407 Abs. 1 Bst. c StPO sei stringent nachzuleben. Es gehe nicht an, dass ein Beschuldigter nach dem erstinstanzlichen Urteil zum Ausdruck bringe, er sei damit nicht einverstanden, danach aber verschwinde. Der Wille zur Berufung müsse erkennbar bleiben. Als Beschuldigter habe man sich selber zu äussern. Ein Verteidiger könne persönliche Äusserungen nicht ersetzen. Die alleinige Anwesenheit der Verteidigung sei unzureichend. Andernfalls wäre ein schriftliches Verfahren möglich gewesen. Analoges gelte für die Generalstaatsanwaltschaft – auch sie habe persönlich zu erscheinen.