Ein Berufungsverfahren wäre mithin dann durchzuführen gewesen, wenn der Beschuldigte persönlich hätte vorgeladen werden können und er zum Termin erschienen wäre oder wenn er unentschuldigt ferngeblieben wäre, sich aber durch seinen Verteidiger hätte vertreten lassen. Nichts für sich abzuleiten vermag die Verteidigung schliesslich aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2013 vom 6. März 2014. Dort war die Anwendung von