffend den letzten Abend (Nacht vom 24./25. April 2015) gab G.________ an, er und I.________ seien mit dem Beschuldigten in den Wald gegangen, um zu «bräteln». Der Beschuldigte habe Jägermeister, 3.5 dl-Flaschen Feldschlössli-Bier, Cola und Zigaretten mitgebracht. I.________ habe ein Bier und er selber zwei Bie- re getrunken. Vom Jägermeister habe er ein, zwei Schlucke getrunken. Ausserdem hätten sie von den Zigaretten geraucht. Auf Frage, ob der Beschuldigte ihm dies angeboten habe, oder ob er den Beschuldigten danach gefragt habe, führte er aus, der Beschuldigte habe gefragt, was er einkaufen solle und er habe ihm gesagt, er solle Bier und Jägermeister bringen. Der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt schon gewusst, dass er erst 15 Jahre alt gewesen sei (pag. 466.16 Z. 175 ff.). Um 23 Uhr hätten sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie nach Hause müssten. Die- ser sei daraufhin aggressiv geworden und habe «de göht doch» gesagt. Plötzlich habe der Hund gefehlt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie sich um diesen kümmern sollten und er nach Hause gehe. Der Beschuldigte habe sich entfernt und er und I.________ hätten die Brätli-Stelle aufgeräumt. Der Beschuldigte sei dann zurückgekommen. Aus Angst, dass er aggressiv oder drohend werden würde, hät- ten sie aber nicht auf diesen warten wollen und seien nach Hause gegangen. Der Beschuldigte habe wegen dem Hund noch I.________ angerufen und später hätten sie dann jemanden vor dem Haus schreien gehört (pag. 466.15 Z. 105 ff.). Der Be- schuldigte habe immer gesagt, dass sie ihn ausnützten. Dies sei aber anfangs nicht so gewesen, erst später. An diesem letzten Abend hätten sie dem Beschuldigten eine Flasche mit schwarzem Alkohol entwendet, mit nach Hause genommen, zwei, drei Schlucke davon getrunken und die Flasche dann der Mutter gegeben (pag. 466.16 Z. 155 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung sagte G.________ als Zeuge aus, sie hätten beim Beschuldigten Zigaretten geraucht und Alkohol getrunken, wobei I.________ immer nur Energydrinks getrunken habe. Es seien die Zigaretten des Beschuldig- ten gewesen. Dieser habe sich die Zigaretten jeweils selber gestopft. Sie hätten dort auch nehmen dürfen. Er habe praktisch bei jedem Besuch beim Beschuldigten geraucht, jeweils etwa ein halbes Päckchen, also zehn Zigaretten. Er habe eigent- lich nie welche mitgebracht, weil er ja immer bekommen habe und um Geld zu spa- ren. Er sei damals schon Raucher gewesen. Er rauche seit 3 Jahren (pag. 854 Z. 49 ff.). Beim Beschuldigten habe es grünen und orangen, möglicherweise auch roten Wodka gegeben. Er habe den Wodka jeweils mit Energydrinks gemischt. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er alkoholische Getränke zu sich genom- men habe, antwortete G.________, der Beschuldigte habe es ihnen angeboten. Er habe nicht jeden Tag Wodka getrunken (pag. 854 Z. 76 ff.). Er wüsste nicht, dass es beim Beschuldigten noch andere alkoholische Getränke gegeben hätte. Sie hät- ten nie selber Getränke mit zum Beschuldigten gebracht. Nach dem Konsum des Wodka-Energydrink-Gemischs habe er sich noch recht normal gefühlt. Er habe je- weils auch nicht sehr viel getrunken. Auf entsprechenden Vorhalt, gab G.________ 67 an, es sei möglich, dass es auch noch Bier und Jack Daniels gehabt habe, wenn I.________ dies sage (pag. 855 Z. 95 ff.). Am Abend, als sie grillieren gegangen seien, habe er mit dem Beschuldigten noch Jägermeister (gemischt) getrunken, wie viel wisse er nicht mehr. I.________ habe keinen Jägermeister getrunken Er [G.________] sei noch in einem «top Zustand» gewesen. Schliesslich hätten er und I.________ noch eine schwarze Wodkaflasche mitgenommen. Sie hätten den Beschuldigten [wegen der Flasche] gefragt, aber dieser sei zu sehr mit seinem Hund beschäftigt gewesen (pag. 855 Z. 110 ff. und pag. 857 Z. 213 ff.). 14.3.2 Aussagen von I.________ I.________ gab am 26. Juni 2015 gegenüber der Polizei – zusätzlich zu den be- reits erwähnten Aussagen (vorstehend E. II.13.3.3) – an, nach dem ersten Spa- ziergang mit dem Hund seien sie alle zusammen zum Beschuldigten gegangen. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie rauchten. Er (I.________) habe beim Be- schuldigten mehr geraucht als draussen. Der Beschuldigte habe auch gefragt, ob sie Bier trinken wollten. Er habe gesagt, dass er nicht dürfe, da er erst 16 Jahre alt sei, dann aber trotzdem Bier getrunken. Er müsse dazu sagen, der Beschuldigte habe nicht direkt gefragt, ob sie ein Bier trinken wollten, es habe bei ihm einfach viel Bier gehabt. G.________ und er hätten also Bier getrunken. Sie beide hätten beide auch Zigaretten geraucht. Diese seien vom Beschuldigten gewesen (pag. 466.22 f. Z. 96 ff.). Danach gefragt, weshalb er zum Beschuldigten zu Besuch gegangen sei, gab I.________ an, zu Hause sei es langweilig gewesen und der Beschuldigte habe ei- nen süssen Hund gehabt. Aber auch der Alkohol, also das Bier, und die Zigaretten, die er dort bekommen habe, seien Gründe gewesen. Der Beschuldigte habe auch eine Shisha gekauft (pag. 466.25 Z. 233 ff.). Beim Beschuldigten habe es auch Wodka gehabt, er selber habe aber nur Bier getrunken. Den Alkohol habe jeweils der Beschuldigte besorgt (pag. 466.26 Z. 249 ff.). Am letzten Abend (24./25. April 2015) sei er mit dem Beschuldigten und G.________ in den Wald grillieren gegangen. Er habe 1½ Biere getrunken und G.________ deren zwei oder drei. Ausserdem habe G.________ ein halbes bzw. zu einem Drittel gefülltes Glas Jack Daniels getrunken und er habe einen Schluck davon versucht. Sie hätten alles getrunken, was sie dabei gehabt hätten, also Wodka, Energydrinks, Jack Daniels und Bier. Die Getränke und auch das Grillgut sei alles vom Beschuldigten mitgebracht worden. Ob G.________ sich selber Jack Daniels genommen habe oder ob ihm vom Beschuldigten eingeschenkt worden sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte sei betrunken gewesen, nervös geworden und weggegangen. Später sei er zurückgekommen, aber sie hätten sich versteckt und seien dann zur Turnhalle gefahren. G.________ habe noch sechs Energydrinks und eine Flasche Wodka aus dem Rucksack des Beschuldigten genommen und sie seien gegangen. G.________ habe bei der Turnhalle etwas von dem Wodka ge- trunken und die Flasche dann seiner Mutter übergeben. Später habe draussen dann jemand geschrien und Lärm gemacht (pag. 466.23 Z. 123 ff., pag. 466.24, Z. 161 ff., pag. 466.26 Z. 259 f.). Auf Frage des Verteidigers meinte I.________, glaublich habe G.________ selber vom Jack Daniels genommen, er habe es aller- 68 dings nicht gesehen. G.________ habe dem Beschuldigten gesagt, er solle Jack Daniels kaufen, was dieser dann gemacht habe (pag. 466.28 Z. 396 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte und wiederholte I.________ seine Aussagen ohne nennenswerte Abweichungen gegenüber seinen Angaben bei der Polizei: Er bestätigte, dass G.________ und er beim Beschuldigten zusammen Bier ge- trunken hätten. Ob sie den Beschuldigten nach Bier gefragt hatten, oder ob dieser es ihnen angeboten hatte, wusste I.________ nicht mehr bzw. er gab an, es könne beides zutreffen. Beim Beschuldigten habe es eine Kiste mit vielen kleinen grünen Bierflaschen gehabt. Er habe vielleicht zwei, G.________ vielleicht deren drei oder vier Biere getrunken. Das sei glaublich zwei Mal vorgekommen Der Beschuldigte habe auch drei oder vier grosse Flaschen Wodka gehabt. Davon hätten der Be- schuldigte und G.________ getrunken. Er sei nicht mehr sicher, ob er selbst auch davon getrunken habe. G.________ habe etwa ein Glas zu vielleicht 2dl davon ge- habt. Der Wodka sei mit Energydrink gemischt gewesen. Er habe glaublich nur einmal gesehen, dass G.________ Wodka getrunken habe, dieser sei aber viel- leicht auch mal alleine zum Beschuldigten. Der Zustand von G.________ sei noch normal gewesen (pag. 845 Z. 46 ff.). Sie hätten beim Beschuldigten auch rauchen dürfen. Die Zigaretten hätten sie vom Beschuldigten erhalten bzw. bei diesem mit einer Maschine gestopft. Manchmal habe er auch seine eigenen Zigaretten geraucht (pag. 846 Z. 96 ff.). Sie hätten auch Shisha geraucht. Die Pfeife sei vom Beschuldigten gewesen (pag. 847 Z. 163 ff.). Am Ende des letzten Abends habe er 5 Energydrinks und G.________ habe den Wodka «genommen», das heisse gestohlen (pag. 848 Z. 215 ff.). Der Beschuldigte sei wegen des Wodkas wütend gewesen (pag. 850 Z. 297). Auf entsprechende Frage der Gerichtspräsidentin führte I.________ schliesslich aus, andere alkoholische Getränke als Bier und Wodka habe es nicht gegeben. Vom Jack Daniels habe er nichts gehabt bzw. nur ein wenig probiert. G.________ habe mal zusammen mit dem Beschuldigten davon getrunken (pag. 849 Z. 239 ff.). 14.4 Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2015 machte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt (vorstehend E. II.13.3.4) – weitgehend von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch. Auch auf Frage, ob er G.________ jemals Alkohol oder Tabak zur Verfügung ge- stellt habe, verweigerte er die Aussage. Dies mit der Begründung, es könne sein, dass sich die Jugendlichen abgesprochen hätten (pag. 466.34 Z. 167 ff.). Whiskey (Jack Daniels) habe er noch nie gekauft. Getränke habe er nur für sich gekauft und was das gewesen sei, sei ja egal (pag. 466.34 Z. 183 ff.). Auf Vorhalt, dass er auf Wunsch von G.________ für das Bräteln vom 24. April 2015 Alkohol (Bier und Jägermeister) eingekauft haben solle, meinte der Beschuldigte, das habe er für sich gekauft (pag. 466.34 Z. 200). Auf nochmaligen Vorhalt äusserte er, er 69 beginne, sich aufzuregen und werde keine Fragen mehr beantworten (pag. 466.35 Z. 204 f.). In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten betreffend Alter der Jugendlichen wird auf E. II.13.3.4 vorstehend verwiesen. An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann – zusätzlich zu den bereits erwähnten Aussagen (vorstehend E. II.13.3.4) – zu Protokoll, weil beide Jugendli- chen gesagt hätten, sie seien 16-jährig, habe er angenommen, sie dürften ein Bier trinken. G.________ habe unbedingt Jägermeister gewollt. Er habe gesagt, er kau- fe keinen und «fertig Schluss», er habe keinen gekauft. Auf Frage, was mit Wodka gewesen sei, entgegnete der Beschuldigte, der sei für ihn selber gewesen und er habe diesen eigentlich nach Hause bringen wollen. Die beiden Jugendlichen hätten dann aber schon früher losgehen wollen. Sie seien wütend gewesen, weil er keinen Jägermeister gekauft gehabt habe und deshalb dann das «Manöver» mit dem Wodka gemacht, d.h. ihm diesen gestohlen. Ob es jedes Mal Bier gegeben habe, wenn die beiden bei ihm waren, wusste der Beschuldigte auf Frage der Gerichts- präsidentin nicht mehr. Abgesehen davon seien die beiden nicht so oft bei ihm ge- wesen (pag. 868 Z. 281 ff.). An der Berufungsverhandlung kam dieser Themenkomplex anlässlich der Befra- gung des Beschuldigten nicht mehr zur Sprache. 