6.4 Zusammengefasst ist der Beschuldigte seit rund sechs Monaten – ohne Zustelldomizil in der Schweiz und ohne je den Kontakt zu seinem Verteidiger oder den Behörden gesucht zu haben – untergetaucht. Er befindet sich höchstwahrscheinlich im Ausland, wohl im E.________ (Land), und konnte/kann nicht gesetzmässig, das heisst persönlich im Sinne von Art. 87 Abs. 4 StPO, vorgeladen werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme der Rückzugsfiktion nach Massgabe von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO erfüllt. III. Fazit