4 deshalb, weil es materiell-rechtliche Aspekte gebe, die womöglich obergerichtlich zu korrigieren seien. Der Beschuldigte habe ein Interesse daran, dass das vorinstanzliche Urteil überprüft werde. Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO sei nicht anzuwenden. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete, die Umstände seien klar. Wie zu erwarten gewesen sei, habe seit der Verhandlung vom 5. Dezember 2017 kein Kontakt mit dem Beschuldigten mehr bestanden. Es sei richtig gewesen, ein mündliches Verfahren anzuordnen.