9 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung auszurichten. Diese wird gemäss der eingereichten Kostennote festgesetzt, welche zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. 10 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 7. Dezember 2016 erwächst in Rechtskraft.