14.5 Würdigung Wie bereits bei der Aussagenwürdigung im Zusammenhang mit der versuchten se- xuellen Handlungen z.N. von G.________ ausgeführt wurde (vorstehend E. II.13.4), erachtet die Kammer dessen Aussagen und auch diejenigen von I.________ als grundsätzlich glaubhaft. Beide Jugendlichen schilderten von Anfang an übereinstimmend, dass der Be- schuldigte ihnen seit ihrem ersten Besuch im Hotel ________ Alkohol und Zigaret- ten zur Verfügung gestellt habe. Kleine Abweichungen in Bezug auf die Art des Al- kohols (Jägermeister oder Jack Daniels) vermögen keine Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen zu begründen. Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht mehr, den Jugendlichen Alkohol abge- geben zu haben. Vielmehr gab er dies inzwischen zumindest implizit zu, indem er zuletzt aussagte, er habe angenommen, sie dürften Bier trinken, und er wisse nicht mehr, ob es jedes Mal Bier gegeben habe, wenn die Jugendlichen bei ihm gewe- sen seien. Die Behauptung, er habe geglaubt, auch G.________ sei bereits 16-jährig, erachtet die Kammer dagegen als widerlegt. Diesbezüglich kann auf die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von G.________ (vorstehend E. II.13.4) verwiesen werden. Spätes- tens ab der zeitlichen Mitte ihrer Bekanntschaft wusste der Beschuldigte, dass G.________ erst 15 Jahre alt war. Die Kammer erachtet es in Anbetracht der Regelmässigkeit der Besuche der Ju- gendlichen beim Beschuldigten und gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G.________ weiter als erstellt, dass der Beschuldigte dem 15-Jährigen bei sich zu- 70 hause auch dann noch Tabak, Bier und Wodkalikör zur Verfügung stellte, als er be- reits wusste, dass G.________ noch nicht 16 Jahre alt war. Dies gilt selbstver- ständlich auch betreffend die G.________ am Brätli-Abend vom 24./25. April 2015 offerierten Alkoholika und Tabakwaren. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Beschul- digte längst, dass G.________ erst 15-jährig war, fragte aber sogar, welche Art Al- kohol er mitbringen solle. Nachdem der Beschuldigte diesbezüglich zunächst jegliche Aussage verweigert hatte, erscheint seine spätere Behauptung, an jenem Tag keinen Jägermeister und sämtlichen Wodka nur für sich alleine gekauft zu haben, als nachgeschoben und unglaubhaft. Dies umso mehr, als er zuvor auf entsprechenden Vorhalt noch ange- geben hatte, Jägermeister für sich selbst gekauft zu haben. Ausserdem hat auch I.________ ausgesagt, G.________ habe an jenem Abend nebst dem Bier und dem Wodkalikör auch etwas Hochprozentiges, nämlich Jack Daniels, getrunken. Es erscheint zwar fraglich, ob es sich bei diesem Getränk tatsächlich um Jack Da- niels handelte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass I.________ diesen mit dem Jä- germeister verwechselte. Letztlich kann aber offen gelassen werden, um welche Spirituose es sich dabei genau handelte. Erstellt ist jedenfalls, dass G.________ vom Beschuldigten an jenem letzten Abend nebst Bier und Wodkalikör mit Energy- drinks auch noch Hochprozentiges zur Verfügung gestellt bekam. Sodann erachtet es die Kammer gestützt auf die Angaben I.________s als erstellt, dass G.________ beim Beschuldigten zu Hause nebst Wodkalikör-Energydrink- Gemisch auch einige Male vom zur Verfügung gestellten Bier trank. Ausgehend vom Umstand, dass G.________ praktisch jeden oder jeden zweiten Tag, insgesamt vielleicht zwölf Mal, beim Beschuldigten war, praktisch jedes Mal rauchte, jedoch nicht immer Alkohol trank, und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte spätestens ab der zeitlichen Mitte der Bekanntschaft wusste, dass dieser noch nicht 16 Jahre alt war, ist von mindestens folgenden ab jenem Zeit- punkt von G.________ tatsächlich konsumierten Suchtmitteln auszugehen: - ca. 6 Besuche x ca. 10 Zigaretten = ca. 60 Zigaretten; - ca. 3 Besuche x 2dl Wodkalikör-Energydrink-Gemisch = ca. 6dl Wodkalikör- Energydrink-Gemisch, wobei der Wodkalikör 17-24 Volumenprozent Alkohol enthielt; - ca. 3 Besuche x ca. 2-3 Flaschen + 1 Brätli-Abend x ca. 2 Flaschen = ca. 10 Flaschen Bier à 33cl; - ca. 1x halb oder zu einem Drittel gefülltes Glas = ca. 1 dl hochprozentige Spiri- tuosen (Jägermeister oder Jack Daniels), gemischt Die dem Beschuldigten am letzten Abend von den Jugendlichen entwendete Fla- sche mit schwarzem Wodkalikör ist nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls unberück- sichtigt bleiben muss mangels Erwähnung in der Anklageschrift der den Jugendli- chen zur Verfügung gestellte Shisha-Tabak. Doch auch so ist die zur Verfügung gestellte Menge an alkoholischen Getränken und Zigaretten nicht zu bagatellisieren, zumal sie über einen gewissen Zeitraum 71 hinweg abgegeben wurden und G.________ sicherlich auch noch mehr von den beim Beschuldigten in erheblichen Mengen verfügbaren Alkoholika konsumieren können, wenn er gewollt hätte. 14.6 Erwiesener Sachverhalt Der Beschuldigte stellte G.________ in der Zeit von ca. 28. März 2015 bis 25. April 2015 während ca. 2 Wochen Alkoholika (Bier, Wodkalikör und mindestens einmal Spirituosen) sowie Tabak (Zigaretten zum Selberdrehen) zur Verfügung, obwohl er wusste, dass G.________ erst 15 Jahre alt war. Dieser konsumierte ca. 60 Zigaret- ten, ca. 10 Flaschen Bier à 33 cl, ca. 6dl Wodkalikör-Energydrink-Gemisch und ca. 1dl hochprozentige Spirituosen mit Mischgetränk. III. Rechtliche Würdigung 15. Sexuelle Handlungen mit Kindern 15.1 Allgemeines Strafbar gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. In objektiver Hinsicht muss das Opfer unter 16 Jahre alt gewesen sein und es muss mit diesem zu sexuellen Handlungen (Vornahme, Verleitung dazu oder Einbezug) gekommen sein. Mit der Tatbestandsvariante des Einbeziehens sollen diejenigen sexuellen Hand- lungen erfasst werden, welche der Täter vor einem Kind vornimmt ohne dass es zu körperlichen Berührungen mit dem Opfer kommt. Das Kind wird dabei vom Täter gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualob- jekt gemacht. Dabei muss das Kind den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als solchen unmittelbar wahrnehmen. Es ist ein Verhalten von einiger Erheblichkeit erforderlich. Das ist etwa der Fall, wenn der Täter vor dem Kind mit allen Zeichen sexueller Erregung onaniert (zum Ganzen BGE 129 IV 168 E. 3; TRECH- SEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, N. 9 zu Art. 187 StGB; PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 17 und 20 zu Art. 187 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger als er. Für die Tatbestandsvaria- nte des Einbeziehens des Kindes in eine sexuelle Handlung fordert eine Mehrheit von Lehre und Rechtsprechung dagegen direkten Vorsatz (MAIER, a.a.O., N. 22 zu Art. 187 StGB, m.w.H.). Dies kann allerdings nur für die Tathandlung des Einbezie- hens als solches gelten, welches ja das eigentliche Handlungsziel des Täters sein muss (vgl. GÜNTHER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage 2013, N. 9 zu Art. 187 StGB, m.w.H.). Be- treffend das Alter des Kindes muss hingegen auch bei dieser Tatbestandsvariante Eventualvorsatz genügen. 72 15.2 Zum Nachteil von C.________ (Anklageschrift Ziff. I./1.1.) Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte anfangs 2013 in der Toi- lette seiner Wohnung in ________ [Ort 1] C.________ an den nackten Genitalien berührte und für kurze Zeit dessen Penis in den Mund nahm. Damit hat der Be- schuldigte klar sexuelle motivierte Handlungen mit einem Kind vorgenommen. C.________, geb. ________1997, war in diesem Zeitpunkt erst 15-jährig. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht von C.________ zu den sexuellen Handlungen genötigt wurde, sondern aus freien Stücken an dessen Genitalien berührte und dessen Penis in den Mund nahm. Weiter hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschuldigte wusste, dass C.________ möglicherweise noch nicht 16-jährig war, ihm dies aber gleichgültig war. Er vertraute mithin nicht etwa darauf, dass C.________ das Schutzalter schon überschritten haben würde, sondern nahm in Kauf, dass er möglicherweise sexuel- le Handlungen mit einem unter 16-Jährigen vornahm. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte ist wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen anfangs Januar 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil des C.________, schuldig zu spre- chen. 15.3 Zum Nachteil diverser Jugendlicher (Anklageschrift Ziff. I./1.2) Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte ca. im Januar 2013 in seiner Wohnung in ________ [Ort 1] vor den Augen der unter 16-jährigen C.________, D.________, E.________ und F.________ mit nacktem Unterleib auf dem Bett lag und masturbierte. Er onanierte gerade deshalb, weil ihm die Jugendlichen zusahen. Damit bezog der Beschuldigte die Jugendlichen in eine sexuelle Handlung von kla- rer Erheblichkeit ein. Er machte die unter 16-Jährigen gezielt zu Zuschauern und so zu Sexualobjekten. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 187 Abs. Ziff. 1 Abs. 3 StGB er- füllt. Der Beschuldigte wollte, dass sein Masturbieren von den anwesenden Jugendli- chen wahrgenommen wird. Dies war sein eigentliches Handlungsziel. Er bezog die Jugendlichen mithin mit direktem Vorsatz in die sexuelle Handlung ein. Dabei nahm er gemäss dem erstellten Sachverhalt in Kauf, dass die ihn beobach- tenden Jugendlichen möglicherweise noch nicht 16 Jahre alt waren. Insofern han- delte er mit Eventualvorsatz. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte ist wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen ca. im Januar 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil von C.________, D.________, E.________ und F.________, schuldig zu sprechen. 73 15.4 Zum Nachteil von G.________ (Versuch; Anklageschrift Ziff. I./1.3) Es ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte G.________ wieder- holt sagte, dass er ihm die Hosen herunter lasse, er ihn mehrfach umarmte, an der Wange, über die Nase und über die Oberseite des Oberschenkels streichelte und ihn mehrfach fragte, ob er ihm „einen blasen“ solle. Dies auch nachdem der Be- schuldigte bereits wusste, dass G.________ erst 15 Jahre alt war. Zu sexuellen Handlungen im Sinne des Gesetzes kam es nicht. In rechtlicher Hin- sicht stellt sich aber die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Handlungen das Stadium des Versuches gemäss Art. 22 StGB erreichte. Nach ständiger Formel des Bundesgerichts gehört zum Versuch schon jede Tätig- keit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Der Beginn des Versuches lässt sich damit nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Elemente bestimmen (TRECHSEL/GEHT, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2013, N. 3 zu Art. 22 StGB; BGE 131 IV 100, E. 7.2.1). Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Rechtspre- chung Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat. Ein un- mittelbares Ansetzen zur Begehung der Tat liegt auch schon vor, wenn der Täter das Kind, mit dem er gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehmen will, an einen zur Vornahme der Handlungen besonders geeigneten Ort führt, wo er nach seinen Vorstellungen ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen körper- lichen Kontakt aufnehmen will. Will der Täter die sexuellen Handlungen aber auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder ande- re eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV 100, E. 7.2.2., mit Verweisen auf Leh- re und Rechtsprechung). In jenem Fall hatte der Beschuldigte in einem Schwulen-Chat mit einem vermeint- lich 14-jährigen Jugendlichen Kontakt aufgenommen, diesem sexuelle Handlungen, u.a. Oral- und Analverkehr, vorgeschlagen und ein Treffen mit ihm vereinbart. Die beiden hatten dann tagelang SMS-Kontakt, der Beschuldigte wies immer wieder auf das Treffen hin und versicherte sich des Kommens des Knaben. Schliesslich fuhr an den vereinbarten Treffpunkt. Dort wurde er von der Polizei festgenommen (E. 2). Das Bundesgericht stützte zunächst die Auffassung der Vorinstanzen, wo- nach die Grenze zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind bei der vorliegenden Konstellation nicht schon durch das Chatten überschritten worden sei, da diese Handlungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht noch zu weit entfernt gewesen und das Opfer nur virtuell betroffen gewesen sei (E. 8.1). Die Vorinstan- zen hätten allerdings ebenso zu Recht erkannt, dass der letzte entscheidende bzw. der erste über die blosse Vorbereitung hinausführende Schritt und damit der Be- 74 ginn des Versuchs darin gelegen habe, dass der Beschuldigte an den vereinbarten Treffpunkt gereist ist und sich dort eingefunden habe. Er sei entschlossen gewe- sen, unmittelbar nach dem Treffen, an einem geeigneten Ort, sei es im Freien, in einer Wohnung oder im Auto, sexuelle Handlungen mit dem vermeintlich 14- Jährigen vorzunehmen. Eine Vorbesprechung zwischen ihm und dem Knaben sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen. Aus dem Verlauf der Gespräche im Chat- Room ergebe sich, dass der Knabe dem Ansinnen des Beschuldigten erkennbar bereits zugestimmt gehabt habe. Wäre der vermeintlich 14-Jährige tatsächlich am Treffpunkt erschienen, hätte die Tat ungestört ihren Fortgang nehmen können und ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandsmässigen Handlungen eingemündet, auch wenn sich die beiden zunächst an einen anderen Ort hätten begeben müssen. Die erforderliche Tatnähe, d.h. der enge örtliche und zeitliche Zusammenhang zur Tatbestandserfüllung und die Einwirkung auf den Rechtskreis des Opfers, sei gegeben (E. 8.2). In BGE 80 IV 173 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem sich der Beschuldigte draussen an einen ihm unbekannten, minderjährigen Feldarbeiter gewandt, das Gespräch auf sexuelle Inhalte gelenkt und in schliesslich aufgefordert hatte, sich mit ihm in den Wald zu begeben, er wisse ja worum es gehe, was der Feldarbeiter aber abgelehnt hatte. Stattdessen hatte er den Beschuldigten auf einen sich in der Nähe befindlichen Traktorfahrer verwiesen. Der Beschuldigte hatte diesen ihm ebenfalls unbekannten minderjährigen Jüngling daraufhin angesprochen und ihn wiederholt aufgefordert, mit ihm in den Wald hinauf zu gehen, um zu «Vögeln». Auch der Traktorfahrer hatte das Angebot aber abgelehnt (Buchstabe A). Das Bundesgericht erachtete die Grenze zur versuchten Verführung zur widernatürlichen Unzucht sowohl in Bezug auf den Feldarbeiter wie auch hinsichtlich des Traktorfahrers als überschritten (E. 2.). Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte vorliegend mit seiner wiederholten an G.________ gerichteten Aufforderung, sich doch von ihm „einen blasen“ zu lassen, nach seinem Tatplan schon den letzten entscheidenden Schritt gemacht hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gab, es sei denn wegen äusserer Umstän- de. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und G.________ sich im Zeitpunkt der (hier zu beurteilenden) Aufforderungen seit mindestens 1 bis 2 Wochen kannten. Der Beschuldigte hatte zuvor innert kürzester Zeit ein Vertrau- ensverhältnis zu ihm und I.________ aufgebaut, indem er Hundespaziergänge mit ihnen unternommen, sie regelmässig zu sich nach Hause eingeladen, ihnen dort Alkohol und Zigaretten zur Verfügung gestellt und mit ihnen auch über persönliche Themen gesprochen hatte. Der Beschuldigte hatte auch begonnen, über sexuelle Themen wie seine Homosexualität und über männliche Geschlechtsteile zu spre- chen. Weiter hatte er die beiden Jugendlichen wiederholt in sexuell konnotierter Weise berührt, indem er sie umarmte und ihnen über Wange, Nase und Ober- schenkel streichelte. Die Jugendlichen befanden sich regelmässig bereits beim Be- schuldigten im Zimmer und manchmal hielt sich G.________ sogar alleine (ohne I.________) dort auf. Damit hatte der Beschuldigte den "Nährboden" für die weiter- gehenden, sexuellen Handlungen, welche er G.________ wiederholt anbot, ge- 75 schaffen. Dass die Berührungen und die Aufforderungen, sich von ihm „einen bla- sen“ zu lasen, allenfalls nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Kontext erfolgten, ist irrelevant. Bei dieser Ausgangslage hätte es sowohl in örtlicher wie auch in zeit- licher Hinsicht relativ unmittelbar zum offerierten Oralverkehr kommen können, wenn G.________ diesem denn zugestimmt hätte. Nebst diesen äusseren Umständen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bekennender Homosexueller ist und zugibt, auf Knaben im frühen Erwachsenenal- ter zu stehen. Das forensisch-psychiatrische Gutachten attestiert ihm darüber hin- aus eine, wenn auch nicht ausschliessliche, so doch klare Sexualpräferenz für postpubertäre männliche Jugendliche um 15-16 Jahre (sog. Ephebophilie, pag. 528.86). Bereits in ________ [Ort 1] hatte er ein vergleichbares Vorgehen an den Tag gelegt und dort war es schliesslich unter mindestens zwei Malen zu (voll- endeten) sexuellen Handlungen mit Kindern gekommen. Die Kammer sieht es des- halb in tatsächlicher Hinsicht auch als erwiesen an, dass der Beschuldigte seine Angebote, G.________ „einen zu blasen“ ernst meinte. Dass er seine Aufforderun- gen gegenüber den Jugendlichen allenfalls spielerisch verpacken und als Jux tar- nen konnte, ändert daran nichts. Ebenso wenig kann der Beschuldigte etwas aus dem Umstand ableiten, dass es offenbar zu keinen sexuellen Handlungen mit I.________ kam, obwohl dieser sogar beim Beschuldigten übernachtete. Nachdem der Beschuldigte seine Aufforderungen also ernst meinte und es sowohl in örtlicher wie auch zeitlicher Hinsicht relativ unmittelbar zum angebotenen Oral- verkehr hätte kommen können, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Be- schuldigte nach seinem Tatplan den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zu der angestrebten sexuellen Handlung getan hat. Es fehlte nur noch die Zustimmung von G.________. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldige sein Angebot nach dem Vorliegen dieser Zustimmung noch- mals überdacht hätte. Vielmehr stellten seine an G.________ gerichteten Aufforde- rungen eben denjenigen Schritt dar, von dem es nach seinem Tatplan kein Zurück mehr gab, es sei denn aufgrund äusserer Umstände. Der "Erfolg" verwirklichte sich nur aufgrund eines solchen äusseren Umstands nicht, nämlich aufgrund der Aus- schlagung des Angebots durch G.________. Damit ist die Versuchsschwelle nach Ansicht der Kammer zwar knapp, aber ein- deutig überschritten. Der Beschuldigte wusste, dass G.________ erst 15-jährig war. Er handelte mit di- rektem Vorsatz. Folglich ist der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlung mit Kind, began- gen in der Zeit von ca. 28. März 2015 bis 25. April 2015 in ________ [Ort 2] zum Nachteil von G.________, schuldig zu sprechen. 16. Pornografie 16.1 Allgemeines Gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Erzeugnisse einer Person unter 16 Jahren u.a. zugänglich macht. 76 Gemäss dem zur Tatzeit gültigen Art. 197 Ziff. 3 aStGB machte sich ebenfalls strafbar, wer pornografische Erzeugnisse, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, u.a. herstellte oder zugänglich machte. Ausserdem machte sich gemäss dem zur Tatzeit gültigen Art. 197 Ziff. 3bis aStGB strafbar, wer pornografi- sche Erzeugnisse, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, über elektronische Mittel oder sonstwie beschaffte oder besass. Das geltende Recht sanktioniert die Herstellung, die Beschaffung über elektroni- sche Mittel und den Besitz pornografischer Erzeugnisse, welche tatsächliche sexu- elle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand haben, in Art. 197 Ziff. 4 StGB, deren Konsum und die Herstellung, die Beschaffung über elektronische Mit- tel sowie den Besitz zum eigenen Konsum in Art. 197 Ziff. 5 StGB. 16.2 Rechtskräftige Schuld- und Freisprüche (Zugänglichmachen) Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich rechtskräftig von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von 18 pornografischen Auf- nahmen an unter 16-Jährige freigesprochen. Hingegen wurde er – ebenfalls rechtskräftig – der Pornografie, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Zugäng- lichmachen von pornografischen Aufnahmen (auf Internetportalen wie Chatroulette sowie Pornofilme) an unter 16-Jährige (Art. 197 Ziff. 1 aStGB) schuldig gespro- chen. In Bezug auf diesen Schuldspruch gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte zu- mindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. 16.3 «Abspeichern» (Anklageschrift Ziff. I./2.1) Von der Kammer zu Beurteilen bleibt nur noch das angeklagte «Abspeichern» von 18 Aufnahmen (Bildern) mit angeblich tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Dass der Beschuldigte diese Bilder selber abspeicherte und damit im rechtlichen Sinne herstellte (oder sich ggf. über elektronische Mittel beschaffte), ist nicht er- stellt. Insofern ist bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Ob die in der Anklage gewählte Bezeichnung des «Abspeicherns» sodann über- haupt eine Verurteilung wegen Besitzes verbotener Pornografie zulassen würde, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn auch ein bewusstes Belassen der fraglichen Aufnahmen im "Browser-Cache" durch den Beschuldigten ist nicht be- wiesen. Der bloss passive, unbewusste und somit nicht willentliche Besitz der auf dem Computer sichergestellten 18 pornografischen Bilder, ist nicht strafbar. Der Beschuldigte ist folglich von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich be- gangen von ca. Januar 2013 bis am 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Abspei- chern von 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjähri- gen, freizusprechen. 17. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, evtl. Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche 77 17.1 Allgemeines Gemäss Art. 136 StGB wird bestraft, wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt. In der Variante des zur Verfügung Stellens reicht es, dass die überlassene Menge grundsätzlich geeignet ist, die Gesundheit zu gefährden. Die Gefährdung muss im Einzelfall nicht bewiesen werden. Der Tatbestand ist damit ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Es ist nach Erfahrungsregeln zu bestimmen, ob das in Frage stehende Quantum gross genug ist, um die Gesundheit von Kindern des entsprechenden Al- ters zu gefährden. Dafür kann das Risiko einer bloss vorübergehenden gesundheit- lichen Schädigung im Ausmass einer einfachen Körperverletzung wie etwa einer längeren Bewusstlosigkeit oder einer Alkohol- oder Nikotinvergiftung genügen. Die Gesundheitsgefährdung kann sich aber auch daraus ergeben, dass der fragliche Stoff nicht bloss einmalig, sondern fortgesetzt zum Konsum zur Verfügung gestellt wird (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 15 ff. zu Art. 136 StGB). Die Tathandlung des zum Konsum zur Verfügung Stellens erfasst Handlungen, mit denen dem Kind direkt oder indirekt der Zugriff auf die fraglichen Stoffe ermöglicht wird. Unerheblich ist, ob das Kind den ihm zur Verfügung gestellten Stoff tatsäch- lich konsumiert (MAEDER, a.a.O., N. 20 zu Art. 136 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört neben dem Wissen um das Alter des Kindes auch das Wissen, dass die dem Kind zum Konsum zur Verfügung gestellten Stoffe mindestens in der konkre- ten Menge die Gesundheit eines Kindes im entsprechenden Alter grundsätzlich ge- fährden können. Ein konkreter Gefährdungs- oder Schädigungswille ist nicht nötig (MAEDER, a.a.O., N. 22 zu Art. 136 StGB). Unbeachtlich einer allfälligen Gefährdung aufgrund der Menge wird gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonalen Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren Spirituosen oder Tabak abgibt, ohne die elterli- che Sorge inne zu haben. Gemäss Art. 13 Abs. 2 KStrG wird ausserdem bestraft, wer einer Person unter 16 Jahren alkoholische Getränke abgibt, ohne die elterliche Sorge inne zu haben. 17.2 Handlungsort ________ [Ort 1] (Anklageschrift Ziff. I./3.1.) Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 8. Mai 2015 in ________ [Ort 1], wurde vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ak- zeptiert. Dieser Schuldspruch ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte in Bezug auf das Alter der Jugendlichen mit Eventualvorsatz an der Grenze zum direkten Vorsatz handelte. Er nahm zumindest in Kauf, dass es sich bei den Schülern, welchen er Alkohol und Tabakwaren zur Verfügung stellte, teilweise um unter 16-Jährige und damit um Kinder i.S.v. Art. 136 StGB handelte. 17.3 Handlungsort ________ [Ort 2] (Anklageschrift Ziff. I./3.2) 78 Der Beschuldigte stellte G.________ in der Zeit von ca. 28. März 2015 bis 25. April 2015 während ca. 2 Wochen Alkoholika (Bier, Wodkalikör und mindestens einmal Spirituosen) und Tabak (Zigaretten zum Selberdrehen) zur Verfügung, obwohl er wusste, dass dieser erst 15 Jahre alt war. G.________ konsumierte ca. 60 Zigaret- ten, ca. 10 Flaschen Bier à 33 cl, ca. 6dl Wodkalikör-Energydrink-Gemisch und ca. 1dl hochprozentige Spirituosen mit Mischgetränk. Wenn G.________ gewollt hätte, hätte er auch mehr konsumieren können. Zwar handelte es sich dabei um ein begrenztes Zeitfenster und hatte G.________ bereits zuvor geraucht und wohl auch schon das eine oder andere Mal Alkohol ge- habt. Dennoch ist die zur Verfügung gestellte Menge an Alkoholika und Tabakwa- ren nicht zu bagatellisieren. Es ist daran zu erinnern, dass es sich bei Art. 136 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Die zur Verfügung gestellten Alkoholika wären durchaus geeignet gewesen, bei G.________ eine Alkoholvergif- tung herbeizuführen. Eine Gesundheitsgefährdung ergab sich auch aufgrund des widerholten, fortgesetzten zur Verfügung Stellens. Dieses war – trotz des begrenz- ten Zeitfensters – geeignet, eine gewisse (auch künftige) Abhängigkeit zu fördern, bzw. eine allenfalls bereits bestehende (Nikotin-)Abhängigkeit zu verstärken. Der objektive Tatbestand von Art. 136 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte muss gewusst haben, dass die zur Verfügung gestellten Mengen grundsätzlich geeignet waren, die Gesundheit von G.________ zu gefährden. Er wusste ausserdem spätestens ab etwa der zeitlichen Mitte ihrer Bekanntschaft, dass G.________ noch keine 16 Jahre alt war und stellte diesem trotzdem (weiter- hin) Alkoholika und Tabakwaren zur Verfügung. Er handelte mithin mit direktem Vorsatz. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Damit ist der Beschuldigte auch des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stof- fe an Kinder, begangen in der Zeit von ca. 28. März 2015 und 25. April 2015 in ________ [Ort 2] schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 18. Allgemeines Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu un- terscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu be- gründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17, E. 2.1). 79 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetz- liche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichar- tige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Ge- samtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 84 ff. zu Art. 49 StGB, sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpre- tiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tat- mehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponen- ten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstra- fen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, er- scheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Ge- samtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). Die speziellen Täterkomponenten sind auch deshalb schon bei der Bestimmung der Strafe für die schwerste Tat zu berücksichtigen, weil die Bestimmung der Strafart für diese schwerste Tat nicht losgelöst von den Täterkomponenten erfolgen kann und diese Bestimmung ist massgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Strafen für die verschiedenen zur Beurteilung stehenden Delikte gleichartig sind oder nicht, was wiederum Voraussetzung für die Gesamtstrafenbildung ist (vgl. hierzu MARKO CE- SAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht relati- vierte diese Regel für den Fall der Gesamtstrafenbildung: Art. 41 StGB bezwecke in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeord- net werde. Dieses Problem stelle sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer 80 Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe fest- gesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht werde (Urtei- le des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3, 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2, 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2 und 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2). Für Strafen von sechs Monaten (180 Tagessätze) bis zu einem Jahr (360 Tages- sätze) sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.). Auf eine Frei- heitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe wer- de nicht bezahlt (MARKUS HUG, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 41 StGB). 19. Schwerstes Delikt und Strafrahmen Der Beschuldigte ist vorliegend wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kin- dern, mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Por- nografie, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu bestrafen. Während es sich bei den übrigen zu sanktionierenden Delikten um Vergehen und Übertretungen handelt, sind sexuelle Handlungen mit Kindern mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu ahnden (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Diese Verbre- chen stellen daher vorliegend die abstrakt schwersten Delikte dar. Unter den drei begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern stellt diejenige zum Nachteil von C.________ die konkret schwerste dar. Es ist daher zunächst anhand der Tat- und deliktsspezifischen Täterkomponenten die diesem Delikt angemessene Strafe festzusetzen. Sollten die weiteren Vergehen und Verbrechen mit derselben Strafart zu sanktionieren sei, fungiert diese Strafe sodann als Einsatzstrafe und ist aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu er- höhen. Schliesslich ist eine Gesamtstrafe für die Übertretungen zu bestimmen. 20. Einzelstrafe wegen sexueller Handlungen mit Kindern z.N. von C.________ 20.1 Tatkomponenten 20.1.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Art. 187 StGB schützt die natürliche sexuelle Entwicklung von Kindern. Die Schwe- re der Verletzung dieses Rechtsguts ist vorliegend nicht zu unterschätzen. Zwar 81 war C.________ im Tatzeitpunkt bereits 15-jährig und handelte es sich womöglich nicht um seine ersten sexuellen Erfahrungen überhaupt, doch wurde er Opfer eines unerwarteten Übergriffs durch einen 40 Jahre älteren Mann, was durchaus geeig- net war, einen normalen künftigen Umgang mit Sexualität zu gefährden. Der Be- schuldigte berührte C.________ nicht nur an den nackten Genitalien, sondern nahm auch seinen Penis in den Mund, was einen erheblichen Eingriff in die Rechtssphäre des Opfers darstellt. Der Vorfall hat trotz seiner beschränkten Dauer und des fehlenden Zwangs durch den Beschuldigten bei C.________ denn auch offensichtlich seine Spuren hinterlassen. Dieser begab sich danach nie mehr zum Beschuldigten und wich diesem aus, wenn er ihn zufällig traf. Auch eineinhalb Jah- re später war ihm das Ganze immer noch derart unangenehm und peinlich, so dass er es am liebsten vergessen wollte. Hinzu kommt, dass C.