5 des dort Beschuldigten, dennoch wäre eine persönliche Anhörung angebracht gewesen. Vorliegend gehe die Verteidigung davon aus, dass eine materielle Überprüfung erfolgreich sein könnte. Sogar die Generalstaatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass es um wesentliche Aspekte gehe. Überdies argumentiere sie teilweise widersprüchlich. Einerseits führe sie aus, man hätte den Beschuldigten befragen sollen, andererseits vertrete sie die Ansicht, ein Augenschein und eine neuerliche Befragung der beantragen Zeugen wären nicht notwendig gewesen.