87 Abs. 4 StPO). Nicht einschlägig ist in diesem Zusammenhang ferner BGE 133 I 12 E. 8.1. Dieses Urteil befasst sich mit der Frage der Abwesenheit des vorgeladenen Berufungsführers bei der Berufungsverhandlung, die in der eidgenössischen StPO in Art. 407 Abs. 1 Bst. a StPO nun klar beantwortet ist. 6.3 Der Teilsatz «nicht vorgeladen werden kann» ist verschiedenartig auslegbar. In systematischer Auslegung von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO ist festzustellen, dass diese Norm eine Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren darstellt.