________ offenbar eher ein Aussenseiter gewesen war und der Vorfall dazu führte, dass er von seiner Peergroup noch mehr ausgeschlossen wurde. Nicht nur hielten sich seine Kollegen weiterhin beim Beschuldigten auf, sondern galt er nun auch als «schwul» und «Ver- räter». Art und Weise des Vorgehens Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hatte, sondern eher spontan die Möglichkeit ergriff, die sich ihm situativ bot. Indessen war vom Beschuldigten der Boden für sexuelle Handlungen gelegt worden, indem er zu den Jugendlichen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und ein sexualisiertes Umfeld geschaffen hatte. Zudem hat er schamlos den Umstand ausgenützt, dass C.________ betrunken war und nicht sofort «checkte», wie ihm geschah. Immerhin ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keinen Zwang anwandte und nicht versuchte C.________ zurückzu- halten, als dieser sich schliesslich entfernte. Zwischenfazit zur objektiven Tatschwere Gesamthaft ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen von einem noch leichten Ver- schulden auszugehen. Dieser objektiven Tatschwere wird eine Einsatzstrafe im Bereich von 240 Strafein- heiten gerecht. 20.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur; primär ging es ihm um die Befriedigung seines sexuellen Be- dürfnisses. Der bedingte Vorsatz in Bezug auf das Alter von C.________ wirkt sich leicht ver- schuldensmindernd aus. Es erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe um 45 Stra- feinheiten angezeigt. Insgesamt ist nach wie vor von einem noch leichten Ver- schulden auszugehen. Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts 82 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe. Entsprechende Umstände vermindern sein Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Gemäss dem forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. ________ vom 8. Oktober 2015 liegt beim Beschuldigten eine erhebliche paranoid-dissoziale Per- sönlichkeitsstörung vor, welche bereits im Tatzeitpunkt existierte. Der Gutachter diagnostizierte zudem einen bereits im Tatzeitpunkt bestehenden schädlichen Ge- brauch von Alkohol (eher leichte Gefährdung). Insbesondere bei der sexuellen Handlung mit Kind z.N. von C.________ sei der Beschuldigten zudem leicht alko- holintoxikiert gewesen (pag. 528.89). Aufgrund der in ihrem Ausmass unklaren, wahrscheinlich aber eher leichten Alkoholintoxikation sei der Beschuldigte vermin- dert fähig gewesen, sein Verhalten zu steuern. Es habe mithin eine leichtgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorgelegen (pag. 528.99). Die Kammer hat keinen Grund, von dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Ein- schätzung des Gutachters abzuweichen. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte an jenem Abend getrunken und gekifft hatte, er war jedoch nicht derart alkoholisiert oder sonstwie weggetreten, dass er überhaupt nicht mehr gewusst hätte, was er tat. Entsprechend ist von einer bloss leichtgradig verminderten Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser verminderten Schuldfähigkeit ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen. Es erscheint angemessen, die Strafe unter diesem Titel im Umfang von 30 Strafeinheiten Rechnung zu mildern. 20.1.3 Zwischenfazit Gesamttatverschulden Unter Einbezug aller Tatkomponenten mitsamt der im Tatzeitpunkt verminderten Schuldfähigkeit erscheint der Kammer für dieses Delikt eine Strafe im Bereich von 165 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 20.2 Deliktsspezifische Täterkomponenten Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat C.________ zu Unrecht beschuldigt, dieser habe ihn mit Ge- walt zum Oralverkehr genötigt. Auch gegenüber den übrigen Jugendlichen hat er den Vorfall so dargestellt, als ob C.________ den Oralverkehr unbedingt gewollt, ihn dazu gedrängt und regelrecht in das Badezimmer «geschleipft» habe. Dieser Umstand ist spürbar straferhöhend zu werten. Weitere deliktsspezifische Täterkomponenten sind im konkreten Fall nicht auszu- machen, namentlich Einsicht und Reue können im Rahmen der allgemeinen Täter- komponenten behandelt werden. 20.3 Fazit Einzelstrafe Unter Berücksichtigung der deliktsspezifischen Täterkomponenten erscheint eine Einzelstrafe in der Höhe von 180 Strafeinheiten angemessen. 83 21. Einzelstrafe wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern z.N. von G.________ 21.1 Tatkomponenten 21.1.1 Objektive Tatschwere Vorbemerkung Es ist zunächst eine hypothetische Strafe für den vollendeten Tatbestand festzu- setzen, die anschliessend aufgrund des Vorliegens eines Versuches gemildert werden muss. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte wollte mit G.________ den Oralverkehr vollziehen. Wäre es dazu gekommen, hätte dies die natürliche sexuelle Entwicklung des damals 15-jährigen G.________ doch erheblich gefährdet. Im Unterschied zum Übergriff auf C.________ wäre das Ausmass des verschuldeten Erfolgs allerdings geringfügiger gewesen, da die Tat mit dem Einverständnis des Opfers und nicht überraschend erfolgt wäre. Art und Weise des Vorgehens Der Beschuldigte respektierte zwar, dass G.________ sich von ihm keinen „blasen“ lassen wollte, allerdings hat er sein Opfer relativ gezielt rekrutiert, dieses länger umworben und ihm immer wieder von neuem Oralverkehr angeboten. Die Art und Weise des Vorgehens erscheint deshalb – wenn auch aus anderen Gründen – ähn- lich verwerflich wie beim Übergriff auf C.________. Zwischenfazit zur objektiven Tatschwere Objektiv würde die vollendete Tat etwas weniger schwer wiegen als die sexuelle Handlung zum Nachteil von C.________. Aufgrund der objektiven Tatkomponenten wäre von einem noch leichten Verschulden auszugehen, welchem etwa 210 Stra- feinheiten angemessen erschienen. 21.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte auch hier aus rein egoistischen Beweggründen, zur Be- friedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Im Unterschied zum Vorfall in ________ [Ort 1] wusste der Beschuldigte aber mit Sicherheit, dass G.________ erst 15- jährig war und handelte entsprechend mit direktem Vorsatz. Diese subjektive Tatkomponente ist deshalb nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Das forensisch-psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschuldigten auch in Be- zug auf dieses Delikt eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer (wahrscheinlich eher leichten) Alkoholintoxikation (pag. 528.90). Es ist zwar beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte G.________ auch in nüchternem Zustand aufforderte, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen. Mehrheit- 84 lich sagte er dies allerdings, wenn er betrunken war. Deswegen hat die Kammer – in dubio pro reo – auch keinen Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung ab- zuweichen. Klar ist, dass der Beschuldigte höchstens leicht in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Die Kammer geht deshalb von einer leicht- gradig verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt aus. Diese rechtfertigt eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 30 Strafeinheiten. Nach Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. 21.2 Zwischenfazit Gesamttatverschulden Verschuldensangemessen wären somit für das vollendete Delikt 180 Strafeinhei- ten. 21.3 Strafmildernde Umstände: Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Das Mass der Strafreduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Sie wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und wie schwer- wiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N. 24 zu Art. 48a StGB). G.________ wurde auch durch die (wiederholte) blosse Aufforderung, sich von ei- nem rund 40 Jahre älteren Mannes, sich von einem „einen blasen“ zu lassen, in seiner sexuellen Entwicklung gefährdet. Er scheint aber keine nachhaltigen psychi- schen Folgen davon getragen zu haben. Zudem wurde die Schwelle zum Versuch nur knapp überschritten. Es ist deshalb aufgrund der bloss versuchten Begehung eine deutliche Strafreduk- tion um 100 Strafeinheiten am Platz. 21.4 Deliktsspezifische Täterkomponenten Obwohl bereits ein Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern lief, er sich deswegen knapp 2 Monate in Untersuchungshaft befunden und bei seiner Haftent- lassung versprochen hatte, in Zukunft die Finger von Jugendlichen zu lassen, legte der Beschuldigte – kaum war er nach ________ [Ort 2] umgezogen – wieder die selben Verhaltensmuster an den Tag wie zuvor in ________ [Ort 1]. Die einschlägige Delinquenz während laufenden Verfahrens rechtfertigt eine deutli- che Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe um 40 Strafeinheiten 21.5 Fazit Einzelstrafe Es resultiert eine Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten. 85 22. Einzelstrafe wegen sexueller Handlungen mit Kindern z.N. diverser Jugendli- cher 22.1 Tatkomponenten 22.1.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das Masturbieren vor 15-jährigen Schülern stellt eine weniger schwere Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Zuschauer dar, als etwa eine Berührung an den nackten Genitalien oder gar Oralverkehr. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass mindestens vier unter 16-Jährige in die sexuelle Handlung einbezogen wur- den, wovon zwei diese Erfahrung als «grusig» und unangenehm bezeichneten. Dennoch hält sich das Ausmass des verschuldeten Erfolges bzw. der verschulde- ten Gefährdung in Grenzen. Art und Weise des Vorgehens Der Beschuldigte hat wohl auch diese Tat nicht von langer Hand geplant. Allerdings nutzte er die Situation aus und simulierte eine übertriebene Hilfsbedürftigkeit, wel- che überhaupt erst dazu führte, dass die Jugendlichen ihn in sein Schlafzimmer brachten, wo er sich dann vor deren Augen auszog und zu masturbieren begann. Weiter ist zwar davon auszugehen, dass es die Idee der Jugendlichen war, ihm die Taschenlampe in den Mund zu stecken, doch spielte der Beschuldigte auch hier weiterhin mit und tat so, als bekäme er aufgrund seines angeblichen Deliriums die zahlreichen Zuschauer nicht mit. Zwischenfazit zur objektiven Tatschwere Dennoch wiegt die Tat objektiv immer noch klar weniger schwer als Oralverkehr mit einem Kind. Das Verschulden ist als leicht zu bezeichnen. Aufgrund der objektiven Tatkomponenten erschiene eine Strafe im Bereich von 120 Strafeinheiten ange- messen. 22.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte hatte keinerlei Kontrolle, wer ihm alles beim Onanieren zusah. Es war ihm schlicht egal, dass sich darunter auch vier unter 16-Jährige befanden. Die eventualvorsätzliche Begehung wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Unter Berücksichtigung dieser subjektiven Tatkomponente ist immer noch von ei- nem leichten Verschulden auszugehen, welchem 90 Strafeinheiten angemessen erschienen. Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Das forensisch-psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschuldigten wiederum eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit (pag. 528.90). