Einerseits führe sie aus, man hätte den Beschuldigten befragen sollen, andererseits vertrete sie die Ansicht, ein Augenschein und eine neuerliche Befragung der beantragen Zeugen wären nicht notwendig gewesen. Ferner habe er, Rechtsanwalt B.________, noch nie erlebt, dass das letzte Wort des Beschuldigten etwas am Ausgang des Verfahrens geändert hätte. 5.4 In der Duplik ergänzte die Generalstaatsanwaltschaft, die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts lasse es nicht zu, den Beschuldigten hier nicht persönlich anzuhören. Dieser Rechtsprechung sei nachzuleben.