2014, N. 3 und Fn. 14 zu Art. 407 StPO; ferner HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 407 StPO, wobei sie mit Blick auf Satz 2 gegenüber Satz 1 eher unscharf formulieren). Mit dieser Lesart von Art. 407 StPO wird auch nicht etwa Art. 88 Abs. 1 StPO seines Sinnes entleert: Alle anderen Verfahrensarten sind von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO nicht betroffen, womit Art. 88 Abs. 1 StPO für diese weiterhin Anwendung findet. Erst kürzlich erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in einem vergleichbaren Fall auf Rückzug der Berufung (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 192 vom 5. Februar 2018). An dieser Praxis ist festzuhalten.