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte an jenem Abend getrunken und gekifft hatte. Es ging ihm aber nicht so hundeelend, wie er dies behauptete. Vielmehr ist erstellt, dass der Beschuldigte diesbezüglich massiv übertrieb. Mit dem Gutachten ist daher 86 auch in Bezug auf dieses Delikt von einer bloss leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Sie rechtfertigt eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um weitere 30 Strafeinheiten. Nach Berücksichtigung dieser verminderten Schuldfähigkeit ist das Tatverschulden nurmehr als sehr leicht zu bezeichnen. 22.2 Zwischenfazit Gesamttatverschulden Diesem sehr leichten Verschulden erscheint eine Strafe der Höhe von 60 Strafein- heiten angemessen. 22.3 Fazit Einzelstrafe Deliktsspezifische Täterkomponenten sind hier nicht zu berücksichtigen. Es bleibt damit bei einer Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten. 23. Einzelstrafe wegen Pornografie Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Jugendlichen ermöglichte, sich pornogra- fische Inhalte auf Internetportalen wie Chatroulette und Pornofilme anzuschauen, indem er ihnen seine „Infrastruktur“ (Laptop, Internetanschluss, Wohnung) zur Ver- fügung stellte. Die konkrete Anzahl Einzelhandlungen ist nicht bekannt, aber das Ganze ereignete sich über einen längeren Tatzeitraum von fast eineinhalb Jahren. Mindestens fünf Jugendliche unter 16 Jahren erhielten so regelmässig Zugang zu Inhalten, welche geeignet waren, ihre sexuelle Entwicklung zu gefährden. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung ist des- halb nicht zu bagatellisieren, wiegt aber noch eher leicht. Der Beschuldigte interessierte sich nicht gross für das Surfverhalten der Jugendli- chen und schob die Verantwortung hierfür auf diese ab. Er störte sich aber auch nicht daran. Vielmehr dürfe es ihm mit seiner Neigung (Ephebophilie) sogar gele- gen gekommen sein, dass er sich mit den Jugendlichen auch über die sich z.B. auf Chatroulette zeigenden Männer unterhalten konnte. Dies trug zum sexualisierten Umfeld bei. Dennoch ist das objektive Tatverschulden insgesamt als noch eher leicht zu be- zeichnen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, jedoch an der Grenze zum direkten Vorsatz, weshalb sich dies bloss leicht verschuldensmindernd auswirkt. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den Konsum pornografischer Inhalte durch die Jugendlich zu unterbinden, indem er ihnen seinen Laptop nicht mehr zur Verfügung gestellt oder etwa das Wi-Fi-Passwort geändert hätte. Anders als bei den anderen Handlungen gegen die sexuelle Integrität ist nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Das Gesamttatverschulden ist – immer mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – als leicht zu bezeichnen. Diesem Verschulden er- schiene eine Strafe in der Höhe von 60 Strafeinheiten angemessen. Deliktsspezifische Täterkomponenten sind hier ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Es bleibt damit bei einer Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten. 87 24. Einzelstrafe wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder in ________ [Ort 1] Der Beschuldigte stellte über einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren mindes- tens 15 (teilweise deutlich) unter 16-jährigen Jugendlichen regelmässig Alkohol (Bier und Wodkalikör) sowie Tabak zur Verfügung. Gleichzeitig ist zu berücksichti- gen, dass es – soweit bekannt – zu keinen Alkoholvergiftungen bei den Jugendli- chen kam. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Ge- fährdung wiegt gerade noch leicht. Meistens drängte der Beschuldigte den Jugendlichen die Suchtmittel nicht auf, sondern liess einfach diejenigen davon nehmen, die wollten. Mindestens in einem Fall (Z.________) bot er allerdings einem Jugendlichen auch direkt Alkohol an, in der Hoffnung, dass dieser ihn besuchen werde. Auch bei den übrigen Jugendlichen dienten die zur Verfügung gestellten Suchtmittel dem Beschuldigten gewissermas- sen als Lockmittel bzw. Garant, dass sich die Jugendlichen weiterhin bei ihm auf- hielten. Insofern ist sein Vorgehen als verwerflich zu bezeichnen. In Bezug auf das Alter der Jugendlichen handelte der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz. Da er bei einigen Jugendlichen aber auch wusste, dass sie noch nicht 16 Jahre alt waren, ist die Willensrichtung lediglich geringfügig verschulden- smindernd zu berücksichtigen. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen. Eine ver- minderte Schuldfähigkeit lag nicht vor. Insgesamt ist das Tatverschulden als gerade noch leicht zu bezeichnen. Diesem Verschulden erschiene eine Strafe in der Höhe von 110 Strafeinheiten an- gemessen. Deliktsspezifische Täterkomponenten sind nicht zu berücksichtigen. Es bleibt damit bei einer Einzelstrafe von 110 Strafeinheiten. 25. Einzelstrafe für das Verabreichen gesundheitsgefährdende Stoffe an Kinder in ________ [Ort 2] Im Unterschied zu dem in ________ [Ort 1] begangenen Delikt stellte der Beschul- digte in ________ [Ort 2] nur einem einzigen unter 16-jährigen Jugendlichen Alko- hol und Zigaretten zur Verfügung. Der Tatzeitraum war zudem deutlich weniger lang und die konsumierten Mengen – im Verglich – eher gering. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung wiegt daher leicht. Allerdings setzte der Beschuldigte die Suchtmittel auch hier als Lockmittel ein. Dies noch unverblümter als in ________ [Ort 1], indem er die beiden Jugendlichen be- reits nach dem ersten Spaziergang in sein Zimmer einlud und ihnen dort Alkohol und Zigaretten anbot. Dies war ein massgeblicher Grund dafür, dass sich die Ju- gendlichen in den folgenden Wochen praktisch jeden oder jeden zweiten Tag beim Beschuldigten aufhielten. Dieses Vorgehen ist als verwerflich zu bezeichnen. Zudem handelte der Beschuldigte – nachdem er das wahre Alter von G.________ erfahren hatte – mit direktem Vorsatz und hielt diesen sogar noch dazu an, einfach nichts zu sagen. 88 Die Tat war selbstverständlich ohne weiteres vermeidbar. Eine verminderte Schuld- fähigkeit lag nicht vor. Dennoch ist insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wel- chem eine Strafe in der Höhe von 30 Strafeinheiten angemessen erschiene. Aufgrund der einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren – der Be- schuldigte legte trotz ausgestandener Untersuchungshaft das exakt gleiche Muster an den Tag wie in ________ [Ort 1] – hat eine deutliche Straferhöhung zu erfolgen. Unter Berücksichtigung dieser deliktsspezifischen Täterkomponente erachtet die Kammer eine Einzelstrafe von 45 Strafeinheiten als angemessen. 26. Strafart der Einzelstrafen (Verbrechen und Vergehen) Der Beschuldigte ist von Sozialhilfe abhängig (pag. 1097 ff.) und hat zu Protokoll gegeben, eine Geldstrafe könne er nicht bezahlen, weshalb er mit gemeinnütziger Arbeit einverstanden wäre (pag. 870 Z. 390 ff.). Die Strafart der gemeinnützigen Arbeit ist allerdings auf höchstens 720 Stunden begrenzt (Art. 37 Abs. 1 StGB). Mit ausschliesslich gemeinnütziger Arbeit können daher – auch unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB – nicht alle vom Be- schuldigten begangenen Delikte sanktioniert werden. Die Bestrafung bloss einzelner Delikte mit gemeinnütziger Arbeit bzw. ein Mix zwi- schen Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit, um dem Beschuldigten eine Frei- heitsstrafe zu ersparen, erschiene nicht sachgerecht. Die vom Beschuldigten be- gangenen Delikte stehen sachlich, aber auch zeitlich – zumindest innerhalb der beiden Sachverhaltskomplexe ________ [Ort 1] und ________ [Ort 2] –, in einem engen Zusammenhang. Der Beschuldigte hat während laufendem Verfahren weiter einschlägig delinquiert. Es liegt mithin ein verschuldensmässig einheitliches und zusammenhängendes Geschehen vor. Dies rechtfertigt eine einheitliche Sanktio- nierung. Diesem Gesamtverschulden könnte mit einer (Gesamt-)Geldstrafe nicht mehr genügend Rechnung getragen werden. Zudem erscheint in spezialpräventiver Hin- sicht nur eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe ausreichend, um den Beschuldigten von neuerlicher einschlägiger Delinquenz abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschuldigten inzwischen beim Regio- nalgericht Emmental-Oberaargau ein neues Verfahren wegen einschlägiger Tat- vorwürfe hängig ist. Dies zeigt zumindest, dass der Beschuldigte bis anhin sein Verhalten nicht genügend reflektiert und geändert hat, um für ihn heiklen Situatio- nen aus dem Weg zu gehen, namentlich indem er den Kontakt zu Jugendlichen meiden würde. Es sind folglich für sämtliche Vergehen und Verbrechen Freiheitsstrafen auszufäl- len. 27. Asperation (Verbrechen und Vergehen) Damit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. 89 Auszugehen ist dabei von den 180 Strafeinheiten (bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von C.________. Diese Einsatzstrafe ist wegen der übrigen begangenen Vergehen und Verbrechen zu schärfen. Die Kammer erachtet eine Strafschärfung um 80 (von 120) Strafeinheiten wegen sexueller Handlungen mit Kindern z.N. von G.________ und um 40 (von 60) Stra- feinheiten wegen sexueller Handlungen mit Kindern z.N. diverser Jugendlicher an- gemessen. Von den insgesamt 155 Strafeinheiten wegen Verabreichens gesund- heitsgefährdender Stoffe an Kinder in ________ [Ort 1] und ________ [Ort 2] sind asperierend 100 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Schliesslich ist die Strafe we- gen Pornografie mit 40 (von 60) Strafeinheiten zu schärfen. Es resultiert eine Gesamtstrafe in der Höhe von 440 Strafeinheiten bzw. 14 2/3 Monaten Freiheitsstrafe. 28. Allgemeine Täterkomponenten 28.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann primär auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: «Die Angaben über das Vorleben des im Urteilszeitpunkt 59-jährigen Beschuldigten stützen sich auf dessen eigenen Aussagen bei der Polizei (pag. 404) und seinen im psychiatrischen Gutachten fest- gehaltenen Angaben (pag. 528.65 ff.). Demnach sei er nach der Geburt in einer Kinderkrippe in _______ "abgegeben" worden. Seine leiblichen Eltern habe er im Alter von 19/20 Jahren erstmals kurz gesehen, aber keine Beiziehung zu ihnen aufbauen können. Aufgewachsen sei er in Kinderhei- men in ________. Diese Zeit hat der Beschuldigte schlecht in Erinnerung und erzählt von Mobbing in der Dorfschule und körperlicher Züchtigung im Heim. Auch erste sexuelle Erfahrungen mit anderen Knaben siedelt er in diesem Zeitraum im Heim an. Nach der Primarschule habe ihm sein Amtsvor- mund eine Lehre als Automechaniker untersagt. Einen Beruf habe er daher nie erlernt. Mit 16 Jahren sei er bis zur Volljährigkeit in eine Pflegefamilie nach ________ gekommen. Er habe an verschiede- nen Orten, unter anderem als ________ gearbeitet. Mit ca. 18 Jahren habe er den damals 49-jährigen C.A.