11 4. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘196.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 916.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).