6. 6.1 Vorweg ist festzustellen, dass mit Blick auf Art. 406 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zur Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils des Kollegialgerichts ausgeschlossen war; es kann hierzu auf die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 5.2/5.4). Daran ändert nichts, dass die Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen wurden. Von zentraler Bedeutung wäre vielmehr die persönliche Stellungnahme des Beschuldigten – das heisst die Darlegung, wieso das vorinstanzliche Urteil aus seiner Sicht fehlerhaft sein soll – gewesen, wie es auch Rechtsanwalt B.________ bekräftigte.