________ kennen gelernt. Dieser sei sein Freund und Lebenspartner geworden. C.A.________, welcher ________ gewesen sei, habe ihm später sein ________Unternehmen finanziert und ihm das Büro gemacht. Es sei sein erster und einziger fester Partner gewesen. Im Jahr 2001 sei C.A.________ unerwartet verstorben. Im Jahr 2004 habe er sein ________Unternehmen aufgeben müssen und lebe seither vom der Sozialhilfe. Er habe starke Rückenschmerzen und Herzprobleme und nehme deswegen 30mg Methadon täglich. Er fühle sich sehr müde und verbraucht. In der Haupt- verhandlung berichtete er darüber, dass er wieder einen 20- oder 21-jährigen Freund habe, welcher kürzlich – als es ums Bezahlen von Rechnungen gegangen sei – einfach verschwunden sei (pag. 869). [...] Der Beschuldigte erwähnte von sich aus, dass er in den frühen 80er-Jahren mit einem damals 15- Jährigen Sex gehabt habe und deswegen zu einer zwei- oder dreijährigen bedingten Strafe und einer ambulanten Therapie verurteilt worden sei. Beim dritten Gespräch habe ihm der Psychiater gesagt, er 90 sei schwul, dafür gebe es eine Spritze und dann werde er wieder normal. Daraufhin sei er nicht mehr zur ambulanten Behandlung gegangen (pag. 413, Z. 67 ff.; 528.68 f.; 870, Z. 383 ff.).» Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als trostlos zu bezeichnen, jedoch neutral zu gewichten. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl BM 11 15402 der regionalen Staatsanwalt- schaft Bern–Mittelland vom 12. Oktober 2011 wegen fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz bei einer Probezeit von 2 Jah- ren zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 1088). Diese Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig, allerdings handelt es sich bei den hier zu beurteilenden Straftaten teilweise um Probezeitdelikte. Dies rechtfertigt eine geringfügige Straferhöhung. 28.2 Einsicht und Reue Einsicht und Reue sind beim Beschuldigten nicht auszumachen. 28.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. 28.4 Fazit allgemeine Täterkomponenten Die Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu werten und rechtfertigt eine Anhebung der verschuldensangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe auf 15 Monate. Ansonsten wir- ken sich die allgemeinen, nicht bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen be- handelten Täterkomponenten neutral auf die Strafhöhe aus. 29. Fazit Gesamtstrafe Verbrechen und Vergehen Unter Einbezug der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten. 30. Bedingter Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug von Sanktionen in der vorliegenden Grössenordnung in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Mit der Vorinstanz kommt die Kammer allerdings zum Schluss, dass die Legalpro- gnose des Beschuldigten als ungünstig bezeichnet werden muss. Dieser ist auch nach seinem Umzug nach ________ weiterhin von der Sozialhilfe abhängig (pag. 1082 ff.), es bestehen gegen ihn Verlustscheine über mehr als CHF 12‘000.00 und weitere Betreibungen wurden eingeleitet (pag. 1066). Ausser seinem Hund hat der Beschuldigte keine Hobbys und er verfügt über kein ihn stüt- zendes – altersgerechtes – soziales Umfeld. Gleichzeitig konsumiert der Beschul- digte gemäss seinen Angaben weiterhin 1-3 Flaschen Bier am Tag (pag. 1063). Auch der Beschuldigte selbst sieht offenbar kaum Zukunftsperspektiven für sich (vgl. pag. 869 Z. 343 ff.). 91 Schon aus diesen sozialen Gründen besteht die Gefahr, dass er erneut – mögli- cherweise auch unter Zuhilfenahme deliktischer Methoden wie des zur Verfügung Stellens von Suchtmitteln – wieder die Nähe zu Jugendlichen sucht, mit welchen es dann angesichts seiner Neigungen auch wieder du Sexualdelikten kommen könnte. Der Gutachter verortet die Rückfallgefährdung für erneute sexuelle Handlungen mit minderjährigen Knaben entsprechend im mittleren Bereich (pag. 528.90). Der Beschuldigte hat sich durch das laufende Verfahren (inkl. Untersuchungshaft) betreffend die in ________ [Ort 1] begangenen Delikte nicht davon abhalten las- sen, in ________ [Ort 2] erneut nach dem selben Muster zu delinquieren. Inzwi- schen ist er schon wieder in ein Strafverfahren wegen einschlägiger Sachverhalte verwickelt. Diesbezüglich gilt zwar die Unschuldsvermutung, doch hat sich der Be- schuldigte offensichtlich nicht von seinen Verhaltensmustern lösen können, um derartige, für ihn "gefährliche" Situation“ zu vermeiden. Der dringend notwenige Wechsel hin zu einer anderen – altersgerechten – Peergroup ist bislang nicht er- folgt. Man kommt nicht umhin, zu befürchten, dass die Prognose des Gutachters zu op- timistisch ausgefallen ist. Jedenfalls muss von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden. Damit ist die Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt auszufällen. 31. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich 57 Tage (8. Mai 2014 bis 3. Juli 2014) in Untersu- chungshaft. Diese Haftdauer ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 32. Gesamtstrafe Übertretungen Bei den zu ahndenden Übertretungen handelt es sich um Standardfälle. Für solche Referenzfälle sehen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes berni- scher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) Re- ferenzstrafen vor. Für das Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis gemäss Personen- beförderungsgesetz sind dies für die erste Fahrt eine Busse von CHF 100.00, für jede weitere Fahrt innerhalb von zwei Jahren mindestens eine solche von CHF 200.00. Für den Konsum weicher Drogen über einen kurzen Zeitraum sehen die VBRS-Richtlinien Bussen ab CHF 100.00 vor. Die Kammer hat vorliegend keinen Grund, von diesen Referenzstrafen abzuwei- chen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) er- scheint für die fünf zu beurteilenden Fahrten ohne Fahrausweis eine (Gesamt-) Busse von CHF 500.00 angemessen. Für den mehrfachen, bezüglich genauer Anzahl und Menge nicht weiter bekannten Marihuanakonsum erschiene für sich alleine betrachtet eine Busse von CHF 200.00 angemessen. Asperierend sind CHF 150.00 zu berücksichtigen. 92 Der Beschuldigte ist folglich zu einer Übertretungsbusse von CHF 650.00 zu verur- teilen, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen. V. Massnahme 33. Allgemeines Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn a) eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und c) die Voraussetzungen der einzelnen im Gesetz vorgesehenen Massnahmen erfüllt sind. Sowohl die stationäre therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 und 60 StGB wie auch die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB setzen voraus, dass die Mass- nahme geeignet erscheint, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Zudem ist die Anordnung einer Massnahme immer nur möglich, wenn der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme hat sich das Gericht auf ei- ne sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). 34. In concreto Dr. ________ diagnostizierte beim Beschuldigten in seinem forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober 2015 (pag. 528.60 ff.) eine weiterhin bestehende erhebliche paranoid-dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol. Zudem stellte der Gutachter eine Vorliebe für postpubertäre Knaben im Sinne einer Ephebophilie fest (pag. 528.90 f.). Die vom Beschuldigten begangen Verbrechen und Vergehen stehen in einem Zu- sammenhang mit seiner psychischen Störung. Gemäss Gutachten dürften die (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen in einer Mischung von Angetrunken- heit und sexueller Stimulierung geschehen sein (pag. 528.87). Der Gutachter hält fest, die Kombination von Ephebophilie, mangelnder Empathie und Verantwortungslosigkeit (als Symptom der Persönlichkeitsstörung) sowie allfäl- liger situativen Faktoren könne jederzeit wieder vorkommen. Deshalb wird das Ri- siko von erneuten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Gutachten als deut- lich erhöht beurteilt (pag. 528.88/528.90). Entsprechend hält der Gutachter auch fest, dies spreche eigentlich für das Aus- sprechen einer Massnahme. Allerdings zeigt sich der Gutachter skeptisch, ob eine solche Massnahme die Rückfallgefährdung zu verhindern vermöge. Die beim Be- schuldigten vorhandene Ephebophilie sei therapeutisch kaum angehbar, zumal diesem jegliches Unrechtsbewusstsein fehle. Seine paranoid-querulatorische und dissoziale Persönlichkeitsstruktur dürfte sich einer Behandlung ebenfalls ver- 93 schliessen. Am ehesten könne noch an seiner Alkoholgefährdung gearbeitet wer- den, doch fehle dem Beschuldigten auch hierfür ein Problembewusstsein. Für me- dikamentöse Massnahmen sei der Beschuldigte weder geeignet noch motiviert. Auch in Bezug auf eine Gesprächstherapie sei der Beschuldigte nicht therapiewillig und wahrscheinlich auch nicht –fähig. Ambulante Gespräche akzeptiere er allen- falls als geringeres Übel im Vergleich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (pag. 528.88 f./528.91). Gegen den Willen des Beschuldigten könne eine Behandlung nicht durchgeführt werden (pag. 528.91). Der Gutachter kommt zum deshalb zum Schluss, die Anordnung einer stationären Massnahme sei nicht zweckmässig. Auch die Möglichkeiten einer ambulanten Be- handlung dürften sehr limitiert sein (pag. 528.91). Bezüglich der Verminderung ei- ner Rückfallgefährdung dürfte eine Freiheitsstrafe gemäss Gutachten mindestens so wirksam sein, wie eine (ambulante oder stationäre) Massnahme (pag. 528.89). Gestützt auf das insoweit nachvollziehbare und schlüssige Gutachten sind die ge- setzlichen Voraussetzungen der Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme nicht gegeben. Es besteht zwar beim Beschuldigten offenkundig ein Behandlungsbedürfnis, doch sind die möglichen Massnahmen nicht – bzw. jeden- falls nicht in höherem Masse als eine Freiheitsstrafe – geeignet, der mit seiner psy- chischen Störung einhergehenden Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Auf die Anordnung einer Massnahme wird daher verzichtet. Die Kammer weist aber darauf hin, dass der Beschuldigte grundsätzlich behand- lungsbedürftig ist und rät ihm dringend, allfällige freiwillige Therapieangebote in der Vollzugsanstalt zu nutzen. Zudem wird sich im Zeitpunkt einer allfälligen bedingten Entlassung die Frage stel- len, ob dem Beschuldigten entsprechende Weisungen i.S.v. Art. 87 i.V.m. Art. 94 StGB zu erteilen sind (vgl. zu weiteren gemäss Gutachter angezeigten Weisungen auch pag. 528.89). VI. Widerrufsverfahren SK 17 14 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl BM 11 15402 der regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland wegen fahrlässiger Körperverletzung und Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, nebst einer Verbindungsbusse zu sieben Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 verur- teilt. Der Vollzug wurde aufgeschoben und es wurde ihm eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt. Bei den vom Beschuldigten in ________ [Ort 1] begangenen Straftaten handelt es sich um Probezeitdelikte. Da inzwischen allerdings mehr als drei Jahre sei Ablauf der Probezeit vergangen sind, darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden (Art. 46 Abs. 5 StGB). Das Widerrufsverfahren ist deshalb einzustellen. 