StPO sei erstellt mit der Folge, dass die Berufung als zurückgezogen gelte. Die Auffassung des Obergerichts des Kantons Aargau, wonach Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO als speziellere Bestimmung den allgemeinen Bestimmungen zur Vorladung vorgehe, sei zutreffend (Verfahren SST.2015.147, in: CAN 2016 Nr. 46 S. 128 f. Ziff. 1.3). 5.3 In der Replik brachte Rechtsanwalt B.________ vor, die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten werde überbewertet. Er habe noch nie erlebt, dass bei einem Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern die beschuldigte Person befragt worden wäre.