An dieser Praxis ist festzuhalten. Anders als im Verfahren SK 17 192 liegt vorliegend die Sache insofern, als dass bereits ein Termin für die Hauptverhandlung angesetzt wurde, dass dem Beschuldigten die erste Vorladung zugestellt werden konnte, er jedoch am Termin nicht erschien, und dass eine zweite Vorladung amtlich publiziert wurde. An der Anwendbarkeit von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO ändert dies jedoch nichts. Ganz im Gegenteil, wurde doch alles unternommen, um den Beschuldigten zu einer Teilnahme am Verfahren zu bewegen. Dieser hat indessen seit Monaten demonstriert, dass er an einem Berufungsverfahren kein konkretes Interesse hat.