Es sei richtig gewesen, ein mündliches Verfahren anzuordnen. Die Anwesenheit des Beschuldigten sei respektive wäre notwendig gewesen, dies allein aufgrund der von der Verteidigung gestellten Rechtsbegehren. Es seien wesentliche Punkte des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Der persönliche Eindruck sei hier zentral. Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts sei ein schriftlicher Entscheid eindeutig nicht möglich. Zwar sei eine Publikation der Vorladung im Amtsblatt erfolgt. Jedoch wäre es falsch, nun einzig unter Juristen zu plädieren, zu urteilen und das Urteil ausführlich zu begründen. Art. 407 Abs. 1 Bst.