Die amtliche Verteidigung konnte im Übrigen nicht als quasi konkludentes Zustelldomizil für eine rechtsgültige Vorladung des Beschuldigten dienen, da – mit der eidgenössischen Strafprozessordnung so eingeführt – gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO dem Berufungsführer eine persönliche Vorladung direkt zuzustellen ist. Ein Berufungsverfahren wäre mithin dann durchzuführen gewesen, wenn der Beschuldigte persönlich hätte vorgeladen werden können und er zum Termin erschienen wäre oder wenn er unentschuldigt ferngeblieben wäre, sich aber durch seinen Verteidiger hätte vertreten lassen.