Analoges gelte für die Generalstaatsanwaltschaft – auch sie habe persönlich zu erscheinen. Im Berufungsverfahren sei über die bestrittenen Punkte Beweis zu führen. Zudem habe der Beschuldigte das Recht auf das letzte Wort. Die Verteidigung, die Generalstaatsanwaltschaft und das Gericht hätten sich gestützt auf den persönlichen Auftritt des Beschuldigten eine Meinung zu bilden. Es sei auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 192 vom 5. Februar 2018 zu verweisen. Der Wille, ein Urteil überprüfen zu lassen, müsse bis zum Schluss des Berufungsverfahrens erkennbar sein.