c StPO auch nach einer fruchtlosen amtlichen Publikation der Vorladung ein. Ferner ist es nicht so, dass sich der Beschuldigte bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz mit einer nicht angefochtenen unbedingten Freiheitsstrafe konfrontiert sähe. Rechtsanwalt B.________ hat auftragsgemäss Berufung eingelegt, doch gilt diese nun als Folge des Verhaltens des Beschuldigten selber als zurückgezogen. 6.4 Zusammengefasst ist der Beschuldigte seit rund sechs Monaten – ohne Zustelldomizil in der Schweiz und ohne je den Kontakt zu seinem Verteidiger oder den Behörden gesucht zu haben – untergetaucht.