94 VII. Kosten und Entschädigung 35. Erste Instanz 35.1 Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vorliegend in beinahe sämtlichen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Freisprüche ergehen bzw. ergingen lediglich in Bezug auf die Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen durch Abspeichern von 18 pornografischen Auf- nahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Zugäng- lichmachen derselben an unter 16-Jährige. Soweit das Verfahren erstinstanzlich eingestellt wurde, wurde rechtskräftig auf die Ausscheidung von Kosten und die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet. Es rechtfertigt sich daher dem Beschuldigten 9/10 der erstinstanzlichen Verfah- renskosten aufzuerlegen. 35.2 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten zählen grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, sie stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die amtliche Ent- schädigung wird aber von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zurückzu- kommen. Aufgrund der erfolgten Freisprüche hat der Beschuldigte allerdings dem Kanton Bern nicht die gesamte, sondern bloss 9/10 der amtlichen Entschädigung zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Festsetzung eines vollen Honorars und einer entsprechenden Nachzah- lungspflicht hat Rechtsanwalt B.________ verzichtet. 36. Obere Instanz 36.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten u.a. dann auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte unterliegt in oberer Instanz in fast allen Punkten. Er obsiegt ledig- lich im Zusammenhang mit dem Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie 95 angeblich begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 08.05.2014 in ________ [Ort 1] durch Abspeichern von 18 pornografischen Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie in Bezug auf die Höhe der Übertretungsbusse. Dabei handelt es sich – zumal die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf die ge- forderte Freiheitsstrafe mit ihrem Antrag voll durchdringt – um ein derart geringfügi- ges Obsiegen des Beschuldigten, dass ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Diese werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) angesichts des doch erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwands auf CHF 4‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). 36.2 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 12. Juli 2017 (pag. 1110 f.) einen Zeitaufwand von 25 Stunden geltend. Die veranschlagten vier Stunden für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung erscheinen nicht geboten. Die Kostennote ist in diesem Punkt um eine Stunde zu kürzen. Zudem fungieren auf der Leistungsübersicht zwei Besprechun- gen mit dem Beschuldigten vom 7. und 11. Juli 2017 à je zwei Stunden. Nach An- sicht der Kammer waren jedoch im Vorfeld der Berufungsverhandlung insgesamt höchstens zwei Stunden Besprechungen mit der Klientschaft geboten. In jenem Punkt ist die Kostennote deshalb um weitere zwei Stunden zu kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand angemessen und ist zum gesetzlichen Ansatz von CHF 200.00/Std. zu entschädigen. Rechtsanwalt B.________ hat auch in oberer Instanz auf die Festsetzung eines vollen Honorars und einer entsprechenden Nachzahlungspflicht des Beschuldigten verzichtet. 37. Widerrufsverfahren Die erst- und oberinstanzlichen Kosten im Widerrufsverfahren von CHF 600.00 hat zufolge Einstellung der Kanton Bern zu tragen. Eine separate amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten im Widerrufsverfahren ist aufgrund des in diesem Punkt vernachlässigbaren entstandenen Aufwands nicht festzusetzen. VIII. Verfügungen In Bezug auf die Verfügungen betreffend das erhobene DNA-Profil und die erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie hinsichtlich der Mitteilun- gen wird auf das Dispositiv verwiesen. 96 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Sep- tember 2016 (PEN 15 1034 / PEN 2016 483) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, an- geblich begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 20.09.2013 in ________ [Ort 1] und evtl. andernorts, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des Urteilsdispositivs); 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Pornografie, angeb- lich begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 08.05.2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von 18 pornografischen Aufnahmen an unter 16-Jährige (Ziff. II./2.2. des Urteilsdispositivs); 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1. der Pornografie, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 08.05.2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen (auf Internetportalen wie Chatroulette sowie Pornofilme) an unter 16-Jährige (Ziff. III./2. des Urteilsdispositivs); 3.2 des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 08.05.2015 in ________ [Ort 1] (Ziff. III./3. des Urteilsdispositivs); 3.3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach be- gangen in der Zeit zwischen 21.09.2013 und 08.05.2014 in ________ [Ort 1] und evtl. andernorts sowie in der Zeit zwischen 28.03.2015 und 25.04.2015 in ________ [Ort 2] und evtl. andernorts durch Konsum einer unbestimmten Men- ge Marihuana (Ziff. III./4. des Urteilsdispositivs); 3.4. der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Rei- se ohne gültigen Fahrausweis, mehrfach begangen (Ziff. III./5. des Urteilsdis- positivs) 3.2.1. am 21.10.2014 auf der Strecke Bern – ________ [Ort 1]; 3.2.2. am 31.01.2015 auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern; 3.2.3. am 10.04.2015 auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern; 3.2.4. am 05.06.2015 auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern; 97 3.2.5. am 14.07.2015 auf der Strecke Bern – ________ [Ort 2]; 4. Verfügt wurde, 4.1. dass die Festplatte des beschlagnahmten Laptops Toshiba schwarz (Aufbe- wahrungsort: KAPO/EL-Fall) eingezogen und vernichtet wird (Art. 69 StGB) (Ziff. VI./1. des Urteilsdispositivs); 4.2. dass der beschlagnahmte Laptop Toshiba schwarz (ohne Festplatte) nach Eintritt der Rechtskraft A.________ zurückzugeben ist (Ziff. VI./2. des Urteils- dispositivs). II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen von ca. Januar 2013 bis am 08.05.2014 in ________ [Ort 1] durch Abspeichern von 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Anklageschrift Ziff. I./2.1), unter Auferlegung des auf diesen und den rechtskräftigen Freispruch gemäss Ziff. I./2. hiervor entfallenden Anteils von 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von ge- samthaft CHF 27‘325.60, ausmachend CHF 2‘732.55, an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern und des Versuchs dazu, mehrfach be- gangen 1.1. anfangs 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil von C.________ (Anklageschrift Ziff. I./1.1); 1.2. ca. im Januar 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil von C.________, D.________, E.________ und F.________ (Anklageschrift Ziff. I./1.2); 1.3. in der Zeit von ca. 28.03.2015 bis 25.04.2015 in ________ [Ort 2] zum Nachteil von G.________ (Versuch, Anklageschrift Ziff. I./1.3); 2. des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit von 28.03.2015 und 25.04.2015 in ________ [Ort 2] (Anklageschrift Ziff. I./3.2); 98 und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 Abs. 1-3, 136, 187 Ziff. 1 StGB Art. 197 Ziff. 1 aStGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 57 Abs. 2 lit. b aPBG Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungshaft (08.05.2014 bis 03.07.2014) wird im Umfang von 57 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 650.00. Für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 27‘325.60, ausmachend CHF 24‘593.05. 4. Zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt und Notar B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 120.00 200.00 CHF 24'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 4'230.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 28'230.80 CHF 2'258.45 Auslagen ohne MWST CHF 5.30 Total CHF 30'494.55 abzüglich Vorschuss gem. Verfügung vom 20.08.2015 CHF -20'000.00 Total, vom Kanton Bern noch auszurichten CHF 10'494.60 A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 27‘445.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt und Notar B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 99 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.00 200.00 CHF 4'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 34.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'434.25 CHF 354.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'789.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechts- anwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘789.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Das Verfahren betreffend Widerruf des A.________ mit Strafbefehl BM 11 15402 vom 12.10.2011 für eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs (SK 17 14) wird eingestellt, ohne Festsetzung einer auf das Widerrufsverfahren entfallenden separaten amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt und Notar B.________, und unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Kosten des Widerrufsverfahrens von gesamthaft CHF 600.00 an den Kanton Bern. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und ________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 3. Mündlich eröffnet und begründet: - den Parteien Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Bern (BVD), nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist 100 - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist - dem Bundesamt für Polizei, nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist (Art. 1 Ziff. 3 Mitteilungsverordnung) Bern, 13. Juli 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Oktober 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 101