7. Das Berufungsverfahren wird als erledigt abgeschrieben, weil die Berufung als zurückgezogen gilt. Das Urteil der Vorinstanz vom 7. Dezember 2016 erwächst in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 Bst. b StPO). IV. Kosten 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 3‘500.00, werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Darin enthalten ist eine Gebühr von CHF 750.00 für die staatsanwaltschaftliche Intervention und Vorbereitung gemäss Art. 21 Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12).