Dieser hat indessen seit Monaten demonstriert, dass er an einem Berufungsverfahren kein konkretes Interesse hat. Er hat sich weder je gemeldet noch hat er (anlässlich seiner hochwahrscheinlichen Ausreise ins Ausland) ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet (siehe Art. 87 Abs. 4 i.V.m. 88 Abs. 1 Bst. c StPO; zudem die Kommentierung von KELLER zum Urteil des Obergerichts Obwalden vom 9. Januar 2015, AS 14/002 und AS 14/006, in: CAN 2015 Nr. 44: Die Zustellfiktion mittels Veröffentlichung im Amtsblatt greift jedoch im Berufungsverfahren richtigerweise nicht, da hier der Gesetzgeber spezielle Säumnisfolgen vorgesehen hat.