Der Wille, ein Urteil überprüfen zu lassen, müsse bis zum Schluss des Berufungsverfahrens erkennbar sein. Hier sei bekannt, dass sich der Beschuldigte nach der Ausgrenzungsverfügung für den Kanton Bern im April 2017 noch in der Schweiz aufgehalten habe. Eine Kontaktaufnahme mit seinem Anwalt wäre möglich gewesen. Ebenso wäre es ihm möglich gewesen, im Rahmen eines freien Geleits in den Kanton Bern einzureisen. Offenbar aber setze der Beschuldigte in seinem Leben derzeit andere Prioritäten. Die Säumnis im Sinne von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO sei erstellt mit der Folge, dass die Berufung als zurückgezogen gelte.