SR 101) noch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützt (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts Obwalden vom 9. Januar 2015, AS 14/002 und AS 14/006, in: CAN 2015 Nr. 44 S. 124 Ziff. 1.4 f.). CHRISTEN vertritt die Ansicht, dass wenn der Verteidiger vorgeladen werden könne, keine Säumnis des Berufungsführers vorliege. Ansonsten wäre diejenige beschuldigte Person besser gestellt, die auf Vorladung hin nicht erscheine, sich aber vertreten lasse, als diejenige, die sich vertreten lasse, aber selbst nicht vorgeladen werden könne.